Coronavirus-FAQ

Kinderbonus

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, 1512) sieht unter Art. 9 eine Ergänzung des § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetzes vor, wonach für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 EUR und für Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt wird. Entsprechend wurden die gesetzlichen Regelungen für die Neuauflage des Kinderbonus für Mai 2021 in Höhe von 150 EUR geschaffen.

Bereits das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. 3. 2009 (BGBl. I 2009, 416 ff.) sah ua die Zahlung eines Kinderbonus vor. Dieser war in § 66 Abs. 1 S. 2 EStG sowie in § 6 Abs. 3 BKGG verankert.

Die Einmalzahlungen 2020 sowie Mai 2021 stellen eine Erhöhung des Kindergelds dar bzw. sind wie Kindergeld zu behandeln (OLG Koblenz 1.12.2020 – 13 UF 375/20; AG Bergheim 12.10.2020 – 61 F 80/20; Staudinger/Klinkhammer BGB, Neubearbeitung 2018, § 1612b Rn. 52 f.; Niepmann NZFam 2020, 1406; Schürmann FamRB 2020, 253). Auch die Argumente aus 2009 können ohne weiteres übertragen werden (hälftige Anrechnung beim Barunterhalt auf den Bedarf des minderjährigen Kindes; JAmt 2009, 136 ff.; zu Mangelfall und Festbetragstitel JAmt 2009, 183 f.; Stellungnahme der SFK 3, JAmt 2009, 171).

I. Kein Mangelfall
Sachverhalt: Die Eltern V und M haben ein Kind, 15 Jahre alt, das bei der Mutter M lebt. V hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen iHv 1.900 EUR und M iHv 1.400 EUR. M bezieht das Kindergeld.

Lösungsvorschlag:

1. Berechnung für den Monat August 2020 (also ohne Kinderbonus):
Mindestunterhalt beträgt für K = 395 EUR (Zahlbetrag); Höherstufung da nur eine Unterhaltsverpflichtung, Bedarf K = 420 EUR. V ist auch iHv 420 EUR leistungsfähig. Ihm verbleiben 1.580 EUR. Angemessenes Ergebnis.

2. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat September 2020:
Da der Kinderbonus auf den Barunterhaltsanspruch grundsätzlich (bei Deckung Mindestunterhalt) anzurechnen ist (wie Kindergeld, § 1612b BGB), darf V den Unterhalt auf 320 EUR reduzieren. Der Bonus kommt ihm iHv 100 EUR zu Gute (bzw. er kann dieses Geld nun selbst für das Kind persönlich ausgeben).

3. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat Oktober 2020:
Da der Kinderbonus auf den Barunterhaltsanspruch grundsätzlich anzurechnen ist, darf V den Unterhalt auf 370 EUR reduzieren. Der Bonus kommt ihm iHv 50 EUR zu Gute (bzw. er kann dieses Geld nun selbst für das Kind persönlich ausgeben).

II. Mangelfall mit einem Kind
Sachverhalt: Die Eltern V und M haben ein Kind, 15 Jahre alt, das bei der Mutter M lebt. V hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen iHv 1.460 EUR und M iHv 1.400 EUR. M bezieht das Kindergeld.

Lösungsvorschlag:

1. Berechnung für den Monat August 2020 (also ohne Kinderbonus):
Mindestunterhalt beträgt für K = 395 EUR (Zahlbetrag). V stehen nur 300 EUR für Unterhalt zur Verfügung (1.460 EUR minus 1.160 EUR). Anspruch des Kindes daher iHv 300 EUR.

2. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat September 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K = 395 EUR (Zahlbetrag), anzurechnen ist der halbe Bonus iHv 100 EUR, ungedeckter Mindestbedarf iHv 295 EUR. V darf den Unterhalt auf 295 EUR reduzieren. Der Bonus kommt ihm iHv 5 EUR zu Gute (bzw. er kann dieses Geld nun selbst für das Kind persönlich ausgeben).

3. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat Oktober 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K = 395 EUR (Zahlbetrag), anzurechnen ist der halbe Bonus iHv 50 EUR, ungedeckter Mindestbedarf iHv 345 EUR. V hat 300 EUR zu zahlen. Der Bonus führt zu keiner Reduzierung.

III. Mangelfall mit zwei Kindern; Einkommen 1.800 EUR
Sachverhalt: Die Eltern V und M haben zwei Kinder, die bei der Mutter M leben: 15 jähriges K1, 11 jähriges K2. V hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen iHv 1.800 EUR und M iHv 1.500 EUR. M bezieht das Kindergeld.

