Coronavirus-FAQ

Umgans-/Sorgerecht

Was Besuche der Eltern während einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne eines Kindes in stationärer Unterbringung betrifft, so dürfen während der Quarantäne Elternteile, die nicht dem gleichen Haushalt wie das Kind angehören, wie sonstige Personen grundsätzlich auch keinen Kontakt mit dem Kind haben. Ein Kontakt hätte zur Folge, dass sich die Eltern ebenfalls in Quarantäne begeben müssten. Daher sollten Umgangskontakte trotz des grundsätzlichen Umgangsrechts von Eltern und Kind – sofern nicht dringende Kindeswohlgesichtspunkte dagegenstehen – nach Möglichkeit verschoben werden. Die Situation muss dann für das Kind eng begleitet werden und Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontakts (zB häufigere Telefongespräche, Internet, soziale Medien) gesucht werden. Wenn diese alternativen Kontaktmöglichkeiten – zB bei sehr jungen Kindern und Unvertretbarkeit eines plötzlichen Kontaktabbruchs – nicht ausreichen und aus Kindeswohlgründen ein persönlicher Kontakt dringend erforderlich ist, ist über einen persönlichen Umgang nachzudenken, der dann allerdings die anschließende Quarantäne der Eltern als Kontaktpersonen nach sich zieht.

Ist keine Quarantäne für das Kind bzw. den umgangsberechtigten Elternteil angeordnet, besteht das Umgangsrecht grundsätzlich fort, es sei denn einer der Beteiligten (Einrichtung, Pflegefamilie, Kind, Eltern) kann nachvollziehbare Gründe anführen, warum die Umgangskontakte ausgesetzt werden müssen (s. FAQ „Können Umgangskontakte mit dem getrennt lebenden Elternteil stattfinden?“). Alle Beteiligten sollten sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen, die dem Kindeswohl, aber auch Schutzbedürfnis aller gerecht wird.

Die Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen der Länder zur Beschränkung der persönlichen Kontakte stehen nicht per se der Wahrnehmung von Umgangskontakten entgegen, da sie nach Auffassung des Instituts zum absolut nötigsten Kontaktminimum zählen. Zum Teil sehen die Verordnungen jedoch vor, dass nur die Personen, die in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind, wohnhaft oder für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, diese Einrichtungen betreten dürfen. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt (s. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 Hessische Zweite Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23.3.2020). Auch eine Pflegefamilie ist aufgrund ihres Hausrechts berechtigt, vorsorglich die Umgangskontakte zwischen Kind und Eltern in ihrer Wohnung/ihrem Haus zu untersagen. Das bedeutet, dass die Umgangskontakte außerhalb der Einrichtung bzw. der Wohnung der Pflegefamilie stattfinden müssten.

Fraglich ist, ob eine Einrichtung oder eine Pflegefamilie, in der das Kind lebt, aus Vorsorgegründen die Umgangskontakte mit den Eltern gänzlich verbieten darf. Eine Einrichtung hat Fürsorgepflichten sowohl gegenüber ihren Mitarbeiter*innen als auch gegenüber den anderen in der Einrichtung lebenden Kindern. Diese Fürsorgepflichten sind gegenüber dem Umgangsrecht der Eltern und des Kindes abzuwägen. Eine pauschale Annahme, dass stets das Umgangsrecht bzw. der Schutz der Mitarbeiter*innen und anderen Kinder vorgehe, lässt sich nicht treffen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden und zu prüfen, inwieweit durch andere Schutzvorkehrungen den Fürsorgepflichten nachgekommen wird, bevor als das letzte Mittel der Umgang ganz untersagt wird. Kann das Nähebedürfnis des Kindes nicht durch alternative Kontaktmethoden erfüllt werden und drohen ihm durch die Aussetzung des persönlichen Kontakts erhebliche Belastungen, muss ein möglichst „ansteckungssicherer“ Weg zur Wahrnehmung der Umgänge gefunden werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Pflegefamilie. Sie haben ein berechtigtes Interesse, sich und ggf. die weiteren in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu schützen. Auch hier braucht es eine Interessenabwägung.

Gelingt es zwischen den Beteiligten nicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, muss im Zweifel beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung der Umgangskontakte angeregt werden; bzw. im Falle einer bestehenden gerichtlichen Anordnung eine Abänderung derselben.

Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht fort und ist familiengerichtlichen Beschlüssen und Anordnungen weiterhin Folge zu leisten. Allerdings kann es zu vorübergehenden Einschränkungen kommen (etwa durch Personalausfälle beim Jugendamt oder beim freien Träger; bei Erkrankungs- oder Verdachtsfällen in den Familien). In diesen Fällen ist die Umgangsbegleitung vorübergehend nicht durchführbar, sodass im Falle eines angeordneten begleiteten Umgangs der Umgang vorübergehend nicht möglich ist. Jugendamt und freie Träger müssen sich aber darum bemühen, den Umgang schnellstmöglich wieder einzurichten.

Freie Träger, die Umgänge begleiten und dafür ggf. auch Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, müssen dies im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen auch weiterhin tun. Es dürfte ihnen aber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn ihnen die Leistungserbringung unzumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die räumlichen oder personellen Gegebenheiten es nicht zulassen, den Gesundheitsschutz hinreichend zu gewährleisten.

Steht der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind selbst unter vom Gesundheitsamt angeordneter häuslicher Quarantäne, scheidet ein Umgangskontakt grundsätzlich aus. Denn Personen, die unter häuslicher Quarantäne stehen, dürfen das Haus nicht verlassen. Dies gilt auch, wenn der Umgang gerichtlich angeordnet ist bzw. eine elterliche Umgangsvereinbarung gerichtlich gebilligt wurde. Der gerichtliche Beschluss wird insoweit von der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts überlagert. Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Umgangs dürfen nicht verhängt werden, denn der Betreuungselternteil hat den Ausfall des Umgangs nicht zu vertreten (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG). Alternative Kontakte – per Telefon, Skype etc - sind aber natürlich möglich.

Begeben sich der Umgangselternteil oder das Kind und der betreuende Elternteil in freiwillige Quarantäne, sollte zwischen den Beteiligten möglichst einvernehmlich abgestimmt werden, welche Auswirkungen die freiwillige Quarantäne auf die Umgangskontakte hat. Beim umgangsberechtigten Elternteil kann für Verständnis für die freiwillige Quarantäne damit geworben werden, dass die Quarantäne ja „nur“ 14 Tage beträgt und damit nicht länger als zB eine Urlaubsreise ist. Außerdem kann angeboten werden, dass der Umgang nach Ablauf der Quarantäne nachgeholt wird. Im Konfliktfall wird es darauf ankommen, ob der betreuende Elternteil oder das Kind nachvollziehbare Gründe für den Wunsch nach Aussetzung der Umgangskontakte hat, etwa dass das Kind mit einer besonders gefährdeten Person in einem Haushalt lebt oder der Umgangselternteil mit zahlreichen weiteren Menschen engen Kontakt hat. Nicht gerechtfertigt ist ein Aussetzen der Umgangskontakte, wenn die Coronasituation nur vorgeschoben wird, um die ohnehin nicht gewünschten Umgangskontakte zu vermeiden.

Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder stehen einer Wahrnehmung der Umgangskontakte nicht entgegen. Die Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen sehen vor, dass physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eignen Hausstand gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben (BMJV). Einzelne Verordnungen sehen entsprechend vor, dass ein Verlassen der Wohnung zur Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich zulässig ist (s. § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20.1.2021 in Berlin).

Wird ein Kind, das paritätisch von seinen Eltern betreut wird, vom Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt, stellt sich die Frage, ob das Kind zwingend in dem Haushalt des Elternteils verbleiben muss, bei dem es sich gerade aufhält. Es ließe sich argumentieren, dass das Kind ja gerade zwei Haushalte habe und daher noch wechseln könne. In den Hinweisen der Gesundheitsämter werden Personen, die unter Quarantäne stehen, aufgefordert, keine Besuche von anderen Personen zu empfangen und ihnen ist das Verlassen des Hauses/der Wohnung untersagt. Dies spricht dafür, dass ein Wechsel zwischen zwei Haushalten ausgeschlossen ist. Es entspricht dem Schutzzweck des § 30 IfSG, nämlich Kontakte weitestgehend zu vermeiden, den Begriff der häuslichen Quarantäne möglichst eng zu fassen. Da die Quarantäne üblicherweise 14 Tage nicht überschreitet, erscheint die Dauer des Aussetzens der Wechsel – der ja nicht länger als eine Sommerferienreise ist - auch zumutbar.

Schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn sich der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, gerne mit dem Kind in freiwillige Quarantäne begeben und den Wechsel zunächst oder sogar bis zur Aufhebung der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen aussetzen möchte. Dies kann er grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil tun. Eltern, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, sind in der Regel gemeinsam sorgeberechtigt, sie müssen in Fragen des Betreuungsmodells bzw. des Aufenthalts daher einvernehmliche Lösungen finden und dürfen nicht einseitig vom vereinbarten Modell abweichen (§ 1687 Abs. 1. S. 1 BGB).

Die Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder stehen nach Auffassung des Instituts einer Fortsetzung des Wechselmodells nicht entgegen. Die Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen sehen vor, dass physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eignen Hausstand gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Der Begriff des „Hausstands“ ist in den Verordnungen nicht näher definiert. Das Wohnraumförderungsgesetz oder das SGB II stellen auf eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ab. Davon ausgehend gehört das Kind zu beiden Hausständen, mit der Folge, dass das Wechselmodell fortgesetzt werden kann und die Kontakte zu den jeweiligen Haushaltsmitgliedern erlaubt sind. Eine andere Einschätzung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn unter „Hausstand“ iSd Verordnungen nur die melderechtliche Hauptwohnung (die auch für Kinder im Wechselmodell eingetragen werden muss) gemeint wäre. Zwar hätten die Kinder dann die Kontakte zu Personen außerhalb des Hausstands der Hauptwohnung auf ein Minimum zu beschränken. Zu diesem Minimum gehört jedoch die Wahrnehmung von Umgangskontakten (s. FAQ zum Umgang bei getrennt lebenden Eltern).

Das Verlassen der Wohnung zur Übergabe an den anderen Elternteil ist zulässig. Die Verordnungen sehen zT ausdrücklich vor, dass ein Verlassen der Wohnung zur Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich zulässig ist (s. § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20.1.2021 in Berlin).

Grundsätzlich gilt, dass allein aufgrund der „Corona-Situation“ vereinbarte oder gerichtlich festgelegte Umgangskontakte nicht ausgesetzt werden können. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich aufgrund der Kontakt und Ausgangsbeschränkungen, aufgrund Anordnungen von Gesundheitsämtern  bzw. aufgrund der individuellen Situation ein Aussetzen der Umgangskontakte gerechtfertigt ist (s. Frage zum Umgang getrennt lebender Eltern).

In einer Vielzahl von Staaten bestehen derzeit Reisebeschränkungen. Insoweit ist von Elternseite zunächst zu klären, welche Reisebeschränkungen überhaupt bestehen, ob das Kind in das betreffende Land einreisen dürfte bzw. und ab welchem Zeitpunkt die Reisebeschränkungen wieder aufgehoben sind (weitere Informationen dazu beim Auswärtigen Amt.)

Eine Verweigerung wäre nur entsprechend der Wertungen eines temporären Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB dann gerechtfertigt, wenn der Umgangsausschluss zum Wohl des Kindes erforderlich ist und sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen lässt. Triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe, die das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit näher bestimmen, können vorliegen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut eingestuften Risikogebiet. Der Aufenthalt des Kindes in einem dieser Staaten könnte ein offenes Ansteckungsrisiko darstellen und damit erforderlich sein, um das Kind vor einer Ansteckung zu schützen. Ob ein solches aber tatsächlich besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu prüfen. Relevant kann insoweit der konkrete Aufenthaltsort in dem jeweiligen Staat sein, der allgemeine, physische Gesundheitszustand des Kindes (= Vorerkrankungen) und seines engeren Lebensumfelds, mit dem es nach dem Ferienumgang wieder in Kontakt gelangt, infektionsschutzrechtliche Konsequenzen, aber auch die psychische Situation, die Haltung und das Alter des Kindes.

Die Eltern sind aufgrund ihrer wechselseitigen Loyalitätspflichten aufgefordert, über die Ausübung bzw. befristete Nichtausübung des Ferienumgangs während der Pandemie zu einigen (§ 1684 Abs. 2 S. 1 BGB). Einbeziehen können sie ferner Alternativen und die Regelung eventueller Ersatzumgänge für die Zeit danach.

