Fachkräftemangel: FAQ

Im Frühjahr 2025 führte das DIJuF die digitale Informationsveranstaltung "Fachkräftemangel & Recht" zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Fachkräftegebot, der Inobhutnahme, der Eingliederungshilfe und der Amtsvormundschaft durch. Untenstehend finden Sie die Antworten zu den über das Padlet gesammelten Fragen der Teilnehmenden. Die FAQ sind wie die dazugehörigen Vortragsfolien als pdf-Dateien unter "Veröffentlichungen und Formulare" abrufbar.

Wenn Sie weitere rechtliche Fragen zum Fachkräftemangel haben, wenden Sie sich gerne an unser Rechtsberatungsteam (rechtsberatung@dijuf.de). 

Fachkräftegebot

Das Gesetz schreibt keine konkreten Abschlüsse vor, es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen durch Abgleich der Ausbildungsinhalte mit den für die konkrete Aufgabe erforderlichen Kenntnissen (s. S. 11 der Vortragsfolien).

(Stand: 27.3.2025)

Grundsätzlich wird für eine Arbeit im ASD ein Studium für erforderlich gehalten (s. S. 11 der Vortragsfolien). Auch ein:e Erzieher:in mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation kann nach unserer Auffassung jedenfalls für bestimmte Aufgaben im ASD hinreichend qualifiziert sein (s. S. 12 der Vortragsfolien).

(Stand: 27.3.2025)

Voraussetzung für einen Einsatz als Fachkraft ist eine abgeschlossene Ausbildung, sodass Student:innen und Praktikant:innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung keine Fallverantwortung im ASD übernehmen dürfen.

(Stand: 27.3.2025)

Im Referentenentwurf des IKJHG war eine Änderung des Fachkräftegebots im SGB VIII zunächst nicht vorgesehen. Der Regierungsentwurf sah dann aber vor, dass in § 72 SGB VIII ergänzend Anforderungen aus § 97 Abs. 1 SGB IX übernommen werden: 

Welche Vorgaben bei Aufgreifen des Gesetzesvorhabens in der neuen Legislaturperiode letztlich gemacht werden, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls eröffnet § 72 SGB VIII in seiner jetzigen Form Spielräume und verlangt eine der "Aufgabe entsprechende Ausbildung". Inwieweit jetzige Fachkräfte nach dem SGB IX dann auch als hinreichend fachlich qualifiziert für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem veränderten SGB VIII gelten können, wird im Einzelnen zu beurteilen sein. Das gänzliche Fehlen einer sozialpädagogischen Qualifikation scheint nach vorläufiger Einschätzung angesichts der Funktion des Jugendamts als sozialpädagogische Fachbehörde jedenfalls schwierig. 

(Stand: 27.3.2025)

Wenn eine Person, deren Abschluss nicht in der Entgeltgruppe im TVöD-SuE genannt ist, dieselbe Tätigkeit ausübt wie Personen mit dort genannten Abschlüssen und auch den Anforderungen des § 72 SGB VIII genügt, scheint eine Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe als "sonstige Beschäftige" angemessen. Zur Argumentation heranzuziehen sind insbesondere die konkreten Aufgaben, die die Person übernehmen soll, und deren Gleichwertigkeit mit Tätigkeiten von Personen, die in der entsprechenden Entgeltgruppe explizit genannt werden, sowie ggf. bestehende Erfahrungen und Zusatzqualifikationen. Auch die Schwierigkeiten, überhaupt passende Fachkräfte zu finden, und die Notwendigkeit, diese dann auch angemessen zu vergüten, sollten als Argument berücksichtigt werden. 

(Stand: 27.3.2025)

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, ob Personen, die bei ihm beschäftigt werden sollen, persönlich geeignet sind und eine für die konkrete Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. 

Welche Personen freie Träger zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen einstellen dürfen, ergibt sich insbesondere aus den Vereinbarungen zwischen freiem und öffentlichem Träger. Dabei prüft zunächst der freie Träger, ob eine Person den Anforderungen genügt. Bei Unsicherheiten sollten Absprachen mit dem öffentlichen Träger erfolgen. Einer formalen "Anerkennung" bedarf es insoweit nicht. 

Hinsichtlich der Tätigkeit in erlaubnispflichtigen Einrichtungen sehen die Länder zT konkretisierende Regelungen vor. 

(Stand: 27.3.2025)

Das Fachkräftegebot in § 72 SGB VIII eröffnet in seiner jetzigen Form bereits Spielräume, die es zu nutzen gilt. Grundsätzlich ist das Fachkräftegebot zur Sicherung fachlicher Standards unverzichtbar. Eine Weiterentwicklung sollte daher nicht darauf zielen, fachliche Anforderungen aufzuweichen, sondern genutzt werden, um mehr Flexibilität bei gleichzeitiger Sicherung von Fachlichkeit zu erreichen. Diskutiert werden könnte zB, ob die Gewichtung eines formalen Berufsabschlusses neben beruflicher Erfahrung, persönlicher Eignung und aufgabenspezifischer Zusatzqualifikation anders vorzunehmen wäre. Diskutiert werden könnte auch, ob eine gesetzliche Konkretisierung des Fachkräftegebots die Anwendung in der Praxis erleichtern (oder doch eher erschweren) würde.

(Stand: 27.3.2025)

Grundsätzlich gilt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben des § 72 SGB VIII eingehalten werden müssen. "Lockerungen" im Sinne einer Unterschreitung des Fachkräftegebots sind daher auf Landesebene nicht möglich. Sog. Brückenlösungen, die ausnahmsweise den Betrieb von Einrichtungen mit Personal zulassen, das nicht den Mindeststandard iSd § 45 SGB VIII erfüllt, bzw. die Einrichtung von der Betriebserlaubnispflicht ausnimmt, können nur ganz ausnahmsweise und für eine begrenzte Zeit in einer dringenden Notlage gerechtfertigt sein. 

(Stand: 27.3.2025)

Das DIJuF empfiehlt, hierzu Kontakt mit dem Landesjugendamt bzw. der zuständigen Fachbehörde aufzunehmen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist auch bei Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss für die konkrete Aufgabe qualifiziert. Die Anerkennung kann ggf. Erleichterungen bei dieser Prüfung eröffnen. 

(Stand: 27.3.2025)

Listen wie die Fachkraftmatrix in Hannover (abrufbar unter www.hannover.de>Suche>Fachkraftmatrix) können Orientierung geben und in der Praxis hilfreich sein. Sie dürfen aber nicht abschließend verstanden werden und können Prüfungen im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie Ihre Matrix als Beispiel guter Praxis teilen möchten, stellen wir Sie gerne auf unserer Sonderseite zum Abruf für andere Jugendämter ein. 

Teilweise gibt es auch Empfehlungen der Landesjugendämter (zB Zentrum Bayern Familie und Soziales [ZBFS]/Bayerisches Landesjugendamt Fachliche Empfehlungen für Fachkräfte der Sozialpädagogischen Familienhilfe [SPFH] gemäß § 31 SGB VIII, 2014).

(Stand: 27.3.2025)

Fachliche Standards kann der öffentliche Träger durch Vereinbarungen, über die Betriebserlaubnis oder im Rahmen der Förderung nach § 74 SGB VIII und Anerkennung nach § 75 SGB VIII durchsetzen (s. S. 9 der Vortragsfolien).

 (Stand: 27.3.2025)

Über Vereinbarungen kann das Jugendamt fachliche Standards auch bei freien Trägern sicherstellen. Die Anforderungen sollen hier aber nicht über § 72 SGB VIII hinausgehen, der eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Personen als Fachkräfte gelten, eröffnet. 

(Stand: 27.3.2025)

Es kommt darauf an, ob und welche fachlichen Standards dem freien Träger im Rahmen von Vereinbarungen auferlegt wurden. 

(Stand: 27.3.2025)

Der Jugendhilfeträger hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür zu sorgen, dass fachliche Standards auch bei den freien Trägern eingehalten werden (hierzu Frage "Kann der öffentliche Träger (zB durch Beschluss) das Fachkräftegebot analog auf die freien Träger übertragen?"). Die Anforderungen dürfen hier nicht über § 72 Abs. 2 SGB VIII hinausgehen, nach dem idR Fachkräfte in leitenden Funktionen eingesetzt werden sollen. 

(Stand: 27.3.2025)

Die Frage, ob und welche Ausbildung für den Einsatz als Schulbegleitung erforderlich ist, hängt immer vom jeweiligen Bedarf des jungen Menschen ab (s. S. 14 der Vortragsfolien). 

(Stand: 27.3.2025)

Siehe die Antwort zum Fachkräftegebot im Rahmen der Inklusiven Lösung:

Im Referentenentwurf des IKJHG war eine Änderung des Fachkräftegebots im SGB VIII zunächst nicht vorgesehen. Der Regierungsentwurf sah dann aber vor, dass in § 72 SGB VIII ergänzend Anforderungen aus § 97 Abs. 1 SGB IX übernommen werden: 

  • umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen nach dem SGB VIII sowie
  • Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten (hierzu die DIJuF-Hinweise zum Referenten- und Regierungsentwurf, hier abrufbar).

Welche Vorgaben bei Aufgreifen des Gesetzesvorhabens in der neuen Legislaturperiode letztlich gemacht werden, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls eröffnet § 72 SGB VIII in seiner jetzigen Form Spielräume und verlangt eine der "Aufgabe entsprechende Ausbildung". Inwieweit jetzige Fachkräfte nach dem SGB IX dann auch als hinreichend fachlich qualifiziert für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem veränderten SGB VIII gelten können, wird im Einzelnen zu beurteilen sein. Das gänzliche Fehlen einer sozialpädagogischen Qualifikation scheint nach vorläufiger Einschätzung angesichts der Funktion des Jugendamts als sozialpädagogische Fachbehörde jedenfalls schwierig. 