Lösungsvorschlag:

1. Berechnung ohne Kinderbonus für den Monat August 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K1 = 395 EUR und K2 = 322 EUR (Zahlbeträge). V stehen nur 640 EUR für Unterhalt zur Verfügung (1.800 EUR minus 1.160 EUR). Eingestellt werden in die Mangelfallberechnung: 395 EUR für K1; 322 EUR für K2 (Summe: 717 EUR), sodass von der Verteilmasse 640 EUR V zu zahlen hat für: K1 353 EUR, K2 288 EUR.

2. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat September 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K1 = 395 EUR und K2 = 322 EUR (Zahlbeträge). Anzurechnen ist der halbe Bonus iHv jeweils 100 EUR.
Die ungedeckten Mindestbedarfe iHv 295 EUR für K1 und 222 EUR für K2 (Summe: 517 EUR) kann der Vater in voller Höhe zahlen. Er profitiert iHv 58 EUR und 66 EUR von dem Kinderbonus (bzw. kann dieses Geld nun selbst für die Kinder persönlich ausgeben).

3. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat Oktober 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K1 = 395 EUR und K2 = 322 EUR (Zahlbeträge). Anzurechnen ist der halbe Bonus iHv jeweils 50 EUR.
Die ungedeckten Mindestbedarfe iHv 345 EUR für K1 und 272 EUR für K2 (Summe: 617) kann der Vater in voller Höhe zahlen. Er profitiert iHv 8 EUR und 16 EUR von dem Kinderbonus (bzw. kann dieses Geld nun selbst für die Kinder persönlich ausgeben).

IV. Verschärfter Mangelfall mit zwei Kindern; Einkommen 1.560 EUR
Sachverhalt: Die Eltern V und M haben zwei Kinder, die bei der Mutter M leben: 15 jähriges K1, 11 jähriges K2. V hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen iHv 1.560 EUR und M iHv 1.400 EUR. M bezieht das Kindergeld.

Lösungsvorschlag:

1. Berechnung ohne Kinderbonus für den Monat August 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K1 = 395 EUR und K2 = 322 EUR (Zahlbeträge). V stehen nur 400 EUR für Unterhalt zur Verfügung (1.560 EUR minus 1.160 EUR). Eingestellt werden in die Mangelfallberechnung: 395 EUR für K1; 322 EUR für K2 (Summe: 717 EUR), sodass von der Verteilmasse 400 EUR V zu zahlen hat für: K1 221 EUR, K2 180 EUR.

2. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat September 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K1 = 395 EUR und K2 = 322 EUR (Zahlbeträge). Anzurechnen ist der halbe Bonus iHv jeweils 100 EUR. Die ungedeckten Mindestbedarfe iHv 295 EUR für K1 und 222 EUR für K2 (Summe: 517 EUR) sind in die Mangelfallberechnung einzustellen, sodass von der Verteilmasse 400 EUR V zu zahlen hat für: K1 229 EUR, K2 172 EUR.
V profitiert daher nicht von dem Kinderbonus.

3. Berechnung mit Kinderbonus für den Monat Oktober 2020:
Mindestunterhalt beträgt für K1 = 395 EUR und K2 = 322 EUR (Zahlbeträge). Anzurechnen ist der halbe Bonus iHv jeweils 50 EUR. Die ungedeckten Mindestbedarfe iHv 345 EUR für K1 und 272 EUR für K2 (Summe: 617 EUR) sind in die Mangelfallberechnung einzustellen, sodass von der Verteilmasse 400 EUR V zu zahlen hat für: K1 224 EUR, K2 177 EUR.
V profitiert daher nicht von dem Kinderbonus.

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. 3. 2009 sieht ausdrücklich vor, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss durch den Bonus nicht gemindert wird (BGBl. I 2009, 416 ff.). Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, 1512) stellt unter Art. 11 klar, dass auch die Zahlung von mehreren Einmalbeträgen die Leistung nach dem UVG nicht mindert.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, 1512) sieht unter Art. 9 eine Ergänzung des § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetzes vor, wonach für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 EUR und für Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt wird.

In Art. 11 Nr. 4 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl. 2020 I, 1512) ist geregelt, dass die Einmalbeträge weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach §§ 90 und 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei stationären Leistungen nach § 94 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen sind. Die Einmalbeträge stellen ferner keine Geldleistung im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dar.

Der Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, 1512) sieht unter Art. 9 eine Ergänzung des § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz vor. Danach soll für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 EUR und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 EUR gezahlt werden. Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, gezahlt. Kinder, für die im September 2020 kein Kindergeldanspruch besteht, finden ebenfalls Berücksichtigung, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus‘ nicht zwingend im September und Oktober 2020 und auch nicht zwingend in Teilbeträgen. Näheres zur Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen soll nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt werden. Bei Kindern, die in einer Pflegefamilie leben, richtet sich der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden Pflegekinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind, als Kinder anerkannt, sofern die Aufnahme in den Haushalt nicht zu Erwerbszwecken erfolgte. Liegen diese Voraussetzungen vor und erhalten die Pflegeeltern bereits das Kindergeld für ihr Pflegekind, so erhalten sie auch den Kinderbonus.