Soweit ein Jugendamt wegen der aktuellen Lage Urkundspersonen dahingehend anhalten will, „die Urkunden so weit vorzubereiten, dass der Bürgerkontakt nur noch für die Dauer des Verlesens andauern sollte (einschl. Einschätzung Geschäftsfähigkeit etc)“, ist freilich zu bedenken:

Wenn Beurkundungen tatsächlich durchgeführt werden, darf der qualitative Standard nicht unvertretbar abgesenkt werden. Das Wesen der förmlichen Beurkundung zur Schaffung von rechtsverbindlichen Titeln und von mit öffentlichem Glauben dokumentierten Erklärungen als Grundlage für Abstammung und Sorge beschränkt sich schließlich nicht auf das bloße Verlesen eines Textes und dessen Unterzeichnung.

Zu den diesbezüglichen Pflichten der Urkundsperson gehört zunächst einmal die Feststellung des Sachverhalts. Dieser mag sich weitgehend im Vorfeld klären lassen, aber nicht immer vollständig.

In jedem Fall ist die Urkundsperson zu einer Belehrung der Beteiligten gehalten, die nicht durch die bloße Aushändigung eines Formblatts ersetzt werden kann. Die Beteiligten sind über das Wesen von Anerkennung der Vaterschaft samt Zustimmung, Sorgeerklärung und Unterhaltsverpflichtung verständlich zu belehren, wobei auch die Möglichkeit bestehen muss, einschlägige Fragen zuzulassen und zu beantworten. Im Zweifel muss sich die Urkundsperson selbst vergewissern, ob die Beteiligten im Kern verstanden haben, worum es geht und was sie rechtsverbindlich erklären bzw. wozu sie sich verpflichten. In diesem Zusammenhang kann auch ein persönlicher Eindruck davon gewonnen werden, ob Anhaltspunkte für fehlende Geschäftsfähigkeit vorliegen. Denn nur auf eine solche muss die Urkundsperson nach § 11 Abs. 1 BeurkG reagieren. Sie braucht keine positiven Feststellungen zur Bejahung der Geschäftsfähigkeit zu treffen, was ihr mangels einschlägiger medizinischer Fachkenntnisse häufig auch gar nicht möglich wäre.

Schließlich ist zu bedenken, dass bei Abstammungsbeurkundungen unter Ausländerbeteiligung sich die Problematik stellen kann, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch iSv § 1597a BGB vorliegen. Dies kann kaum abschließend im Vorfeld geklärt werden, sondern sich möglicherweise erst im Gespräch während des Termins herauskristallisieren.

All dies wird noch dazu verlängert und erschwert, wenn mindestens eine sprachunkundige ausländische Person beteiligt ist und Belehrungen, Fragen und Antworten sowie verlesener Text übersetzt werden müssen.

Die Vorstellung, den Bürgerkontakt „auf die Dauer des Verlesens zu beschränken“, erscheint deshalb wenig realistisch. Wer das Risiko einer Infektion aus diesem Anlass drastisch einschränken will, mag Beurkundungen vorerst für eine gewisse Zeitdauer gänzlich aussetzen (mit dem Vorbehalt einer Ausnahme für tatsächlich extrem eilbedürftige Anlässe). Stattdessen eine „Beurkundung light“ anzubieten, die elementare gesetzliche Vorgaben und herkömmliche bewährte Gepflogenheiten außer Acht lässt, wäre mit dem gebotenen Amtsverständnis von Urkundspersonen und auch dem Text wie dem Geist des BeurkG schwerlich vereinbar.

Soweit überhaupt infolge der bestehenden Reisebeschränkungen grenzüberschreitend gereist werden kann, sind für die Dauer der Pandemie Reisen mit dem Kind als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung einzuordnen (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB). Über die Durchführung einer entsprechenden Reise haben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern daher vorab Einvernehmen zu erzielen.

In Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung solche, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben kann. Generell sind Auslandsreisen erheblich, wenn Reisewarnungen und objektive Sicherheitsbedenken, insbesondere in ein politisches Krisengebiet bestehen. So warnt das Auswärtige Amt derzeit vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland bis mindestens Ende April 2020, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, weltweiten Kontaktbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen zu rechnen ist.