(Stand: 27.3.2025)

Sofern das auf infrastruktureller Ebene geschaffene Angebot die einzelnen Bedarfe der Schüler:innen deckt, können diese keine darüber hinausgehenden Einzelfallhilfen mehr beanspruchen. Bestehen hingegen trotz des Infrastrukturangebots ungedeckte Bedarfslagen, sind diese nach entsprechender Anspruchsprüfung durch (zusätzliche), im jeweiligen Einzelfall zu bescheidende, Individualhilfen zu decken. Begehren also Eltern für ihre Kinder trotz des Infrastrukturangebots Einzelfallhilfen, muss das Jugendamt das Bestehen eines zusätzlichen, durch die Infrastrukturleistung nicht zu deckenden Bedarfs überprüfen. Dieser Bedarf ist dann durch eine geeignete und – je nach Bedarfslage– durch entsprechende Ausbildung qualifizierte Person zu decken (hierzu Frage "Gibt es hier für beide Rechtskreise (SGB VIII und SGB IX) eine Empfehlung für Fachkräfte für qualifizierte Schulassistenz?" und S. 14 der Vortragsfolien). 

Weiterführend zur Einordnung der verschiedenen Poolingmodelle im Rahmen von Integrationshilfen: 

(Stand: 27.3.2025)

Auch hier gilt für Mitarbeitende des Jugendamts bzw. seiner Dienste und Einrichtungen § 72 SGB VIII. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, welche Ausbildung für die jeweilige Aufgabe qualifiziert. Konkrete Berufsgruppen können wir nicht nennen. Darüber hinaus ist auch der Einsatz von Personen, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der Sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen, möglich. 

(Stand: 27.3.2025)

Die Inobhutnahme

Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit sind nicht disponibel. Dh, das örtlich zuständige Jugendamt – also das Jugendamt, in dessen Bereich sich der junge Mensch vor der Inobhutnahme tatsächlich aufhält – muss zwingend über die Inobhutnahme entscheiden und den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen (s. S. 8 der Vortragsfolien).

 (Stand: 4.6.2025)

Es gibt keine Formvorschrift. Die Inobhutnahme kann daher auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings sollte sie zeitnah schriftlich bestätigt werden (s. S. 7 der Vortragsfolien). Denn die betroffene Familie hat ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Begründung der Inobhutnahme, da diese einen ganz gravierenden Eingriff in ihre Grundrechte darstellt.

 (Stand: 4.6.2025)

Es gibt keine gesetzlichen Fristen. Aufgrund des schweren Grundrechtseingriffs, den die Inobhutnahme darstellt, und den erheblichen Auswirkungen, die eine Inobhutnahme auf ein Kind hat, sollte die schriftliche Bestätigung innerhalb weniger Tage erfolgen.

(Stand: 4.6.2025)

Die Inobhutnahme ist bei einer Selbstmeldung anders zu begründen als bei einer Inobhutnahme aufgrund einer dringenden Gefahr. Da bei einer Selbstmeldung die Inobhutnahme nicht davon abhängt, ob das Jugendamt eine Gefahr für das Kindeswohl tatsächlich feststellt, reicht es aus, die Inobhutnahme mit der Bitte des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen zu begründen.

(Stand: 4.6.2025)

Das Jugendamt nimmt bei einer dringenden Gefahr für das Wohl eines Kindes, dieses nur dann in Obhut, wenn die Eltern nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Daraus folgt, dass bei Widerspruch der Eltern die familiengerichtliche Entscheidung über sorgerechtliche Maßnahmen Vorrang vor der Entscheidung des Jugendamts über eine Inobhutnahme hat (sog. Richtervorbehalt) (s. S. 5 der Vortragsfolien).

(Stand: 4.6.2025)

Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist ein äußerst komplexer Ermittlungs- und Entscheidungsvorgang. Eine Beratung im Fachteam, das über entsprechendes Fachwissen und Arbeitserfahrung verfügt, ist daher unabdingbar. Regelmäßig werden Instrumente der fachlichen Methodik genutzt, um den Sachverhalt systematisch zu erfassen und zu visualisieren (zB Ressourcen- und Netzwerkkarten, Genogramme). Zudem werden vielfach standardisierte Erhebungs- und Einschätzungsinstrumente genutzt – wie etwa der Stuttgarter Kinderschutzbogen. Es kann helfen, intern fachliche Standards zu diskutieren und zu verschriftlichen.

(Stand: 4.6.2025)

Das Jugendamt ist gesetzlich dazu verpflichtet, während der Inobhutnahme das Wohl des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Es darf auch die Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen erforderlich sind. Im Hinblick auf die Vornahme von Rechtshandlungen ist dies aber als Notkompetenz zu verstehen, dh, die Vornahme einer Rechtshandlung ist dann nicht notwendig, wenn die Personensorgeberechtigten bereit sind, diese für das Kind im Sinne des Kindeswohls vorzunehmen. Besteht eine Amtsvormundschaft, übt also die Amtsvormund:in die Rechtshandlungen für das Mündel vorrangig aus.

(Stand: 4.6.2025)

Ein:e Vormund:in kann bei einer Gefährdung des Kindes sein Aufenthaltsrecht dahingehend ausüben, dass er das Kind aus der Gefährdungssituation herausnimmt und für eine anderweitige Unterbringung sorgt, zB durch Hinweis an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), dass ein anderer Betreuungsplatz gefunden werden muss. Wird allerdings dem Herausgabeanspruch nicht nachgekommen oder steht keine anderweitige Unterbringung zur Verfügung, muss der ASD bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 SGB VIII das Kind in Obhut nehmen. Die Vormund:in ist nicht verpflichtet, bei der Entscheidung und Durchführung der Inobhutnahme zu partizipieren.

(Stand: 4.6.2025)

Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme sind in § 42 Abs. 1 SGB VIII normiert und gelten unabhängig davon, von wem eine minderjährige Person betreut wird.

(Stand: 4.6.2025)

Das Jugendamt kann kommunikativ darauf drängen, dass das leistungszuständige Jugendamt Hilfeplangespräche führt und schnellstmöglich eine Anschlusshilfe installiert. Wird das leistungszuständige Jugendamt nicht tätig, muss das Jugendamt vorläufig leisten, in dessen Bezirk sich das Kind aufhält (§ 86d SGB VIII). Hat das in Obhut nehmende Jugendamt das Kind im eigenen Jugendamtsbezirk untergebracht, muss es selbst vorläufig leisten. Ist es in einem anderen Jugendamtsbezirk untergebracht, muss ein anderes Jugendamt leisten, nämlich das, in dessen Bezirk das Kind sich aufhält (§ 86d SGB VIII). Die Kosten für die vorläufige Leistung muss das leistungszuständige Jugendamt erstatten (§ 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

(Stand: 4.6.2025)

Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Leistungsangebote zur Verfügung stehen, sodass bei Hilfewunsch und klarem Hilfebedarf unverzüglich eine Hilfe installiert werden kann. Steht dennoch kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung und liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII vor, muss das Kind auch dann in Obhut genommen werden, wenn die Eltern sich mit einer HzE bereits einverstanden erklärt haben.

(Stand: 4.6.2025)

Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Leistungsangebote zur Verfügung stehen, sodass bei Hilfewunsch und klarem Hilfebedarf unverzüglich eine Hilfe installiert werden kann. Steht dennoch kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung und liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII vor, muss das Kind auch dann
in Obhut genommen werden, wenn die Eltern sich mit einer HzE bereits einverstanden erklärt haben.

(Stand: 4.6.2025)

Die Inobhutnahme soll erst dann enden, wenn die Gefährdung tatsächlich abgewendet ist. Daher wird der Wortlaut des Beendigungstatbestands nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ("Entscheidung über die Gewährung von Hilfen") extensiv ausgelegt, sodass die Inobhutnahme erst als beendet gilt, wenn die Hilfe, durch die die Gefährdung abgewendet wird, tatsächlich erbracht wird (s. S. 6 der Vortragsfolien).

(Stand: 4.6.2025)

Genau wie bei stationären HzE hat das Jugendamt während der Inobhutnahme den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen (§ 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Insofern gelten dieselben Grundsätze. Sonderleistungen werden also dann finanziert, wenn im Rahmen der HzE die Kosten auch übernommen werden würden.

(Stand: 4.6.2025)

Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können beteiligt werden bzw. die Durchführung der Inobhutnahme kann ihnen übertragen werden (§ 76 Abs. 1 SGB VIII). Verantwortlich bleibt aber immer das Jugendamt (§ 76 Abs. 2 SGB VIII). Dh, dass das Jugendamt über die Inobhutnahme entscheiden und diese auch bekanntgeben muss (vgl. § 37 SGB X). Ein freier Träger kann aber bei der Inobhutnahme unterstützen, indem er die Fachkräfte des Jugendamts begleitet und das Kind in der Einrichtung betreut. Auch bei den Clearing-Maßnahmen kann ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mitwirken, wobei zu beachten ist, dass die Entscheidung über Anschlusshilfen wiederum allein dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt.

(Stand: 4.6.2025)

Gesetzlich ist eine ordentliche Kündigung jederzeit möglich. Es bedarf für sie keinerlei Kündigungsgrund. Die Kündigungsfristen sind sehr kurz (vgl. § 621 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn vertraglich etwas anderes bestimmt ist. Oftmals fehlt es aber an ausdrücklichen vertraglichen Regelungen.

(Stand: 4.6.2025)

Wird das Kind aus einer Inobhutnahme-Einrichtung entlassen, dauert die Inobhutnahme weiter an und das Jugendamt, dass ursprünglich die Inobhutnahme ausgesprochen hat, muss für eine anderweitige Unterbringung sorgen.

Wird ein Kind aus einer Einrichtung entlassen, in der es nach § 34 SGB VIII untergebracht ist, und kann die Leistungserbringung mangels einer alternativen Unterbringungsmöglichkeit nicht fortgesetzt werden, besteht eine Gefährdungssituation, wenn das Kind nicht in sein Elternhaus zurückkehren kann. Eine Inobhutnahme ist dann geboten.

(Stand: 4.6.2025)

Für die Inobhutnahme ist immer das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind oder die jugendliche Person zum Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhält. Bei Entlassung aus der KJP oder einer Einrichtung ist es das Jugendamt am Ort der KJP oder Einrichtung (§ 87 SGB VIII).

