Inklusive Lösung

Ab 1.1.2028 sollen die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein. Das Nähere dieser Gesamtzuständigkeit, nämlich der leistungsberechtigte Personenkreis, die Art und der Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren, soll durch ein noch zu entwickelndes Bundesgesetz bestimmt werden (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in der ab 1.1.2028 geltenden Fassung).

Zur Vorbereitung des Gesetzes hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen Beteiligungsprozess ("Gemeinsam zum Ziel") gestartet, dessen Kernstück die Arbeitsgruppe (AG) "Inklusives SGB VIII" ist, in der genau diese Themen mit Vertreter:innen von Bund, Land und Kommunen, Jugend- und Sozialämtern, Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe diskutiert werden. In der zweiten Sitzung im Februar 2023 stand die Diskussion um die künftige Anspruchsnorm (Stichwort: "einheitlicher Tatbestand") im Zentrum.

Das DIJuF hat Hinweise zu den gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Inklusiven SGB VIII veröffentlicht: Anspruchsinhaberschaft, Anspruchsvoraussetzungen, Art und Umfang der Leistung (Teil 1) und Hilfe-, Teilhabe- und Gesamtplanung, Übergang in die Eingliederungshilfe, Finanzierung, Gerichtsbarkeit, Entfristung der Verfahrenslotsen, Kostenheranziehung (Teil 2).