Folglich sind aktuell generell Reisen für das Kind erheblich, da diese das Wohl des Kindes zB durch nicht zeitnahe Rückkehr an dessen Lebensmittelpunkt beeinträchtigen können. Sie sollten von beiden Eltern gemeinsam unter Abwägung der Vorteile und Risiken der Reise mit Blick auf das Wohl des jeweiligen Kindes entschieden werden. Grundsätzlich sollte zurzeit nur aus einem wichtigen, dringenden Grund mit dem Kind gereist werden. Von einer Reise in ein Risikogebiet sollte – sofern nicht ohnehin Einreisebeschränkungen des jeweiligen Landes eine Einreise verhindern – nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen abgesehen werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das Kind als auch dessen Eltern während der Corona-Pandemie weiterhin ein Recht auf persönlichen Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB besitzen, das ein*e Vormund*in wie zu anderen Zeiten bei seiner Umgangsbestimmung zu berücksichtigen hat. Auch die Empfehlung, soziale Kontakt zu vermeiden, bezieht sich von vornherein nicht auf das Verhältnis von Eltern und Kind und dies unabhängig davon, ob das Kind im Haushalt eines Elternteils oder beider Elternteile oder ob es in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung lebt. Die bisher praktizierten persönlichen Umgangskontakte können daher wie bisher fortgesetzt werden, wenn nicht besondere Umstände Veränderungen erforderlich machen. Besondere Umstände können sich bezogen auf die Umgangsbestimmung durch eine*n Vormund*in nur aus der Perspektive des Wohls des Kindes bzw. aus rechtlichen Vorgaben ergeben. Das allgemeine Risiko einer erhöhten Gefahr von Infektionen durch Umgangskontakte rechtfertigt kein Abweichen von der bisherigen Praxis des Umgangs.

Insbesondere dann, wenn das Kind selbst einer Risikogruppe angehört, wird es regelmäßig erforderlich sein, unmittelbare Kontakte des Kindes nicht nur zu Dritten, sondern auch zu seinen Eltern einzuschränken. Gehört ein Elternteil einer Risikogruppe an und wünscht er, sein Kind gleichwohl persönlich zu sehen, ist dies hingegen im Grundsatz seine Entscheidung und müssen persönliche Umgangskontakte nicht zum Schutz dieses Elternteils durch den*die Vormund*in eingeschränkt werden. Zu überlegen ist, ob in Absprache mit dem Elternteil das Verhalten bei den persönlichen Umgangskontakten an die allgemeinen Verhaltensregeln zu sozialen Kontakten angenähert, ob etwa bei persönlichen Kontakten ein Mindestabstand eingehalten werden sollte.

Dies gilt auch, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt, und seine Pflegeeltern und andere Familienangehörige, einer Risikogruppe angehören, denn es gehört zum Wohl des Kindes, dass sich weder Pflegeeltern noch andere Familienangehörigen infizieren. Auch in dieser Situation kann daher zum Wohl des Kindes eine Änderung der bisherigen Umgangspraxis erforderlich sein, wenn die Pflegeeltern dies wünschen. Andererseits hat ein*e Vormund*in Pflegeeltern, wenn kein Familienmitglied einer Risikogruppe angehört, zu verdeutlichen, dass das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kind ein auch grundgesetzlich geschütztes Recht ist und dass es im Hinblick auf die anzunehmende Dauer der Pandemie rechtlich nicht zulässig ist, persönliche Umgangskontakte ohne Vorliegen besonderer Gründe längerfristig auszusetzen. Untersagt eine Pflegefamilie gleichwohl Umgangskontakte, ist zu prüfen, auf welche Art und Weise Umgangskontakte außerhalb des Hauses/der Wohnung der Pflegeeltern stattfinden können.

Hat ein älteres Kind oder ein Jugendlicher selbst Angst davor, seinen Elternteil anzustecken, obgleich der Elternteil sich einen Umgang wünscht, oder hat es oder er selbst Angst vor einer Ansteckung, gilt im Grundsatz nichts anderes als in anderen Konstellationen, in denen das Kind bzw. der Jugendliche Umgangskontakte ablehnt. Der*die Vormund*in sollte sich bemühen, dem Elternteil die Gründe für die ablehnende Haltung des Kindes bzw. des Jugendlichen zu verdeutlichen, und versuchen, das Kind bzw. den Jugendlichen bei alternativen Kontaktformen über soziale Medien zu unterstützen.

