Coronavirus-FAQ

Kostenbeteiligung

Die Kindertagesbetreuung (§§ 22 ff. SGB VIII) und ihre Finanzierung sind weitgehend durch Landesrecht und zudem meist durch kommunale Satzungen sowie Vereinbarungen geregelt. In einigen Bundesländern und Kommunen besteht mittlerweile ohnehin weitgehend keine Elternbeitragspflicht (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) mehr. In den übrigen hängt es von der Formulierung in den Kitagesetzen, den Satzungen der Städte und Kreise und den abgeschlossenen Verträgen ab, ob überhaupt und für wie lange trotz einer Schließung die Elternbeiträge weiter zu zahlen sind. Einige Kommunen haben bereits im März auf ihren Internetseiten veröffentlicht, dass die Elternbeiträge erlassen bzw. bereits gezahlte erstattet werden, teilweise ab der Schließung, teilweise ab April 2020, bspw. Hamburg, Bonn, Dresden. In der Landes- und Bundespolitik wird von verschiedenen Seiten gefordert, alle Eltern während der Zeit der Schließungen von der Zahlung der Elternbeiträge zu entlasten. Inzwischen gilt in verschiedenen Bundesländern landesweit, dass für die Zeit der Schließungen keine Elternbeiträge zu zahlen sind. Ein Überblick zu landesrechtlichen Regelungen ist auf der Internetseite des Deutschen Kitaverbands zu finden. Wo es noch keine entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Regelungen gibt, empfiehlt das Institut, die Möglichkeit der Aussetzung der Elternbeiträge vor Ort zu prüfen.

Durch die Schließung von Tagesgruppen (§§ 27, 32 SGB VIII) stellt sich die Frage, ob die Eltern weiter einen Kostenbeitrag leisten müssen. Zudem kann es vorkommen, dass vollstationäre Hilfen wie die Unterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII oder in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII unterbrochen werden, weil insbesondere personensorgeberechtigte Eltern ihre Kinder lieber vorübergehend zu Hause aufnehmen oder etwa eine junge Mutter in dieser Zeit lieber zu ihrer Schwester zieht. Zudem steht zu befürchten, dass stationäre Jugendhilfeeinrichtungen wegen fehlender Fachkräfte vorübergehend schließen müssen, weil die Mitarbeitenden wegen Kontakt in Quarantäne oder selbst an Covid-19 erkrankt sind. Auch durch die Schließung von Kitas und Schulen sind Einrichtungen mehr gefordert und haben Schwierigkeiten, genug Personal bereitzuhalten.

Nach Auffassung des Instituts ist danach zu unterscheiden, aus welchem Grund die Tagesgruppe nicht mehr besucht wird oder der Aufenthalt in der Einrichtung oder sonstigen Wohnform unterbrochen wird: Werden Tagesgruppen, Einrichtungen und sonstige Wohnformen der Kinder und Jugendhilfe geschlossen, muss die (teil)stationäre Hilfe – wenn auch nur vorübergehend – eingestellt werden, wenn keine Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung oder einer Pflegefamilie erfolgt. Folglich ist von Eltern und jungen Menschen dann auch kein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII zu zahlen. Besteht das Angebot zwar noch, sind die Personensorgeberechtigten und/oder jungen Menschen aber nicht mehr bereit, die Hilfe anzunehmen, muss ebenfalls eine Einstellung erfolgen und der Kostenbeitrag entfällt. Im Übrigen werden solche Unterbrechungen in Bezug auf den Kostenbeitrag der Eltern als über die üblichen Umgangskontakte hinausgehend anzusehen sein und muss daher gem. § 94 Abs. 4 SGB VIII diese tatsächliche Betreuungsleistung der Eltern über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag angerechnet werden, selbst wenn der Platz in der Einrichtung oder sonstigen Wohnform weiter freigehalten und finanziert wird.

Sollten die Eltern die stationäre Hilfe gerade wegen der Corona-Krise nicht mehr wollen, weil sie selbst oder von ihnen Abhängige als Selbstständige oder wegen unbezahltem Urlaub, Kurzarbeit bzw. Verlust der Arbeitsstelle finanziell in Bedrängnis sind, muss das Jugendamt über die Möglichkeiten der Antragstellung gem. § 93 Abs. 4 SGB VIII zur vorläufigen Berücksichtigung des aktuellen statt des Vorjahreseinkommens beraten. Zusätzlich muss das Jugendamt aufgrund möglicherweise bestehender besonderer Härte oder Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung sein Ermessen gem. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ausüben und ggf. den Kostenbeitrag reduzieren oder ganz von der Kostenheranziehung absehen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang neben der möglichen oder aktuell nicht möglichen Leistungsgewährung durch das Jugendamt auch dessen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII). Einige Kinder und Jugendliche werden nicht (auch nicht nur zeitweilig) in den Haushalt ihrer Eltern zurückkehren können.