In Art. 11 Nr. 4 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl. 2020 I, 1512) ist auch geregelt, dass der Kinderbonus nicht im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII zu berücksichtigen ist (vgl. dazu FAQ unter der Rubrik Kinderbonus „Wie ist der geplante Kinderbonus im Rahmen der Kostenbeteiligung gem. §§ 91 ff SGB VIII zu berücksichtigen?“) – das Pflegegeld darf also nicht um den Kinderbonus gekürzt werden.

Zunächst ist hervorzuheben, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil einen materiell-rechtlichen Anspruch auf hälftige Anrechnung des wie Kindergeld zu behandelnden Bonus auf seine Zahlungspflicht in den Monaten September und Oktober 2020 in entsprechender Anwendung des § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB hatte. Möchte der Barunterhaltspflichtige erst nach Zahlung des Unterhalts im September und Oktober in der bisherigen Höhe, also verspätet, den hälftigen Bonus in Abzug bringen, so gilt der Grundsatz:
Der Schuldner kann grundsätzlich nicht gegen den Willen des Gläubigers einen Anspruch auf Erstattung überzahlten Unterhalts im Wege der Verrechnung mit künftigem Unterhalt durchsetzen (dazu näher DIJuF/Knittel/Knörzer Themengutachten TG-1228, Stand: 9/2017, zu Frage 7). Es kann aus Sicht des Beistands dahingestellt bleiben, ob der Barunterhaltspflichtige überhaupt einen gegen das Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, durchsetzbaren Rückforderungsanspruch aufgrund der „Überzahlung“ im September und Oktober hat. An einem solchen Verfahren wäre der Beistand nicht beteiligt. Die Vertretung des Kindes gegen Rückforderungsansprüche auf überzahlten Unterhalt gehört nicht zu seinen in § 1712 Abs. 1 BGB festgelegten Aufgaben. Nichtsdestotrotz kann den Eltern vor Augen geführt werden, wo die Probleme liegen: Einem etwaigen Anspruch auf Rückerstattung gegen das Kind aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (sog. „Leistungskondiktion“) könnte möglicherweise der betreuende Elternteil als gesetzlicher Vertreter die Regelung des § 814, Alt. 1 BGB entgegenhalten (trotz Kenntnis – was fraglich ist – von der Anrechenbarkeit habe der andere zunächst volle Zahlung erbracht). Möglicherweise könnte sich der betreuende Elternteil auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erfolgreich berufen. Dies wäre jedoch dann zu verneinen, wenn der Betreuende von der Abzugsberechtigung bei Erhalt des vollen Betrags für September und Oktober Kenntnis hatte (dann verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 4 BGB; keine Berufung auf Entreicherung möglich).
Nimmt der Barunterhaltspflichtige die Abzüge wegen der Überzahlung für September und/oder Oktober im November vor, so müsste das Jugendamt als Beistand dem widersprechen, zur Zahlung des Restbetrags November auffordern und bei Nichtzahlung aus einem bestehenden Titel vollstrecken. Legt der Barunterhaltspflichtige sodann Vollstreckungsabwehrantrag ein, so ist mangels entsprechender veröffentlichter Rechtsprechung nicht vorhersehbar, ob dieser bei Gericht Erfolg hätte. Um die Situation zu befrieden, sollte die Fachkraft aus der Beistandschaft den betreuenden Elternteil dazu bewegen, sich mit der verspäteten Verrechnung einverstanden zu erklären, da dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das Recht im Oktober und September nun mal zustand.
Auch die Ständige Fachkonferenz 3 (SFK 3): Unterhalts-, Unterhaltsvorschuss- und Abstammungsrecht hatte zur gleichen Problematik 2009 empfohlen, eine etwas verspätete Verrechnung vorzunehmen bzw. zu akzeptieren (JAmt 2009, 171 ff. Ziff. 4). Ist der betreuende Elternteil nicht einsichtig, halten wir auch für vertretbar, dass der Beistand bei einem barunterhaltpflichtigen Elternteil, der den hälftigen Bonus verlässlich für das Kind ausgeben wird, von einer zwangsweisen Durchsetzung des Restbetrags November abzusehen. Der Betreuende könnte, sofern er dieses Vorgehen gar nicht mittragen kann, die Beistandschaft beenden und den Restbetrag selber durchsetzen. Einem Wunsch auf Vollstreckung müsste der Beistand nicht nachkommen, da der betreuende Elternteil nicht gegenüber dem Beistand weisungsbefugt ist.