(Stand: 4.6.2025)

Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Leistungsangebote zur Verfügung stehen, sodass bei Hilfewunsch und klarem Hilfebedarf unverzüglich eine Hilfe installiert werden kann. Steht dennoch kein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung und liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII vor, muss das Kind auch dann
in Obhut genommen werden, wenn die Eltern sich mit einer HzE bereits einverstanden erklärt haben.

(Stand: 4.6.2025)

Es ist nicht Teil der Arbeitsverpflichtung einer Fachkraft im ASD, ein Kind bei sich im privaten Haushalt aufzunehmen. Im Rahmen ihrer Funktion als ASD-Fachkraft ist dies daher arbeitsrechtlich nicht möglich (s. S. 19 der Vortragsfolien).

Sie kann aber als Privatperson anbieten, die Bereitschaftspflege für ein in Obhut genommenes Kind zu übernehmen (s. S. 20 der Vortragsfolien). Sie wird dann genauso behandelt wie jede andere Pflegeperson, dh, ihre Eignung muss überprüft werden und der notwendige Unterhalt muss vom Jugendamt sichergestellt werden.

(Stand: 4.6.2025)

Die Fachkraft braucht nur eine Pflegeerlaubnis, wenn die Pflege mehr als acht Wochen andauert (§ 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VIII). 

(Stand: 4.6.2025)

Es wird das reguläre Prüfverfahren durchgeführt. Die Kriterien sind dieselben, wie bei jeder anderen Pflegeperson auch. Ebenso die Dokumentationspflichten sind dieselben.

(Stand: 4.6.2025)

…betreuen die Jugendlichen und Heranwachsenden vor Ort rund um die Uhr.

Grundsätzlich ist dies bei Eignung der Unterbringungsart möglich. Wird diese Leistung in dieser Form allerdings langfristig von einem freien Träger erbracht, handelt es sich um eine Einrichtung iSd § 45a S. 1 SGB VIII und es bedarf formal einer Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 1 SGB VIII). 

(Stand: 4.6.2025)

Eingliederungshilfe

Der KJSG-Gesetzgeber hat mit §27 Abs.3 S. 3 SGB VIII eine neue Regelung geschaffen, die Gruppenangebote zur Anleitung und Begleitung in der Schule oder Hochschule zur Deckung erzieherischer Bedarfe vorsieht. Diese hat in der Fachdiskussion für Irritationen gesorgt. Denn die Gewährung von Leistungen zur Begleitung und Unterstützung in der Schule wurde traditionell als Hilfeform der Eingliederungshilfe (EGH) gesehen und nicht der Hilfen zur Erziehung (HzE; dazu DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2023, 586). Anders als das SGB IX Teil 2, das für die EGH sowohl eine Regelung zu individuellen Leistungen als auch zu Gruppenleistungen zur Unterstützung im Bildungsbereich trifft (§ 112 Abs. 1 bzw. 4 SGB IX), enthält das SGB VIII für HzE nur die Gruppenregelung, was die Frage aufwirft, ob der Gesetzgeber im Umkehrschluss einen Anspruch auf eine individuelle Begleitung (dann wohl auf Grundlage von § 27 Abs. 2 SGB VIII) für selbstverständlich hielt.

Liegen die Voraussetzungen vor und kann das Hilfekonzept als Reaktion auf erzieherische Bedarfe aus der Sphäre der Elternverantwortung verstanden werden, wird es in bestimmten Fällen möglich sein, eine HzE zu erbringen, die die individuelle Anleitung und Begleitung eines Kindes in der Schule beinhaltet (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2025, 309). Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 27 Abs. 3 S. 3 SGB VIII ist auch die Gestaltung von Gruppenangeboten möglich. Allerdings ist dabei stets die vorrangige Verantwortung der Schule für diesen Bereich zu beachten (vgl. § 10 Abs. 1 SGB VIII) und auch der von der Rechtsprechung entwickelte sog. "Kernbereich der pädagogischen Arbeit", der von vornherein nur durch das Schulsystem und nicht durch Sozialleistungen abgedeckt werden kann. Dazu gehören "alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll" (BSG 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, NJOZ 2014, 797).

(Stand: 13.10.2025)

In der Praxis verzögert sich der Zugang zu EGH-Leistungen nach § 35a SGB VIII häufig durch das Erfordernis, bei einem/einer geeigneten Sachverständigen eine Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit einzuholen. Einzelfallübergreifend können Jugendämter dem entgegenwirken, indem sie vor Ort ein Netzwerk von geeigneten Gutachter:innen aufbauen und pflegen, mit denen sie vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Denkbar wäre bei entsprechender Bereitschaft auch der Abschluss von Vereinbarungen, die die Rahmenbedingungen von Begutachtungsverfahren einzelfallübergreifend regeln (vgl. zur entspr. Anregung des SGB IX-Gesetzgebers BT-Drs. 14/5074, 103; s. S. 6 der Vortragsfolien).

Werden die in §§ 14, 17 SGB IX vorgesehenen Bescheidungsfristen bei der Bearbeitung eines Antrags auf EGH-Leistungen aufgrund mangelnder Diagnosekapazitäten deutlich überschritten, gewähren einige Jugendämter kurzfristig Schulbegleitungsleistungen auf Grundlage von § 27 Abs. 2 SGB VIII, wofür die seelische Gesundheit des Kindes nicht durch eine:n externe:n Sachverständige:n eingeschätzt werden muss. Aus Sicht des Instituts ist dies nicht generell ausgeschlossen, aber nur dann möglich, wenn ein erzieherischer Bedarf als Grundvoraussetzung für die Gewährung von HzE festgestellt werden kann (hierzu insg. die vorherige Frage "Kann Schulbegleitung als erzieherische Einzelfallhilfe gewährt werden?"). Auch dann ist eine nach ihrem Konzept allein auf das Kind ausgerichtete – letztlich wie EGH personenzentrierte – Leistung, bei der die Anwendung von § 27 Abs. 2 SGB VIII ausschließlich der Umgehung des Gutachtenerfordernisses in § 35a SGB VIII dient, nach Auffassung des DIJuF kritisch zu bewerten (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2024, 598 und 2025, 309).

(Stand: 13.10.2025)

Das Jugendamt kann von Antragsteller:innen die Mitwirkung an der Einholung einer neuen Stellungnahme, insbesondere an der dafür erforderlichen Untersuchung, nur verlangen, wenn dies für die Entscheidung über die beantragte Leistung erforderlich ist (§ 62 SGB I). Das ist nicht der Fall, wenn bereits ausreichende medizinische Unterlagen vorhanden sind. Dieser Aspekt, der sich bereits aus den allgemeinen Mitwirkungsregeln im SGB I ergibt, sollte durch das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) ausdrücklich im SGB VIII verankert werden. § 38 Abs. 1 des nicht mehr verabschiedeten Regierungsentwurfs aus November 2024 lautet:

"Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs […] prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger […] insbesondere, ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen, die als Grundlage für seine Feststellung ausreichen. Die Personensorgeberechtigten können entsprechende Unterlagen beibringen."

Nicht von Bedeutung ist eine bestimmte Bezeichnung der Stellungnahme bzw. der Unterlagen. Ausschlaggebend ist allein, ob die vorliegenden Dokumente den Anforderungen genügen, die § 35a Abs. 1a SGB VIII und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an Stellungnahmen zur Abweichung der seelischen Gesundheit stellen (dazu ausf. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2022, 34). In Kurzform lässt sich festhalten:

  • Der/Die Sachverständige muss eine der in § 35a Abs. 1a S. 1 Nr. 1–3 SGB VIII vorgesehenen Qualifikationen haben.
  • Das Gesetz verlangt eine Diagnose nach ICD-10 sowie die Feststellung, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (vgl. § 35a Abs. 1a S. 2 und 3 SGB VIII; Letztere hat nach überwiegender Auffassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt, weil es sich bei ICD-10-Diagnosen durchgehend um solche mit Krankheitswert handelt).
  • Gesetzlich nicht festgelegt, aber wünschenswert und in der Praxis üblich sind Feststellungen zu den sechs Achsen des Multiaxialen Klassifikationsschemas.
  • Eine aussagekräftige Einschätzung erfordert die Anwendung der zum jeweiligen Zeitpunkt als fachliche Standards zählenden Diagnostikmethoden.
  • Die Stellungnahme muss ausreichend aktuell sein (s. dazu die Frage: “Stimmt es, dass die Stellungnahme maximal ein halbes Jahr alt sein darf?”).

(Stand: 13.10.2025)

Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII wird die Stellungnahme hinsichtlich der "Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingeholt (zu den Anforderungen an eine Stellungnahme ausf. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2022, 34). § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII setzt wiederum voraus, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eine Diagnose nach ICD-10 reicht mithin grundsätzlich nicht aus, es muss vielmehr explizit eine Prognose darüber angestellt werden, dass der Zustand (Abweichung der seelischen Gesundheit auf Grundlage der ICD-10) länger als sechs Monate andauern wird (so auch OVG Schleswig 11.11.2022 – 3 MB 15/22, BeckRS 2022, 32011 Rn. 21 = JAmt 2023, 356 [in Kompaktform, mit Hinw. für die Praxis 357], wonach "[d]er Befundbericht […] zudem eine Aussage […] über den maßgeblichen Zeitraum und zur Dauer und Schwere der seelischen Störung [treffen muss]").

(Stand: 13.10.2025)

Das Institut hat sich in einem Rechtsgutachten ausführlich mit den Anforderungen an die Aktualität von Stellungnahmen befasst (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2025, 444). Im Ergebnis gilt, dass es stark einzelfallabhängig ist, wie alt eine Stellungnahme iSd § 35a Abs. 1a SGB VIII sein darf, um noch als geeignete Grundlage zur (Weiter-)Gewährung von EGH-Leistungen gelten zu können. Eine pauschale "Haltbarkeitsfrist" von sechs Monaten lässt sich mit den gesetzlichen Regelungen aus Sicht des Instituts nicht vereinbaren.

