Coronavirus-FAQ

Pflegekinderhilfe

Auch im Bereich der Pflegekinderhilfe kommt es normalerweise zu persönlichen Kontakten zwischen den Fachkräften und den Pflegefamilien.

Grundsätzlich darf einer Tätigkeit zur Hilfeerbringung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weiter nachgegangen werden, wobei die Jugendämter ihre Abläufe darauf überprüfen müssen, wie sie am besten die Empfehlungen und Anordnungen in der aktuellen Krise befolgen können. Wie auch bei den ambulanten Hilfen (s. FAQ dazu) muss auch in den Fällen der Pflegekinderhilfe in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob es derzeit notwendig und auch unter Einhaltung der Anordnungen möglich ist, persönliche Kontakte (im Jugendamt) bzw. Hausbesuche durchzuführen. Dabei muss immer gewährleistet sein, dass die Fachkraft und die Pflegefamilie die Hygienevorschriften und Abstandsregelungen einhalten. Auch möglich sind Treffen im öffentlichen Raum, wobei allerdings dabei die länderspezifischen Anordnungen zu beachten sind.

Zu überlegen sind auch Möglichkeiten der Nutzung digitaler Medien bei Kontakten zwischen dem Jugendamt und der Pflegefamilie. Dabei sind jedoch datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten (s. FAQ zum Thema Datenschutz). Statt Gruppensupervision für Pflegeeltern kann bspw. telefonische Einzelsupervision stattfinden. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die Fachkräfte der Pflegekinderdienste oder die für die Pflegefamilien zuständigen Mitarbeitenden des ASD bzw. die Fachberatung eines freien Trägers telefonisch für die Pflegefamilien zur Verfügung stehen und erreichbar sind.

Zwar soll gem. § 37 Abs. 3 SGB VIII das Jugendamt vor Ort prüfen, ob das Wohl des Kindes in der Pflegefamilie gewährleistet ist. Dies geschieht aber auch sonst nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

Wie auch bei stationären Unterbringungen (s. FAQ dazu) ist darauf zu achten, dass wenn sich das Pflegekind aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsbehörden in häuslicher Quarantäne befindet, kein Kontakt mehr zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts möglich ist, sodass auch keine Besuchskontakte mit den Eltern während der häuslichen Quarantäne mehr stattfinden können. Gleiches gilt selbstverständlich für den umgekehrten Fall einer angeordneten häuslichen Quarantäne der Eltern. In solchen Fällen sollte jedoch darauf geachtet und hingewirkt und dabei unterstützt werden, dass über Telefonate (auch mit Videofunktion) weiterhin ein Kontakt zwischen dem Pflegekind und seinen Eltern bestehen bleibt.

Liegt keine Anordnung einer häuslichen Quarantäne vor, sind grundsätzlich die Vorgaben zu Kontaktbeschränkungen zu berücksichtigen. Umgangsrechte sind aber nicht umfassend ausgesetzt. Ob und wie ein persönlicher Kontakt zwischen Pflegekindern und ihren Eltern möglich ist, ist in jedem Einzelfall – am besten im Einvernehmen aller – sorgfältig abzuwägen. Die Entscheidungsbefugnis steht dem insoweit Personensorgeberechtigten zu. Auch hier können je nach Alter des Kindes neue Formen des Kontakts wie Videoanruf, E-Mail oder Telefon genutzt werden, vielleicht ist auch ein Treffen zum gemeinsamen Spaziergang im Freien möglich.

Das Jugendamt und ggf. die Fachberatung eines freien Trägers haben hier auch die Aufgabe zu vermitteln und zu erklären, dies gilt umso mehr, weil Pflegefamilien eben auch Privatfamilien und in der Regel keine Fachkräfte sind. Auch hinsichtlich des Ortes, an dem Besuchskontakte stattfinden könnten, sollten Jugendamt oder Fachberatung unterstützen und ggf. Räume zur Verfügung stellen.

Ja, natürlich müssen Jugendämter gerade ebenfalls die Anordnungen und Empfehlungen zur Corona-Krise beachten. Trotzdem bleiben sie in gewissem Maße handlungsfähig und müssen, sofern ein (formloser) Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege vorliegt, diesen auch weiter bearbeiten. Es darf nicht dazu kommen, dass geeignete und notwendige Hilfen versagt werden. Vielmehr müssen Lösungen gefunden werden, wie diese Hilfen trotzdem umgesetzt werden können, ohne gegen die Anordnungen zu verstoßen. So können Hilfeplangespräche möglicherweise zB auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Auch kann auf eine mögliche Selbstbeschaffung von Hilfen ohne vorherige Hilfeplanung gem. § 36a SGB VIII hingewiesen werden (s. dazu gesonderte FAQ unter der Rubrik Hilfeplanung).

Zu beachten ist, dass gem. § 37 Abs. 3 SGB VIII das Jugendamt vor Ort prüfen soll, ob das Wohl des Kindes in der Pflegefamilie gewährleistet ist. Auch für Eignungseinschätzungen ist üblicherweise ein persönlicher Kontakt in Form von Gesprächen zwischen den Fachkräften und den potentiellen Pflegeeltern vorgesehen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes oder der/des Jugendlichen vorliegen.

Ist es nicht möglich, eine Pflegefamilie auszuwählen, die in der aktuellen Situation ein Kind oder Jugendliche*n aufnimmt, so muss geprüft werden, ob eine andere (stationäre) Hilfe in Betracht kommt, wenn es notwendig ist, dass das Kind oder die*der Jugendliche akut außerhalb seines Elternhauses untergebracht werden muss.

Ja, der Anspruch gilt auch für Pflegepersonen, die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII erbringen. § 56 Abs. 1a S. 3 Infektionsschutzgesetz lautet: „Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

Pflegepersonen steht dann das erhöhte Kurzarbeitergeld gem. § 105 SGB III zu, wenn es sich um ein Pflegekind iSv § 149 Nr. 1 SGB III iVm § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt. Pflegekinder in diesem Sinne sind „Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht“. Dies wird bei vielen Pflegeverhältnissen gem. § 33 SGB VIII erfüllt sein. Da dieselbe Definition auch für die Kindergeldberechtigung von Pflegeeltern gilt, wird jedenfalls in den Fällen, in denen die Pflegeeltern das Kindergeld für das Pflegekind erhalten, von einem Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld auszugehen sein.

Bei dem so genannten Notfall-Kinderzuschlag handelt sich um eine Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Den Kinderzuschlag erhalten Personen „für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben“, wenn ihnen für diese Kinder das Kindergeld zusteht – wie dies bei vielen Pflegefamilien iSv § 33 SGB VIII der Fall ist. Allerdings stellt § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKKG eine weitere Bedingung auf, dass nämlich durch den Erhalt des Kinderzuschlags eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, also der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV), vermieden wird. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.6.2012 (B 4 KG 2/11 B) eindeutig ausgeführt, dass deshalb gem. § 33 SGB VIII untergebrachte Pflegekinder nicht als Kinder iSd § 6a BKGG zählen, weil deren Unterhalt über § 39 SGB VIII durch das Jugendamt sichergestellt wird und sie deshalb ohnehin nicht in den Hartz IV-Bezug rutschen könnten – unabhängig von der Zahlung oder Nichtzahlung eines Kinderzuschlags. Pflegeeltern haben daher für ihre Pflegekinder keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und auch nicht auf den Notfall-Kinderzuschlag. Zudem zählen Pflegekinder auch nicht bei der Berechnung des nötigen und erlaubten Haushaltseinkommens für leibliche in der Familie lebende Kinder der Pflegeeltern (vgl. BSG 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R).