Umgangskontakte haben vollständig zu unterbleiben, wenn das Kind oder der Elternteil nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Einhaltung von Quarantäne verpflichtet sind. Lebt das Kind in einer Einrichtung, sind die landesrechtlichen Vorgaben zum Besuch in Einrichtungen zu beachten. Allerdings stellt sich die Frage, ob alle derzeitigen landesrechtlichen Regelungen verfassungskonform sind. So hat etwa das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 16.4.2020 – 11 E 1630/20 festgestellt, dass das in § 15 Abs. 1 Alt. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.d.F. vom 9. April 2020 (vgl. HmbGVBl. I, S. 205) normierte Verbot für einen Elternteil, sein Kind in einer Einrichtung, in der es lebt, nach summarischer Prüfung nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 GG genügt und zudem gegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verstößt. Untersagt eine Einrichtung einem Elternteil das Betreten der Einrichtung, hat ein*e Vormund*in zudem wie beim Leben des Kindes in einer Pflegefamilie zu prüfen, auf welche Art und Weise Umgangskontakte außerhalb der Einrichtung stattfinden können.

Generell hat ein*e Vormund*in sich im Hinblick auf die Rahmenbedingungen für einen persönlichen Umgang zwischen dem Kind und Eltern an den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben in den entsprechenden Corona-Verordnungen zu orientieren. Da diese laufend verändert werden, ist der*die Vormund*in verpflichtet, sich regelmäßig über die aktuellen Vorgaben zu informieren.

Nach den ausdrücklichen Angaben des BMJV sowie des BMFSFJ mit Stand vom 29.12.2020 gelten die Kontaktbeschränkungen aufgrund des Umgangsrechts von Eltern und ihren Kindern nicht für die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in getrennten Haushalten leben. Auch öffentlich-rechtliche Kontaktbeschränkungen – wie derzeit in landesrechtlichen Verordnungen geregelt und nach dem Bund-Länder-Beschluss noch verschärft – beschränken also nicht das Umgangsrecht (Dürbeck, Corona und das Umgangsrecht, Frage 1).

Dies schließt auch die Möglichkeit des Kontakts mit weiteren zum Haushalt des Umgangselternteils gehörenden sonstigen sozialen Bezugspersonen des Umgangsberechtigten ein (Dürbeck, Corona und das Umgangsrecht, Frage 7).

Ausnahmen können wie auch bisher nur im Fall einer Quarantäneanordnung gelten.

Das bedeutet, dass Umgangskontakte von Kindern, und zwar auch von Geschwisterkindern, mit ihren Eltern nicht durch landesrechtliche Kontaktbeschränkungen ausgeschlossen sind. Als Mitglieder der Kernfamilie dürfen auch mehrere Geschwisterkinder gemeinsam ihren anderen Elternteil zum Zweck des Umgangs besuchen, obwohl neue landesrechtliche Verordnungen nach dem aktuellen Bund-Länder-Beschluss regeln, dass private Zusammenkünfte eines Hausstands nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind. Es wäre auch letztlich nicht sinnvoll, wenn Geschwisterkinder ihre Eltern nur getrennt voneinander besuchen dürfen.

In Patchwork-Familien sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Da auch (Halb-)Geschwisterkinder, die bei unterschiedlichen Elternteilen leben, mit ihrem gemeinsamen Umgangselternteil zu einer Kernfamilie zählen und zudem im Fall der Kindeswohldienlichkeit auch ein gegenseitiges Umgangsrecht (§ 1685 Abs. 1 BGB) haben, müssen sie daher ihren gemeinsamen Elternteil auch gemeinsam besuchen können. Gleichwohl könnte sinnvoll und entsprechend bei der Beratung zu empfehlen sein, zu prüfen, ob ein gleichzeitiger Besuch von Geschwisterkindern aus unterschiedlichen Haushalten aus Gesundheitsschutz- und Kindeswohlgründen sinnvoll ist oder die Umgangskontakte auch aufgeteilt werden können. Eine Abwägung mit dem Interesse, den Umgangselternteil gleichzeitig mit den Halbgeschwisterkindern zu besuchen, könnte bspw. erforderlich sein, wenn eines der Geschwisterkinder oder der Elternteil, bei dem es lebt, zur Risikogruppe gehört.