(Stand: 13.10.2025)

Zunächst gilt, dass die erforderliche Diagnostik einer psychischen Störung zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Grundlage des SGB V gehört, da sie Voraussetzung dafür ist, eine störungsspezifische Therapie, also eine passende Krankenbehandlung, durch die GKV einzuleiten. Unterschiedlich beurteilt wird, inwieweit die Kosten für die auf Grundlage der Diagnostik zu erstellende Stellungnahme noch von der Krankenkassenleistung umfasst sind. ZT wird dies angenommen, wenn keine speziellen Anforderungen an die Stellungnahme gestellt werden (dahingehend Fegert ua JAmt 2008, 177; Wiesner/Wapler/Wiesner SGB VIII, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 35a Rn. 11b; FK-SGB VIII/von Boetticher, 9. Aufl. 2022, SGB VIII § 35a Rn. 56). Andere Stimmen sehen darin Kosten des Verwaltungsverfahrens, die das Jugendamt zu tragen hat (Hauck/Noftz/Raabe SGB VIII, Stand: 6/2024, SGB VIII § 35a Rn. 85; LPK-SGB VIII/Kepert/Dexheimer, 8. Aufl. 2022 SGB VIII § 35a Rn. 16).

Anknüpfungspunkte für die Vergütung können die entsprechenden Gebührenziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darstellen oder die Maßstäbe zur Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im Übrigen kommt, etwa bei vom Jugendamt gestellten außergewöhnlichen Anforderungen, auch eine frei festgelegte Vergütung in Betracht (zu den verschiedenen Varianten Fegert ua JAmt 2008, 177).

In jedem Fall sollte das Jugendamt zur Vermeidung von Streitigkeiten vorab klare Absprachen mit den jeweiligen Sachverständigen treffen.

(Stand: 13.10.2025)

Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII die Verantwortung für die Einholung der notwendigen Stellungnahme eindeutig dem Jugendamt zugewiesen und nicht den jeweiligen Antragsteller:innen. Dort heißt es:

"Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit […] hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme […] einzuholen."

Darüber hinaus gelten für das Jugendamt auch die Regelungen zur Begutachtung in § 17 SGB IX (zur umstrittenen Einordnung von Stellungnahmen iSd § 35a Abs. 1a SGB VIII als Gutachten iSd § 17 SGB IX DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2021, 461). Das Jugendamt hat demnach den Leistungsberechtigten idR drei möglichst wohnortnahe Sachverständige vorzuschlagen, unter denen die Leistungsberechtigten wählen können. Die Auftragserteilung erfolgt durch das Jugendamt. Das Gutachten ist innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen, allerdings sieht das Gesetz keinerlei Folgen für das Überschreiten dieser Frist vor (Neumann ua/Jabben/Krohne SGB IX, 15. Aufl. 2024, SGB IX § 17 Rn. 7; zum Aufbau eines Gutachternetzwerks durch das Jugendamt Frage: "Kann Schulbegleitung auch als HzE gewährt werden, wenn sich wegen fehlender Diagnosekapazitäten die Gewährung von EGH verzögert?").

Die Antragsteller:innen sind lediglich zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet, müssen sich also insbesondere auf Verlangen des Jugendamts den „Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind“ (§ 62 SGB I; zur Erforderlichkeit bei bereits vorliegender Diagnostik Frage "Kann Schulbegleitung auch als HzE gewährt werden, wenn sich wegen fehlender Diagnosekapazitäten die Gewährung von EGH verzögert?"). Zu diesen Pflichten gehört das Erscheinen zu dem festgesetzten oder selbst abgesprochenen Termin (jurisPK/Voelzke SGB I, Stand: 6.11.2024, SGB I § 62 Rn. 19).

(Stand: 13.10.2025)

Das Gesetz beschreibt die Aufgabe der Verfahrenslotsen bzw. -lotsinnen mit der unabhängigen Unterstützung bei der Verwirklichung von Ansprüchen und dem Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Rechten. Die Begleitung und Unterstützung sollen Familien von Kindern mit Behinderung bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von EGH-Leistungen zugutekommen (§ 10b Abs. 1 SGB VIII).

Damit ist ein spezifisches eigenes Aufgabenprofil umschrieben, das nicht darauf abzielt, die Pflichten der fallführenden Fachkräfte bei den SGB VIII- und SGB IX-Leistungsträgern zu erfüllen. Zu deren Pflichten gehört es, nach Maßgabe von § 17 SGB IX (und ggf. § 35a SGB VIII) die erforderlichen Gutachten einzuholen und in diesem Zuge Sachverständige zu beauftragen, die die Gutachten möglichst fristgerecht fertigstellen können (hierzu Fragen "Ist das Jugendamt oder sind die Eltern für die Beibringung der Stellungnahme verantwortlich?" und "Reicht die ICD-10-Diagnose oder muss in der Stellungnahme daneben ex-
plizit die (drohende) Abweichung der seelischen Gesundheit für länger als sechs Monate stehen?").

Wird diese Verantwortung nicht (ausreichend) übernommen, weil zB die Verantwortung für die Einholung des Gutachtens vollständig auf die Familie übertragen wird oder weil bei dem beauftragten Sachverständigen keine zeitnahen Termine verfügbar sind, sollten Verfahrenslots:innen Familien aus hiesiger Sicht in erster Linie dazu ermutigen und dabei unterstützen, das Tätigwerden des Jugendamts bzw. des EGH-Trägers nachdrücklich einzufordern. Verfahrenslots:innen steht als Jugendamtsfachkräften ggf. auch die Möglichkeit offen, zumindest mit Blick auf Stellungnahmen nach § 35a SGB VIII einzelfallübergreifend intern das Gespräch mit den verantwortlichen fallführenden Fachkräften zu suchen.

Bleiben Familien in diesem Zusammenhang mit für sie nicht zu meisternden Herausforderungen zurück, gehört es nach hiesigem Verständnis jedoch zur Aufgabe von Verfahrenslots:innen, auf Wunsch Unterstützung zu leisten. In der DIJuF-Rechtsberatung zeigt sich, dass Bedarf nach Unterstützung durch Verfahrenslots:innen oftmals erst dadurch entsteht, dass die Leistungsträger ihre Pflichten nicht optimal erfüllen. Es würde der Intention zur Einführung der Verfahrenslots:innen widersprechen, in solchen Fällen pauschal ihre Unterstützungsfunktion für die Familien abzulehnen.

(Stand: 13.10.2025)

Stellungnahmen iSd § 35a Abs. 1a SGB VIII dürfen bestimmte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen erstellen. Besonders in Mangelsituationen ist für Jugendämter die Frage von Bedeutung, inwieweit geeignete Sachverständige zur Kooperation verpflichtet werden können. In der juristischen Kommentarliteratur zu § 17 SGB IX, der nach Auffassung des DIJuF auch auf Stellungnahmen iSd § 35a Abs. 1a SGB VIII anwendbar ist (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2021, 461), wird vertreten, dass Sachverständige nach Maßgabe von § 21 Abs. 3 SGB X iVm §§ 407 ff. ZPO verpflichtet sind, Gutachtenaufträgen von Rehabilitationsträgern nachzukommen (jurisPK/Ulrich SGB IX, Stand: 1.10.2023, SGB IX § 17 Rn. 36). Für Sachverständige besteht ua dann eine Pflicht zur Erstattung von Gutachten, wenn dies im Rahmen von § 407 ZPO zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung unabweisbar ist (vgl. § 21 Abs. 3 S. 2 SGB X). Diese Unabweisbarkeit, also das Fehlen anderer Beweismittel (dazu Hauck/Noftz/Vogelgesang SGB X, Stand: 8/2011, SGB X § 21 Rn. 20) ist bei der Entscheidung über Leistungsansprüche nach § 35a SGB VIII anzunehmen, wenn nicht bereits ausreichende medizinische Unterlagen oder Diagnoseberichte vorliegen.

§ 407 Abs. 1 ZPO regelt die Pflicht einer Person, ihrer Ernennung als Sachverständige Folge zu leisten, wenn sie zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn sie die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn sie zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur Ausübung eines Gewerbes öffentlich bestellt oder ermächtigt sind typischerweise Ärzt:innen (vgl. HK-ZPO/Siebert, 7. Aufl. 2017, ZPO § 407 Rn. 2). Dazu gezählt werden aber auch andere Berufsgruppen, die eine Zulassung für ihren Beruf brauchen (Musielak ZPO, 6. Aufl. 2008, ZPO § 407 Rn. 2). Dies ist auch bei Psychtoherapeut:innen der Fall (vgl. §§ 2, 3 PsychThG [Psychotherapeutengesetz]; PsychThApprO [Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten]).

Demnach gehören die in § 35a Abs.1a SGB VIII genannten Berufsgruppen zu dem Personenkreis, der zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet ist, wenn ein Sozialleistungsträger sie zur Klärung von Leistungsvoraussetzungen zu Sachverständigen ernennt. Zu beachten sind jedoch die Gutachtenverweigerungsrechte (vgl. § 408 Abs. 1 ZPO iVm §§ 383 f. ZPO). Zudem trifft die potenziellen Sachverständigen auch in diesem Zusammenhang die Pflicht, unverzüglich zu prüfen und zurückzumelden, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und fristgerecht erledigt werden kann (jurisPK/Ulrich SGB IX § 17 Rn. 36 mit Verw. auf § 407a ZPO). Erfolgt hierzu eine negative Rückmeldung, wird eine erfolgreiche Kooperation kaum umsetzbar sein. In der Gesamtschau erscheint es sinnvoll, dass Jugendämter in erster Linie versuchen, ein Netzwerk kooperationsbereiter Gutachter:innen aufzubauen, bevor einzelne Ärzt:innen und Psychtherapeut:innen mit Berufung auf die gesetzlichen Kooperationspflichten herangezogen werden (zum Aufbau eines Gutachternetzwerks durch das Jugendamt siehe Frage: "Kann Schulbegleitung auch als HzE gewährt werden, wenn sich wegen fehlender Diagnosekapazitäten die Gewährung von EGH verzögert?").

