Beteiligungsprozess "Gemeinsam zum Ziel"

Ab 1.1.2028 sollen die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein. Die Details dieser Gesamtzuständigkeit (leistungsberechtigter Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung, Verfahren) soll durch ein noch zu entwickelndes Bundesgesetz bestimmt werden (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in der ab 1.1.2028 geltenden Fassung).

Zur Vorbereitung des Gesetzes hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 27.6.2022 einen Beteiligungsprozess ("Gemeinsam zum Ziel")  mit Vertreter:innen von Bund, Land und Kommunen, Jugend- und Sozialämtern, Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe gestartet. Der Beteiligungsprozess wurde auf der Abschlusskonferenz am 19.12.2023 beendet.

Das DIJuF hat Hinweise zu den gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Inklusiven SGB VIII veröffentlicht: Anspruchsinhaberschaft, Anspruchsvoraussetzungen, Art und Umfang der Leistung (Teil 1) und Hilfe-, Teilhabe- und Gesamtplanung, Übergang in die Eingliederungshilfe, Finanzierung, Gerichtsbarkeit, Entfristung der Verfahrenslotsen, Kostenheranziehung (Teil 2).