Fraglich ist, ob die uneingeschränkte Möglichkeit des Umgangs auch gilt, wenn der Umgangselternteil mit einem*einer neuen Partner*in zusammenlebt und auch dessen*deren Kinder, die beim wiederum anderen Elternteil leben, gleichzeitig Umgang im Haushalt haben. Auch wenn es sich bei den Kindern des*der einen und des*der anderen neuen Partner*in nicht um leibliche Geschwisterkinder oder rechtliche Stiefgeschwister handelt, ist nach Auffassung des Instituts der zeitgleiche Umgang auch in diesen Patchwork-Konstellationen nicht per se abzulehnen. Vielmehr dürfte es auf die Situation im Einzelfall ankommen. Besteht zwischen den Partnern und ihren unterschiedlichen Kindern bereits eine soziale Familie mit geschwisterähnlichen Beziehungen, so handelt es sich letztlich ebenfalls um die Kernfamilie und können die Umgänge wie gewohnt stattfinden. Eine Abwägung sollte jedoch stattfinden, wenn bspw. eines der Kinder oder einer der Elternteile zur Risikogruppe gehört. In dem Fall entspricht es ggf. auch nicht dem Kindeswohl, Umgang mit den Patchwork-Geschwistern zu haben. Ebenfalls sollte im Einzelfall generell abgewogen und auch dahingehend beraten werden, ob es das Umgangsinteresse aller Beteiligten nicht zulässt, die jeweiligen Umgänge vorübergehend zeitlich zu verteilen.

Steht der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind selbst unter vom Gesundheitsamt angeordneter häuslicher Quarantäne, scheidet ein Umgangskontakt grundsätzlich aus. Denn Personen, die unter häuslicher Quarantäne stehen, dürfen das Haus nicht verlassen. Dies gilt auch, wenn der Umgang gerichtlich angeordnet ist bzw. eine elterliche Umgangsvereinbarung gerichtlich gebilligt wurde. Der gerichtliche Beschluss wird insoweit von der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts überlagert. Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Umgangs dürfen nicht verhängt werden, denn der Betreuungselternteil hat den Ausfall des Umgangs nicht zu vertreten (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG). Alternative Kontakte – per Telefon, Skype etc. – sind aber natürlich möglich.

Begeben sich der Umgangselternteil oder das Kind und der betreuende Elternteil in freiwillige Quarantäne, sollte zwischen den Beteiligten möglichst einvernehmlich abgestimmt werden, welche Auswirkungen die freiwillige Quarantäne auf die Umgangskontakte hat. Beim umgangsberechtigten Elternteil kann für Verständnis für die freiwillige Quarantäne damit geworben werden, dass die Quarantäne ja „nur“ 14 Tage beträgt und damit nicht länger als zB eine Urlaubsreise ist. Außerdem kann angeboten werden, dass der Umgang nach Ablauf der Quarantäne nachgeholt wird. Im Konfliktfall wird es darauf ankommen, ob der betreuende Elternteil oder das Kind nachvollziehbare Gründe für den Wunsch nach Aussetzung der Umgangskontakte hat, etwa dass das Kind mit einer besonders gefährdeten Person in einem Haushalt lebt oder der Umgangselternteil mit zahlreichen weiteren Menschen engen Kontakt hat. Nicht gerechtfertigt ist ein Aussetzen der Umgangskontakte, wenn die Coronasituation nur vorgeschoben wird, um die ohnehin nicht gewünschten Umgangskontakte zu vermeiden.