(Stand: 13.10.2025)

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist als Rehabilitationsträger für die Erbringung von Teilhabeleistungen zuständig. Die kurative Behandlung von Krankheiten liegt hingegen in der Zuständigkeit der GKV (s. aber § 40 SGB VIII). Auch wenn fehlende Behandlungskapazitäten in tatsächlicher Hinsicht Auswirkungen auf die Teilhabebedarfe junger Menschen haben können, besteht die Verpflichtung des Jugendamts zur Deckung der Teilhabebedarfe aus rechtlicher Perspektive uneingeschränkt. Im Übrigen gilt: Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aus §§ 72, 75 SGB V umfasst ausdrücklich die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Wenn die notwendige medizinische Versorgung unter Ausschöpfung aller dafür gebotenen Mittel, insbesondere der vorherigen Einschaltung der Krankenkasse, im Sachleistungsweg nicht realisierbar ist, dürfen auch nicht zugelassene Leistungserbringer, wie etwa Nicht-Vertragsärzt:innen oder auch Privatkliniken, in Anspruch genommen werden (Hauck/Noftz/Noftz SGB V, Stand: 7/2019, SGB V § 13 Rn. 44 mwN; jurisPK/Helbig SGB V, Stand: 30.4.2025, SGB V § 13 Rn. 62, 76).

(Stand: 13.10.2025)

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII und der EGH nach dem SGB IX Teil 2 richtet sich nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Hiernach ist für EGH an junge Menschen mit ausschließlich seelischer Behinderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für EGH an junge Menschen mit geistiger, körperlicher oder Mehrfachbehinderung der EGH-Träger vorrangig zuständig.

Voraussetzung für einen Vorrang des EGH-Trägers ist dabei neben dem Vorliegen einer (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderung das Bestehen eines Anspruchs nach dem SGB IX Teil 2 auf kongruente Leistungen. Von der erforderlichen Kongruenz ist regelmäßig auszugehen, wenn die begehrte Leistung zumindest auch auf Bedarfe aus der (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht (hierzu mwN FK-SGB VIII/Schönecker/Meysen SGB VIII § 10 Rn. 49).

(Stand: 13.10.2025)

Autistische Störungen äußern sich sehr vielfältig und mit unterschiedlichen Störungsintensitäten, weshalb sie präziser auch als Autismus-Spektrum-Störungen bezeichnet werden. In der älteren Literatur wurde insbesondere frühkindlicher Autismus vereinzelt als geistige Behinderung kategorisiert (dazu mwN GK-SGB VIII/Nothacker/Heuerding, Stand: 1.10.2022, SGB VIII § 35a Rn. 35a, 18).

Aus Sicht des Instituts zählen Autismus-Spektrum-Störungen als tiefgreifende Entwicklungsstörungen aber grundsätzlich zu den seelischen Behinderungen. Sie werden in der ICD-10 im Kap. V unter F84 aufgeführt. Das DIJuF teilt die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach schon im Interesse einer einheitlichen verwaltungsrechtlichen Handhabung von einer seelischen Störung auszugehen ist, wenn eine Diagnose aus Kap. V der ICD-10 "Psychische und Verhaltensstörungen" vorliegt (vgl. VG München 20.11.2024 – M 18 K 19.4078, BeckRS 2024, 36390 und VG München 13.11.2013 – M 18 K 12.3906, BeckRS 2014, 47126). Folgt aus der Abweichung der seelischen Behinderung eine Teilhabebeeinträchtigung, ergibt sich daher im Ausgangspunkt eine Hilfeverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe.

Diese grundsätzliche Zuordnung in die Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ändert sich dann, wenn zu der seelischen Beeinträchtigung noch geistige und/oder körperliche Beeinträchtigungen hinzukommen, aufgrund derer insgesamt eine Mehrfachbehinderung anzunehmen ist, die gem. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII die vorrangige Zuständigkeit des Trägers der EGH begründet. Dies ist stets anhand der Einzelfallumstände zu prüfen (zu den für eine geistige Behinderung maßgeblichen IQ-Grenzen DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2024, 228).

(Stand: 13.10.2025)

Inwieweit der Träger der EGH für die Suche nach Plätzen in Einrichtungen zuständig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kaum konkret thematisiert. Das Institut ist der Ansicht, dass eine rechtliche Verpflichtung des Trägers der EGH zur Vermittlung einer bedarfsgerechten und aufnahmebereiten Einrichtung besteht (hierzu S. 13-19 der Vortragsfolien; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2024, 225; ähnlich auch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. [DV] Gutachten vom 29.1.2025 – G 14/23, NDV 2025, 236 [236]: "Der Träger der Eingliederungshilfe schuldet, wenn ein geistig oder körperlich behindertes Kind einen Anspruch auf Unterbringung in einer besonderen Wohnform hat, den Nachweis eines konkreten Einrichtungsplatzes oder aber die Erbringung der Leistung durch einen eigenen Dienst.").

Nach Auffassung des Instituts hat also sowohl der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch der Träger der EGH im Rahmen seiner jeweiligen Leistungszuständigkeit eine rechtliche Verantwortung für die Suche und Vermittlung von Einrichtungsplätzen (s. S. 13-19 der Vortragsfolien).

Diese rechtlichen Argumente lassen sich auch auf ambulante Leistungen übertragen, sodass auch in diesem Bereich eine Pflicht zur Vermittlung eines konkreten geeigneten Leistungserbringers angenommen werden kann.

(Stand: 13.10.2025)

Das Wunsch- und Wahlrecht für Leistungsberechtigte nach dem SGB IX Teil 2 ergibt sich aus § 104 Abs. 2 SGB IX, der § 8 SGB IX konkretisiert. Hiernach ist Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Darunter fällt auch die Auswahl einer Einrichtung. Unter Berücksichtigung der (angemessenen) Wünsche der Leistungsberechtigten ist im Ergebnis der Träger der EGH – unter Beachtung der Kriterien des § 36 Abs. 2 SGB IX – für die Auswahl der Einrichtung verantwortlich (s. hierzu DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2024, 225 und Frage: "Wer ist für die Platzsuche zuständig: die Personensorgeberechtigten, der EGH-Träger oder der Jugendhilfeträger?").

(Stand: 13.10.2025)

Bei Untätigkeit des (auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zuständigen) Trägers der EGH kann das Jugendamt verpflichtet sein, im Rahmen der sog. Ausfallbürgschaft in nachrangiger Zuständigkeit die Leistungsgewährung sicherzustellen (hierzu S. 20 ff. der Vortragsfolien). Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf die Leistung nach dem SGB VIII besteht, also insbesondere eine (drohende) seelische Behinderung vorliegt (§ 35a SGB VIII) oder zumindest ein erzieherischer Bedarf angenommen werden kann (§§ 27 ff. SGB VIII). Die Ausfallbürgschaft kommt dann zum Tragen, wenn die vorrangige Leistungspflicht des Trägers der EGH nicht rechtzeitig realisiert werden kann (S. 20 der Vortragsfolien). Zuvor sollte immer mit dem Träger der EGH Kontakt aufgenommen werden, um etwaige Kostenerstattungsansprüche nicht zu gefährden ("Zuständigkeitsanmaßung"; S. 22 der Vortragsfolien; DIJuF/Seltmann Themengutachten TG-1259, Stand: 5/2023, Frage 6; zur Kostenerstattung Frage "Haben die Jugendämter Anspruch aus Kostenerstattung, wenn sie aufgrund Untätigkeit des EGH-Trägers zum Ausfallbürgen werden?").

Sollte es häufiger zu derartigen Konstellationen kommen, erscheint es empfehlenswert, (auf Leitungsebene) klärende Gespräche mit dem Träger der EGH zu führen und ggf. Strukturen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zu schaffen (vgl. auch Tagungsdokumentation zur AG 4 – Zusammenarbeit in der Eingliederungshilfe auf der DIJuF-Sommerakademie am 2.7.2025).

(Stand: 13.10.2025)

Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in nachrangiger Zuständigkeit Leistungen, folgt daraus grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch gegen den in materiell-rechtlicher Hinsicht vorrangig zuständigen Träger aus § 104 SGB X. Ist also der Träger der EGH vorrangig zuständig, kann das im Rahmen der Ausfallbürgschaft nachrangig leistende Jugendamt Kostenerstattung verlangen, sofern die Leistungsgewährung rechtmäßig erfolgt ist (zum Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung Frage “Welche Möglichkeiten hat das Jugendamt, wenn der EGH-Träger untätig oder nicht erreichbar ist?" S. 22 der Vortragsfolien sowie DIJuF/Seltmann Themengutachten TG-1259 Frage 6).

Ist eine Kommune sowohl Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch Träger der EGH (sog. Trägeridentität), scheidet ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Kostenerstattung allerdings aus. Die Vorschriften regeln nur die Konstellation zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Gehören also das für SGB VIII-Leistungen sachlich und örtlich zuständige Jugendamt und das für SGB IX-Leistungen sachlich und örtlich zuständige Sozialamt derselben Kommune an, bestehen keine gesetzlichen Kostenerstattungsansprüche, wenn das Jugendamt nachrangig SGB VIII Leistungen erbringt. Ob hier Kostenersatz zu leisten ist, kann sich aus internen Vereinbarungen und Einigungen ergeben.

(Stand: 13.10.2025)

Grundsätzlich ist zunächst der leistende Träger (hier also der Träger der EGH) dafür zuständig, eine nahtlose Anschlussmaßnahme sicherzustellen. Sofern dies nicht erfolgt, wäre das leistungszuständige Jugendamt im Rahmen der Ausfallbürgschaft in nachrangiger Leistungsverantwortung verpflichtet, den jungen Menschen unterzubringen, sofern dieser einen Anspruch auf Jugendhilfe hat (hierzu Frage "Welche Möglichkeiten hat das Jugendamt, wenn der EGH-Träger untätig oder nicht erreichbar ist?").

