Coronavirus-FAQ

Unterhaltsvorschuss

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Wird das Kind für einen längeren Zeitraum vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in dessen Haushalt versorgt, so stellt sich die Frage, ob das Kind noch bei dem bislang die Betreuung leistenden Elternteil lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Dies ist zu bejahen, wenn das Kind nach wie vor seinen Lebensmittelschwerpunkt bei diesem beibehalten hat (Ziff. 1.3.1 der UVG-RL).

Wird die Versorgung des Kindes allein im Hinblick auf die aktuelle Notsituation vom barunterhaltspflichtigen Elternteil übernommen und sind auch keine besonderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind auf Dauer seinen Lebensmittelschwerpunkt verlegen wird, bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass bei einer nur vorübergehenden, voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernden Trennung des Kindes und des betreuenden Elternteils die häusliche Gemeinschaft als fortbestehend gilt (Ziff. 1.3.2 der UVG-RL).

Weiter ist zu überlegen, ob noch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG erfüllt ist, nämlich dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Dies ist im Ergebnis mit Hinweis auf Ziff. 1.5.6 der UVG-Richtlinien zu verneinen. Danach gelten als Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils im Sinne der Vorschrift ausschließlich Einkünfte des Berechtigten infolge von Zahlungen an ihn (also an das Kind). Ausgaben für das Kind im Rahmen der Betreuung werden hierunter nicht gefasst.

Hierzu wird auf die Ausführungen zu der Frage „Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil einen Anspruch auf Reduzierung seiner Unterhaltspflicht, wenn das Kind wegen der Corona-Krise in seinen Haushalt wechselt?“ (s. FAQ unter der Rubrik Unterhaltsrecht) verwiesen.

Im Hinblick auf die dort zitierten Ausführungen des BGH können auch UV-Stellen durchaus einen berechtigten Anlass sehen, in der Sondersituation einer nur zeitweilig weit über das Übliche hinausgehenden Betreuung des Kindes durch den Unterhaltspflichtigen von einer Geltendmachung des nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Pflichtigen in nicht unerheblichem Umfang abzusehen.

Eine Anrechnung der Prämie kommt als Komponente der Gehaltsabrechnung auf den UV-Anspruch in Betracht und zwar in Höhe der Hälfte der Prämie (§ 2 Abs. 4 S. 3 UVG). Vorzunehmen ist die Anrechnung „entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen“ (§ 2 Abs. 4 S. 2 UVG) nicht in dem Monat, in dem das Kind die Prämie erhält (Zuflussprinzip), sondern in dem Monat, für den die Gehaltsabrechnung die Prämie ausweist (Grube UVG, 2. Aufl. 2020, UVG § 2 Rn. 48; so auch UVG-RL Ziff. 2.5.3 aE). Eine Verteilung über mehrere Monate entsprechend dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht sieht das UVG nicht vor.

Die Anrechnung kann jedoch kritisch hinterfragt werden hinsichtlich Prämien, deren Zahlung der Staat als besondere Anerkennung außergewöhnlicher Leistungen im Pflegebereich zwingend vorgibt. Insoweit kann durchaus der Gedanke der Zumutbarkeit der Anrechnung eine Rolle spielen. Denn über eine Anrechnung auf die UV-Leistung führt ein Teil der Prämie wiederum zu einer Einsparung beim Staat und kommt somit nicht dem im Pflegebereich arbeitenden Kind zugute; letztlich wird der Unterhaltspflichtige entlastet, soweit die Rückgriffsforderung gegen ihn geringer ausfällt.

Allgemein gilt schon nach dem Gesetzeswortlaut, dass Berechtigten nur der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit mindernd auf den Anspruch auf die UV – Leistung angerechnet werden kann (§ 2 Abs. 4 S. 1 UVG). Hierfür ist auf die Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit nach § 1602 BGB zurückzugreifen (Grube UVG § 2 Rn. 45). Nun ist zwar die Erwerbstätigkeit des Berechtigten im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses als solche zumutbar und nicht überobligatorisch. Wenn aber der Gesetzgeber vorschreibt, dass die Arbeitgeber bzw. Dienstherren einen besonderen Einsatz in einer außergewöhnlichen Situation auch finanziell zu honorieren haben, spricht dies dafür, die dafür gezahlten Prämien nicht mehr als Ertrag einer zumutbaren Arbeit iS der genannten Vorschrift zu betrachten und mit dieser Begründung von der Anrechnung auszunehmen. Dass hingegen derartige Prämien ggf. spiegelbildlich beim Unterhaltspflichtigen als Empfänger als anzurechnendes Einkommen zu werten sind, auch wenn dies bisher noch nicht in der Rechtsprechung konkret so entschieden wurde, lässt sich mit der insoweit anderen Rechtslage und mit seiner verschärften Haftung nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB rechtfertigen.