Zwar sind während der derzeitigen Corona-Pandemie grundsätzlich die Vorgaben der Kontaktbeschränkungen des jeweiligen Bundeslands zu berücksichtigen, aber sowohl das Kind als auch dessen Eltern haben auch während der Corona-Pandemie weiterhin ein Recht auf persönlichen Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB (vgl. dazu auch die FAQs zur Rubrik „Hilfen zur Erziehung – Stationär“ und Rubrik „Umgangs- und Sorgerecht“). Grundsätzlich kann jedoch der öffentliche Jugendhilfeträger in Ausübung seines Hausrechts eine Testpflicht vor dem Betreten seines Gebäudes festlegen. Weigern sich Beteiligte des Umgangs, vor dem Umgangskontakt ein negatives Testergebnis vorzulegen, so ist es in erster Linie wichtig, mit allen Beteiligten wertschätzende Gespräche zu führen, um evtl. Ängste oder Sorgen ernst zu nehmen und gemeinsame Lösungen zu finden. Hilfreich könnte es vor allem sein, die Umgangstreffen an die frische Luft zu verlegen und auf die Abstands- und Hygienemaßnahmen zu achten. Die Untersagung des Umgangs darf nur das letzte Mittel sein und sollte vermieden werden.

Sind die Pflegeeltern beim Umgang üblicherweise dabei und weigern sie sich, ein negatives Testergebnis vorzulegen, sollte die Bedeutung des Umgangs zwischen dem Kind und seinen Eltern noch einmal deutlich gemacht werden. Bleiben die Pflegeeltern bei ihrer Weigerung, müsste der Umgang, ohne sie stattfinden, sofern das Kind sich darauf einlässt, ohne die Pflegeltern bei seinen Eltern zu bleiben. Weigern sich die Pflegeeltern das Kind zu übergeben, so bleibt den Eltern leider nur, das Familiengericht anzurufen. Gleiches gilt, wenn die Umgangsbegleitung durch die Pflegeeltern gerichtlich angeordnet ist.

Fraglich ist, was passiert, wenn sich das Kind bzw. die*der Jugendliche weigert, ein negatives Testergebnis vorzulegen. Ob das Kind oder die Jugendliche selbst in die Testung einwilligen kann oder ob es einer stellvertretenden Einwilligung des bzw. der Sorgeberechtigten bedarf, ist davon abhängig, ob das Kind oder der*die Jugendliche hinsichtlich des mit dem Test verbundenen Eingriffs in den Körper und/oder die informationelle Selbstbestimmung bereits selbst als einwilligungsfähig anzusehen ist. Für eine*n durchschnittlich entwickelte*n Jugendliche*n ist dies in Bezug auf eine Schnelltestung auf Corona anzunehmen. Ist die*der Minderjährige noch nicht selbst einwilligungsfähig, bedarf es einer Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern. Lebt das Kind bei Pflegeeltern, so haben diese gem. § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB die Alltagssorge, wenn das Kind bereits seit längerer Zeit bei ihnen lebt. Fraglich ist, ob die Corona-Testung als Angelegenheit des täglichen Lebens gewertet werden kann. Nach Auffassung des Instituts ist die Entscheidung für oder gegen eine Schnelltestung grundsätzlich und unabhängig von der Art des Tests eine Alltagsangelegenheit iSd § 1688 Abs. 1 BGB, in die daher die Pflegeeltern einwilligen können (so auch AG Marl 29.12.20 – 36 F 347/20 Rn. 6; anders das AG Mainz (4.5.21 – 34 F 126/21), das die Frage, ob es sich bei einer Testung auf Covid-19 um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, davon abhängig macht, zu welchem Zweck (bspw. Schulbesuch) der Test durchgeführt wird). Verweigern die Pflegeeltern die Einwilligung in eine Corona-Testung vor dem Umgangskontakt, sodass der Umgang nicht stattfinden kann, wird daraus allerdings eine Entscheidung, die nicht mehr von der Alltagssorge gedeckt sein dürfte. Ebenso gilt § 1688 Abs. 3 S. 1 BGB, der besagt, dass die Regelungen in § 1688 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht gelten, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Demnach bleibt der oder die Inhaber der elterlichen Sorge stets vor der Pflegeperson vorrangig entscheidungsbefugt (MüKo/Hennemann BGB, 7. Aufl. 2017, BGB § 1688 Rn. 9). Weigern sich also die Pflegepersonen das Pflegekind vor einem Umgang testen zu lassen, so kann diese Testung durch die Einwilligung der personensorgeberechtigten Eltern erreicht werden.

Verweigern hingegen die personensorgeberechtigten Eltern die Einwilligung in den Test, so gilt das gleich wie bereits oben dargestellt: Wichtig ist dann, durch gemeinsame Gespräche eine für alle Beteiligten sinnvolle und gute Lösung, wie etwa Treffen auf einem Spielplatz zu finden.