Ist auch dies nicht (rechtzeitig) möglich, kommt eine Pflicht des Jugendamts am tatsächlichen Aufenthaltsort zur Inobhutnahme in Betracht. Voraussetzung hierfür ist nach § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes bzw. des/der Jugendlichen dies erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Können weder durch die EGH noch durch die Jugendhilfe im Rahmen der regulären Leistungsgewährung die (vorläufige) Unterbringung und Betreuung sichergestellt werden, begründet die drohende Obdachlosigkeit regelmäßig eine dringende Gefahr für das Wohl des jungen Menschen (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2024, 225; DV NDV 2025, 236 [239]). Etwas anderes kann gelten, wenn etwa (vorübergehend) die Rückkehr in den elterlichen Haushalt in Betracht kommt, ohne dass dadurch eine Gefährdungssituation entsteht. Ansonsten muss das Jugendamt am tatsächlichen Aufenthaltsort das Kind bzw. die/den Jugendliche:n am Tag der Entlassung in Obhut nehmen, um zu verhindern, dass der junge Mensch obdachlos wird und keinerlei Unterstützung durch Erwachsene mehr hat.

Dass die Personensorgeberechtigten mit der Gewährung von HzE einverstanden sind bzw. eine solche sogar beantragt haben und auch gerichtlich durchsetzen könnten, führt nicht dazu, dass die Inobhutnahme rechtswidrig wäre. Besteht de facto aktuell eine Gefährdungssituation, kann nicht auf die Durchsetzung der Pflichten gegenüber dem Leistungsträger verwiesen werden. Sind die Personensorgeberechtigten mit der (vorübergehenden) Unterbringung im Rahmen einer Inobhutnahme einverstanden (was regelmäßig der Fall sein dürfte, wenn andere, reguläre stationäre Leistungen derzeit nicht umsetzbar sind), ist auch keine familiengerichtliche Entscheidung einzuholen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII).

Solange der junge Mensch im Rahmen der Inobhutnahme untergebracht ist, bleibt es bei der ausschließlichen Kostenverantwortung der Jugendhilfe (ggf. Erstattungsmöglichkeit gem. § 89b SGB VIII gegen das sog. "Heimatjugendamt"). Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger der EGH nach § 104 SGB X kommt nicht in Betracht, da die Inobhutnahme an sich nicht als "Sozialleistung" anzusehen und der Jugendhilfeträger auch nicht lediglich nachrangig verantwortlich ist. Inobhutnahmen sind nämlich originäre Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, unabhängig davon, ob bei dem gefährdeten Kind eine Behinderung vorliegt oder nicht. Die Pflicht, ein Kind oder eine:n Jugendliche:n mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung in Obhut zu nehmen, sofern die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII vorliegen, obliegt dem Jugendamt daher nicht "als Ausfallbürge", sondern im Rahmen seiner originären Zuständigkeit (zur Abgrenzung Ausfallbürgschaft und Inobhutnahme S. 23 der Vortragsfolien). Ein Kostenerstattungsanspruch kommt erst in Betracht, wenn eine reguläre SGB VIII-Leistung (in Ausfallbürgschaft) eingeleitet wurde (zur Kostenerstattung Frage "Haben die Jugendämter Anspruch aus Kostenerstattung, wenn sie aufgrund Untätigkeit des EGH-Trägers zum Ausfallbürgen werden?").

(Stand: 13.10.2025)

Diese sehr weitreichende Frage nach einer grundlegenden Reform zur inklusiven Ausgestaltung des Schulsystems kann das Institut in diesem Rahmen leider nicht umfassend beantworten. Für flächendeckende Veränderungen sind Maßnahmen auf gesetzgeberischer, politischer und gesellschaftlicher Ebene erforderlich. Die Handlungsspielräume für einzelne Jugendämter, sich selbstständig Entlastung zu schaffen, die nicht gleichzeitig zulasten der jungen Menschen mit Behinderung geht, erscheinen eher gering.

Vereinzelt wurde mit Erfolg versucht, Kostenerstattungsansprüche dem Schulträger gegenüber geltend zu machen (vgl. OVG Koblenz 13.12.2010 – 2 A 11003/10, BeckRS 2010, 57114). Die verwendete Argumentation, es bestehe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine sog. öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) der Jugendhilfe, hat sich im Weiteren nicht durchgesetzt. Auch das DIJuF ist der Auffassung, dass das Rechtsinstitut der GoA in diesem Kontext nicht passend ist, da die Jugendämter als nachrangig zuständige Träger keine "fremde Pflicht" erfüllen (dazu ausf. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2014, 18; DIJuF/Schönecker Themengutachten TG-1192, Stand: 6/2016, Frage 4, abrufbar auf www.kijup-online.de). An dieser Stelle wäre der Gesetzgeber gefragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Jugendhilfe zu schaffen.

(Stand: 13.10.2025)

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Selbstbeschaffung sind in § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1–3 SGB VIII geregelt. Danach ist erforderlich, dass

  • der/die Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1),
  • die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und
  • die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Nr. 3 Buchst. a) oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Nr. 3 Buchst. b) keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Jugendamt zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

Für eine rechtmäßige Selbstbeschaffung müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe erfüllt gewesen sein, also die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (Nr. 2). Bei EGH-Leistungen sind das die seelische Gesundheitsabweichung und die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Diese müssen zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung vorgelegen und zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Aufwendungsersatzes noch positiv festgestellt werden können (FK-SGB VIII/Meysen SGB VIII § 36a Rn. 42). Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt also voraus, dass das Jugendamt einen dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruch nicht (rechtzeitig) erfüllt hat (Wiesner/Wapler/Gallep SGB VIII § 36a Rn. 47).

Nachzuweisen ist demnach auch, dass im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorlag. Dies ist regelmäßig möglich, wenn bereits vor Selbstbeschaffung medizinische Unterlagen vorlagen, die dazu Stellung nehmen (so in aktuellen, Aufwendungsersatzansprüchen nach § 36a Abs. 1 SGB VIII stattgebenden Entscheidungen bspw. VG München 29.1.2024 – M 18 K 20.2126, BeckRS 2025, 9425; VG Bayreuth 22.1.2025 – B 8 K 22.524, BeckRS 2025, 5011; VG München 4.9.2024 – M 18 K 19.5142, JAmt 2025, 43 [in Kompaktform] = BeckRS 2024, 29696). Auch eine rückwirkende Feststellung der seelischen Gesundheitsabweichung für den Zeitraum der Selbstbeschaffung scheint aber nicht ausgeschlossen (dahingehend etwa VG Potsdam 6.5.2019 – 7 K 845/17, JAmt 2020, 331). Jedenfalls besteht bei Selbstbeschaffung von Hilfen vor Vorliegen einer ausreichenden Diagnostik das Risiko, dass eine Abweichung der seelischen Gesundheit (rückwirkend) nicht festgestellt wird.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass bei nicht ausreichenden Diagnosekapazitäten auch die Möglichkeiten zur rechtmäßigen Selbstbeschaffung eingeschränkt sind, obwohl ein dringender Bedarf vorhanden ist (s. zum Umgang mit fehlenden Diagnosekapazitäten Frage "Reicht die ICD-10-Diagnose oder muss in der Stellungnahme daneben explizit die (drohende) Abweichung der seelischen Gesundheit für länger als sechs Monate stehen?" und S. 6 der Vortragsfolien).

(Stand: 13.10.2025)

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII voraus, dass der/die Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat. Das muss nicht zwangsläufig der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein. Bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten genügt es, wenn sich der/die Antragsteller:in an eines der infrage kommenden Ämter wendet. Dieses hat dann ggf. das tatsächlich zuständige Jugendamt über den Hilfebedarf zu informieren (zur Anwendung von § 16 Abs. 2 SGB I in dieser Konstellation mit ausf. weiteren Nachw. OVG Lüneburg 2.6.2025 – 2 LA 215/24, BeckRS 2025, 11683).

Eine Selbstbeschaffung ohne vorheriges Inkenntnissetzen ist nur im Ausnahmefall zulässig, nämlich wenn den Leistungsberechtigten ein rechtzeitiges Inkenntnissetzen unmöglich war, dies aber unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrunds nachgeholt wurde (§ 36a Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Hier sollen hohe Anforderungen gelten, insbesondere muss eine vorherige Kontaktaufnahme objektiv unmöglich gewesen sein, etwa weil bei einer unaufschiebbaren Leistung das Jugendamt nicht erreichbar war (Wiesner/Wapler/Gallep SGB VIII § 36a Rn. 53a).

(Stand: 13.10.2025)

Eine Erstattung von Kosten, die vor Antragstellung/Äußerung eines Hilfebegehrens entstanden sind, ist regelmäßig nicht möglich, da Voraussetzung einer rechtmäßigen Selbstbeschaffung idR die Inkenntnissetzung des Jugendamts über den Hilfebedarf ist (hierzu Frage "Kann Aufwendungsersatz bei Selbstbeschaffung ohne zeitgleiche Information an die Behörde verlangt werden?"). Der Anspruch auf Kostenerstattung ist aber auch nicht pauschal ab dem Zeitpunkt des Inkenntnissetzens gegeben. Es kommt vielmehr darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Leistungen zulässigerweise selbst beschafft werden durften.

Eine rechtmäßige Selbstbeschaffung hängt auch davon ab, ob entsprechend der Einschränkung in § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VIII “die Deckung des Bedarfs […] keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat”, also die erforderliche Eilbedürftigkeit vorgelegen hat, die den sofortigen Erhalt der Hilfe noch vor der Hilfeentscheidung des Jugendamts (Nr. 3 Buchst. a) notwendig gemacht hat. Durch diese Variante werden Fälle adressiert, in denen dem Jugendamt zwar der Hilfebedarf bekannt ist und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, die Entscheidung über die Gewährung der Leistung aber nicht fällt und damit rechtswidrig verzögert und dadurch der Hilfeerfolg nachhaltig gefährdet wird oder eine unzumutbare Belastung für den betroffenen Leistungsberechtigten eintritt (FK-SGB VIII/Meysen SGB VIII § 36a Rn. 45 ff.).

Für die Gewährung des Aufwendungsersatzes ist demnach insgesamt maßgeblich, ab wann – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bewilligung eine Hilfeplanung vorausgehen muss – von einer rechtswidrigen Verzögerung bei der Erfüllung eines bestehenden Leistungsanspruchs auszugehen ist. Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die entstehenden Aufwendungen in Betracht.

