Empfehlungen zur Umsetzung des KJSG in den Jugendämtern

Zum 1.1.2024 tritt § 10b SGB VIII in Kraft, der die Jugendämter verpflichtet, die dort umschriebenen Aufgaben als Verfahrenslotse zu erfüllen. Nach jetzigem Stand soll diese Vorschrift zum 1.1.2028 wieder außer Kraft treten, allerdings sehen der Koalitionsvertrag der Ampelkoalition sowie aktuelle Bekräftigungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Entfristung vor. Der Gesetzestext des § 10b SGB VIII lässt Raum für verschiedene Interpretationen der Aufgaben und ist in vielen Punkten konkretisierungsbedürftig. Dieses Positionspapier möchte – gerade auch im Hinblick auf vielerorts bestehende Bestrebungen zur Schaffung von Verfahrenslotsenstellen bereits vor 2024 – einen Beitrag zur aktuellen Umsetzungsdiskussion leisten. Es beruht auf den Diskussionen der DIJuF-Fachgruppe "Inklusive Kinder- und Jugendhilfe" zur Begleitung der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG), an der sich rund 30 Jugendämter aus ganz Deutschland beteiligen. Im Rahmen einer Unterarbeitsgruppe wurden die in diesem Papier vertretenen Positionen entwickelt.