Es ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären, wie lange sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Bearbeitung Zeit lassen durfte ("Beginn des Systemversagens"), ob und ggf. ab wann also von einer rechtswidrigen Verzögerung der Leistungsgewährung auszugehen ist.

Dabei ist im Kontext von EGH-Leistungen als Erstes die Frage in den Blick zu nehmen, wie es sich auswirkt, dass das Jugendamt über den Antrag nicht innerhalb der von § 14 SGB IX vorgesehenen Fristen entschieden hat. Da das Jugendamt als Rehabilitationsträger agiert, finden die Verfahrensregelungen des SGB IX Teil 1 Anwendung. Ein gestellter Antrag muss nach den reharechtlichen Verfahrensregeln innerhalb der von § 14 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Fristen beschieden werden. Je nachdem, ob bereits eine aktuelle Diagnostik vorlag oder nicht, beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen ab Antragseingang (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX) bzw. zwei Wochen ab Vorlage des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX, § 17 SGB IX regeln die Fristen für die Erstellung des Gutachtens, worunter nach umstrittener Rechtsauffassung des Instituts auch Stellungnahmen gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII fallen, vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2021, 461).

Aus Sicht des DIJuF ist nicht davon auszugehen, dass das Überschreiten der reharechtlichen Bescheidungsfristen unmittelbar zu einer rechtswidrigen Verzögerung in dem Sinn führt, dass die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung generell ab diesem Zeitpunkt zu übernehmen sind. § 36a SGB VIII ist gerade auf die Besonderheiten des kooperativen Entscheidungsfindungsprozesses zugeschnitten, die sich vor allem in der – auch bei Leistungen nach § 35a SGB VIII erforderlichen – Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII zeigen. Auch die Hilfeplanung muss durchgeführt worden sein, damit das Jugendamt die passende Leistung gewähren kann, sodass bei der Anspruchsprüfung von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung für ein Abweichen von dieser Frist plädiert wird (zum Ganzen FK-SGB VIII/Meysen § 36a Rn. 4, 49 mit mwN; Hauck/Noftz/Raabe SGB VIII § 35a Rn. 143, der jedoch gleichwohl das Hinwirken auf ein beschleunigtes Verfahren im Jugendamt verlangt). Für diese Auffassung, nicht bei jeder Überschreitung der Bescheidungsfrist nach § 14 Abs. 2 SGB IX von einem Recht auf Selbstbeschaffung auszugehen, spricht auch ein Vergleich mit den Selbstbeschaffungsregelungen nach § 18 SGB IX, auch wenn diese für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Wesentlichen nicht anwendbar sind. Danach kann sich ein:e Leistungsberechtigte:r eine Hilfe auf Kosten des Rehabilitationsträgers selbst beschaffen, wenn dieser den Leistungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang beschieden und eine Fristverlängerung nicht (ordnungsgemäß) mitgeteilt hat.

Als Sozialleistungsträger ist das Jugendamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass alle Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht den einen angemessenen Zeitraum gibt, innerhalb dessen die Hilfeplanung und die Bewilligung der Hilfe abgeschlossen sein müssen (zur Einzelfallabhängigkeit der "Prüfungsfrist" s. OVG Münster 9.10.2020 – 12 A 195/18, BeckRS 2020, 28430).

Nach Einschätzung des Instituts wird im Einzelfall eine angemessene Prüfung bei klarer Sachlage und hoher Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten schon innerhalb von einigen Wochen ab der vollständigen Klärung des Sachverhalts erfolgen können. Erschweren besondere Umstände die Prüfung, bspw. eingeschränkte Mitwirkung der antragstellenden Person, kann ausnahmsweise auch ein längerer Zeitraum in Betracht kommen (zur Hilfeplanung bei HzE DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2008, 582).

Im Ergebnis kommt die Zahlung von Aufwendungsersatz für selbst beschaffte Leistungen also nicht pauschal ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (oder sogar noch früher) in Betracht, sondern erst ab dem im Einzelfall zu bestimmenden Zeitpunkt, in dem die fehlende Bescheidung des Leistungsantrags als Systemversagen anzusehen ist.

(Stand: 13.10.2025)

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Selbstbeschaffung mit der Folge eines Aufwendungsersatzanspruchs sind mit Blick auf die Auswahl der Leistung erfüllt, wenn sich die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beschaffung für eine Leistung entscheidet, die sie aus ihrer Perspektive für geeignet und erforderlich halten durfte. Die Überprüfung bleibt auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten beschränkt (Hauck/Noftz/Raabe SGB VIII § 36a Rn. 33a). Ist die Entscheidung in diesem Sinn fachlich vertretbar, kann das Jugendamt ihr nicht im Nachhinein mit Erfolg entgegnen, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. BVerwG 18.10.2012 – 5 C 21.11, JAmt 2013, 98). Nach der Rechtsprechung ist zugunsten der leistungsberechtigten Person auch zu berücksichtigen, dass sie "nicht aufgrund ihres Fach- und Rechtswissens eine Entscheidung treffen kann und muss, sondern aufgrund des Systemversagens gezwungen wird, eine Beurteilung aus der Laiensphäre vorzunehmen" (vgl. bspw. VG München 4.9.2024 – M 18 K 19.5142, JAmt 2025, 43 [in Kompaktform] = BeckRS 2024, 29696 Rn. 71).

(Stand: 13.10.2025)

Das persönliche Budget (pB) ist in § 29 SGB IX geregelt. Über den Verweis in § 35a Abs. 3 SGB VIII findet die Regelung auch auf die EGH für Kinder und Jugendliche (und junge Volljährige, § 41 Abs. 2 SGB VIII) mit (drohender) seelischer Behinderung Anwendung. Es handelt sich dabei um eine besondere Leistungsform, die idR als Geldleistung (ausnahmsweise in Form von Gutscheinen) gewährt wird, bei laufenden Leistungen monatlich. Besteht ein Anspruch auf die Leistung, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei entsprechendem Wunsch der Leistungsberechtigten verpflichtet, die Leistung als pB zu gewähren (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2025, 139 mwN).

Vor Bewilligung des pB muss zu dessen Umsetzung eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden (§ 29 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Der Mindestinhalt dieser Vereinbarung ist in § 29 Abs. 4 S. 2 SGB IX geregelt (zum pB in der Jugendhilfe ausf. Schindler JAmt 2011, 499).

(Stand: 13.10.2025)

In der abzuschließenden Zielvereinbarung müssen auch Regelungen über die Qualitätssicherung enthalten sein (§ 29 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB IX). Zum Ausgleich dafür, dass die Leistungsberechtigten die Leistungserbringer eigenständig auswählen, kann der Leistungsträger in der Zielvereinbarung festlegen, dass die Leistung durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal zu erbringen ist (hierzu insg. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2025, 139).

(Stand: 13.10.2025)

Zunächst erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch Eltern geeignet sind, den Unterstützungsbedarf ihrer Kinder im Schulunterricht zu erfüllen. Allerdings ist hier eine genaue Prüfung der Eignung erforderlich. Dabei ist auch der Einfluss auf die Entwicklung und soziale Teilhabe des Kindes einzubeziehen, wenn ein Elternteil ständig im schulischen Setting anwesend ist (hierzu S. 32 der Vortragsfolien).

Jedenfalls ist aber die Leistungsgewährung in Form des pB rechtlich problematisch ("Insichgeschäft", S. 32 der Vortragsfolien).

(Stand: 13.10.2025)

Das pB ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen können (§ 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX). Es ist der Preis maßgeblich, den der/die Leistungsberechtigte konkret am Markt zahlen muss (BeckOK/Kellner SozR, Stand: 1.6.2025, SGB IX § 29 Rn. 8.1). Das pB muss insgesamt so festgesetzt werden, dass der/die Leistungsberechtigte in die Lage versetzt wird, sich die bewilligte Leistung nach Marktkriterien einzukaufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass für ambulante Leistungen im SGB VIII kein Eigenbeitrag vorgesehen ist (hierzu insg. Schindler JAmt 2011, 499 [505 f.]).

Es kommt mithin auf den jeweils marktüblichen und für die wirksame Befriedigung des individuellen Hilfebedarfs im Wege des pB erforderlichen Stundensatz an.

Eine Begrenzung ergibt sich aus § 29 Abs. 2 S. 7 SGB IX. Hier ist geregelt, dass die Höhe des pB die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten soll, die ohne das pB zu erbringen sind (§ 29 Abs. 2 S. 7 SGB IX). Insgesamt wird also davon ausgegangen, dass Leistungsberechtigte die Leistungen günstiger oder höchstens ebenso teuer wie der Reha-Träger selbst einkaufen können (jurisPK/O’Sullivan SGB IX, Stand: 1.10.2023, SGB IX § 29 Rn. 36). Die Höhe des pB ist somit begrenzt auf die Kosten, die dem Leistungsträger ohne das pB entstehen würden (sog. Grundsatz der Budgetneutralität; vgl. BeckOK/Kellner SGB IX § 29 Rn. 8.4). Hiervon kann aber in Ausnahmefällen abgewichen werden ("soll"), etwa wenn bisher stationär betreuten Leistungsberechtigten nur mit (vorübergehend) höheren Kosten ein Umsteigen auf ambulante Betreuung unter Inanspruchnahme des pB übergangsweise ermöglicht werden kann (BT-Drs. 15/1514, 72; hierzu insg. Hauck/Noftz/Schneider SGB IX, Stand: 4/2024, SGB IX § 29 Rn. 11 mwN).

(Stand: 13.10.2025)

Das pB stellt lediglich eine alternative Form der Leistungserbringung dar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist mithin eine Entscheidung des Jugendamts (§ 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Bevor eine solche ergangen ist (regelmäßig in Form eines Bescheids), kann damit ein pB nicht in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen auf Kosten des Jugendamts vor Entscheidung durch das Jugendamt ist nur im Rahmen der Selbstbeschaffung möglich (zur Abgrenzung pB und Selbstbeschaffung s. S. 30 der Vortragsfolien). Die Voraussetzungen zur zulässigen Selbstbeschaffung sind in § 36a Abs. 3 SGB VIII und § 18 Abs. 6 SGB IX geregelt (vgl. hierzu die FAQ zu "Verzögerungen bei der Leistungsgewährung – Selbstbeschaffung" und S. 26 f. der Vortragsfolien).

(Stand: 13.10.2025)

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat bei allen Jugendhilfeleistungen, die in Form eines pB gewährt werden, Verantwortung für eine angemessene Qualität der Leistungserbringung. Bei Gewährung der Leistung in Form eines pB ist Ansatzpunkt die entsprechende Gestaltung der Zielvereinbarung, in der zwingend Mechanismen zur Qualitätssicherung zu regeln sind (vgl. § 29 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB IX). Der/Die Leistungsberechtigte hat entsprechend der Zielvereinbarung Nachweise dafür zu erbringen, dass der von ihm/ihr gewählte Leistungserbringer angemessene Qualitätsstandards einhält. Das bedeutet nicht, dass die im Rahmen eines pB in Anspruch genommenen Leistungen in jeder Hinsicht den im Gesetz vorgesehenen Sachleistungen entsprechen, da die gesetzliche Regelung gerade die eigenverantwortliche Gestaltung des Rehabilitationsprozesses fördern soll (Hauck/Noftz/Schneider SGB IX § 29 Rn. 38 mit Hinw. auf BSG 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 R, BeckRS 2012, 67563 und die engere Auffassung des LSG BW 9.12.2010 – L 13 AL 4629/10 ER-B, BeckRS 2011, 65237).

Welche fachliche Qualifikation eine aus Mitteln des pB beschäftigte Person vorweisen muss, hat das Jugendamt individuell anhand der konkreten Bedarfe des/der jeweiligen Kindes oder Jugendlichen zu bestimmen (vgl. bspw. zur Qualifikation von Schulbegleitern Baden-Württemberg-Stiftung gGmbH/Schönecker Schulbegleitung als Beitrag zur Inklusion – Rechtsexpertise, 2. Aufl. 2021, 76 f. [Abruf: 10.10.2025]; so auch die sozial- und verwaltungsgerichtliche Rspr.: etwa OVG Lüneburg 14.2.2024 – 14 ME 128/23, JAmt 2024, 371 [in Kompaktform] = BeckRS 2024, 2347; OVG Berlin-Brandenburg 22.1.2024 – 6 S 60/23, BeckRS 2024, 594; OVG Münster 19.5.2014 – 12 B 344/14, BeckRS 2014, 54830; LSG NRW 20.1.2014 – L 9 SO 382/14 B ER, BeckRS 2015, 65578; VG Stuttgart 18.10.2013 – 7 K 3048/13, JAmt 2014, 52; ThürLSG 29.3.2012 – L 8 SO 1830/11 B ER, BeckRS 2012, 71339). Maßstab sind die Bedarfe des jeweiligen Kindes, nicht die Form der Leistungsgewährung als pB.

Im Hinblick auf die Pflichten des Jugendamts zum Kinderschutz gilt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von einzelnen Leistungsfällen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Kinderschutzvereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII zu schließen hat. Von dieser Pflicht erfasst sind nicht nur Träger der freien Jugendhilfe, sondern auch privatgewerbliche Anbieter von Jugendhilfeleistungen, aus dem Jugendamt ausgegliederte Einrichtungen und Dienste und Einrichtungen sowie Dienste der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind (vgl. BeckOK/Winkler SozR, Stand: 1.9.2022, SGB VIII § 8a Rn. 40). Das Gleiche gilt für Vereinbarungen nach § 72a Abs. 2 SGB VIII, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Leistungserbringern abschließen soll, um die Beschäftigung von Mitarbeiter:innen auszuschließen, die wegen einer Straftat zulasten eines Kindes oder eines/einer Jugendlichen vorbestraft sind. Die Pflicht zum Abschluss dieser Vereinbarungen entfällt nicht deshalb, weil die erbrachten Leistungen von einzelnen oder allen Leistungsberechtigten in Form eines pB in Anspruch genommen werden (zur Qualitätssicherung ausf. Schindler JAmt 2011, 499 [503 f.]).

Zu beachten ist aber, dass sich eine entsprechende Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen aus § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a Abs. 2 SGB VIII nicht im Hinblick auf Einzelpersonen ergibt, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen (etwas anderes gilt für Kindertagespflegepersonen, vgl. dazu den durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz [KJSG] neu geschaffenen § 8a Abs. 5 SGB VIII). Die beiden Vorschriften sind also bspw. bei der Erbringung von Assistenzleistungen wie etwa Schulbegleitung durch Einzelpersonen nicht einschlägig. Da es dennoch zentral ist, dass Leistungen nur von Personen erbracht werden, die auf Kindeswohlgefährdungen angemessen reagieren und nicht selbst eine Gefährdung darstellen, ist es aus hiesiger Sicht zulässig, in der Zielvereinbarung eine Regelung aufzunehmen, um dafür Vorkehrungen zu treffen. Die Zielvereinbarung kann also die Auswahl der leistungserbringenden Person davon abhängig machen, dass diese sich gegenüber dem Jugendamt zu einem § 8a Abs. 4 SGB VIII entsprechenden Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung verpflichtet sowie ein erweitertes Führungszeugnis vorlegt (so auch Schindler JAmt 2011, 499 [504]).

Nach Auffassung des Instituts rechtfertigt das hohe Gut des Kindeswohlschutzes, eine direkte Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses an das Jugendamt zu verlangen. Eine Familie als Arbeitgeberin, deren Kind die Leistung persönlich in Anspruch nimmt, ist nicht mit einem freien Träger der Jugendhilfe vergleichbar. In praktischer Hinsicht entlastet ein solches Vorgehen die Familie außerdem davon, als künftige Arbeitgeberin das für die Antragstellung beim Bundeszentralregister notwendige Aufforderungsschreiben zu verfassen (vgl. § 30a Abs. 2 S. 1 BZRG [Bundeszentralregistergesetz]) und das eingehende Führungszeugnis auf einschlägige Einträge zu prüfen. Zudem erfolgt die Übersendung unmittelbar an die Behörde (§ 30 Abs. 5 S. 1 BZRG), wodurch mögliche Manipulationen von vornherein ausgeschlossen werden. Das Jugendamt hat die Vorgaben des BZRG zum Umgang von Behörden mit Daten aus erweiterten Führungszeugnissen zu beachten (insb. Zweckbindung, Löschungsfristen; vgl. § 30a Abs. 3 BZRG).

(Stand: 13.10.2025)

Während die Durchführung von regelmäßigen Hilfeplangesprächen in der Jugendhilfe zu den fachlichen Standards gehört, ist dies in der EGH nach dem SGB IX nicht standardmäßig der Fall. Gesetzlich vorgegeben ist die Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens (§§ 117 ff. SGB IX), wobei der aufzustellende Gesamtplan "regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden" soll (§ 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Auch vor Ablauf von zwei Jahren kann damit eine Überprüfung geboten sein, wenn die leistungsberechtigte Person dies wünscht oder auf veränderte Bedarfe zu reagieren ist (Fuchs ua/Rosenow SGB IX, 7. Aufl. 2021, SGB IX § 121 Rn. 21 f.).

Nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass im Rahmen der Gesamtplanung oder der Überprüfung/Fortschreibung des Gesamtplans Gespräche stattzufinden haben. Den Leistungsberechtigten ist es insoweit möglich, die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorzuschlagen (§ 119 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Diesen Vorschlag kann der Träger der EGH ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistungen steht (§ 119 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

Der DV empfiehlt im Rahmen der Bedarfsermittlung "ein persönliches und leitfadengestütztes Bedarfsermittlungsgespräch mit den Betroffenen […] zur personenbezogenen und strukturierten Erfassung der Vorstellungen und Wünsche des Menschen mit Behinderung" (Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung vom 18.6.2019 – DV 01/19, 7, 12 [Abruf: 10.10.2025]).

(Stand: 13.10.2025)

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Befristung von Leistungen der EGH wird verwiesen auf DIJuF-Themengutachten/Götte/Tölch TG-1203, Stand: 11/2024, Frage 8 (beachte aber etwa VG Düsseldorf 5.8.2025 – 19 K 1875/25, BeckRS 2025, 20029 zur abschnittsweisen Bewilligung von Hilfen zur Schulbildung). Auch das BSG geht für den Bereich der EGH nach dem SGB IX Teil 2 davon aus, dass Leistungen der EGH grundsätzlich nicht befristet werden dürfen (BSG 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R, BeckRS 2021, 15534).

Um die Leistung nicht jeweils rechtzeitig neu beantragen zu müssen, könnte daher in Erwägung gezogen werden, den Bescheid im Hinblick auf die Befristung anzufechten (zur Zulässigkeit der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen Hauck/Noftz/Littmann SGB X, Stand: 2/2019, SGB X § 32 Rn. 43).

(Stand: 13.10.2025)

Grundsätzlich wird für eine Arbeit in den Sozialen Diensten des Jugendamts ein Abschluss (Diplom, Bachelor, Master) als Sozialarbeiter:in/Sozialpädagog:in oder auch als Psycholog:in oder psychologische Psychotherapeut:in für erforderlich gehalten (vgl. dazu S. 11 der Vortragsfolien zum Fachkräftegebot). Ob auch Personen mit anderen beruflichen Qualifikationen dem Fachkräftegebot des § 72 SGB VIII genügen, bedarf einer Einzelfallprüfung. Das Institut vertritt zB die Auffassung, dass auch ein:e Erzieher:in mit sozialpädagogischer Zusatzqualifikation jedenfalls für bestimmte Aufgaben im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) hinreichend qualifiziert sein kann (S. 12 der der Vortragsfolien zum Fachkräftegebot). Die alleinige Qualifikation als Verwaltungsfachkraft wird hingegen den sozialpädagogischen Anforderungen nicht genügen. Möglich ist aber, dass die Verwaltungsfachkraft nur für verwaltende und organisatorische Aufgaben eingesetzt wird (bspw. Bescheiderstellung, Kostenheranziehung, organisatorische Korrespondenz) und die pädagogische Arbeit von anderen Fachkräften übernommen wird.

(Stand: 13.10.2025)