KJSG - FAQ

Außerfamiliäre Unterbringung

Hilfeplanung (§ 36 Abs. 2, 3, 5 SGB VIII)

Gemeinsam, also in einer Einrichtung auch in derselben Gruppe oder in derselben Pflegefamilie.

 

§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB VIII
„(2) […] Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.“

 

Da für die Entwicklung des Kindes oder des*der Jugendlichen Stabilität und Kontinuität seiner gewachsenen Bindungen, auch zu seinen*ihren Geschwistern, von großer Bedeutung sind, wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch § 36 Abs. 2 S. 3 SGB VIII verpflichtet, der Geschwisterbeziehung Rechnung zu tragen.

Bei (stationären) Hilfen ergibt sich daraus insbesondere die Pflicht zur Prüfung, ob die Geschwisterbeziehung eine gemeinsame Unterbringung der Geschwister erforderlich macht. Zu entscheiden ist also, ob eine gemeinsame Unterbringung der Geschwister in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung – und im Fall einer Einrichtung auch in derselben Gruppe – für die Geschwisterbeziehung wichtig ist. Für eine gemeinsame Unterbringung könnte zB sprechen, dass die Geschwister emotional stark miteinander verbunden sind oder dass sie sonst niemanden als Herkunftsfamilie mehr haben. Die fachliche Einschätzung kann selbstverständlich aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass es für die Geschwisterbeziehung besser ist, wenn gerade keine gemeinsame stationäre Unterbringung erfolgt, wenn zB die Geschwisterbeziehung von Problemen geprägt ist und es für die Entwicklung der Geschwister besser geeignet scheint, sie (zunächst) getrennt unterzubringen. Wenn keine gemeinsame stationäre Unterbringung der Geschwister in Betracht kommt, so ist weiter zu prüfen, ob und in welchem Umfang für die Geschwisterbeziehung der weitere Kontakt erfordert ist. In welchem Umfang und in welcher Form dieser Kontakt dann stattfindet, obliegt ebenfalls der fachlichen Entscheidung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, wobei die Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Kinder und Jugendlichen – und nach Möglichkeit auch deren Eltern – eine erhebliche Rolle spielen.

Den nach den genannten Kriterien jeweils ermittelten Bedürfnissen der Geschwisterbeziehung im Einzelfall ist durch die Hilfegestaltung Rechnung zu tragen.

§ 36 Abs. 5 SGB VIII
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

 

Bislang war die Einbeziehung nicht personensorgeberechtigter Elternteile in die Hilfeplanung nicht explizit gesetzlich geregelt. Die Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Einbeziehung dieser Eltern erwogen und umgesetzt wird, lag daher allein bei den Jugendämtern. Die Einführung der Neuregelung wird im Regierungsentwurf damit begründet, dass so dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG Rechnung getragen wird, das unabhängig von der elterlichen Sorge besteht (BT-Drs. 19/26107, 144). Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Beteiligungsgesichtspunkten ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber nun die konkreten Voraussetzungen für die Einbeziehung geregelt hat.

Voraussetzung für die Einbeziehung ist die Erforderlichkeit. Erforderlich ist die Einbeziehung, wenn mithilfe der nicht personensorgeberechtigten Eltern der Bedarf, die Art der zu gewährenden Hilfe oder Inhalt, Umfang und Dauer der Leistung festgestellt werden kann. Die Einbeziehung muss aber dann unterbleiben, wenn sie geeignet ist, den Hilfezweck infrage zu stellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einbeziehung dazu führt, dass eine gemeinsame, kooperative Gestaltung des Hilfeprozesses mit dem Kind oder dem*der Jugendlichen und dem*der Personensorgeberechtigten erheblich erschwert wird, zB weil die Beteiligung der nicht personensorgeberechtigten Eltern das Kind oder den*die Jugendliche*n massiv belastet (BT-Drs. 19/26107, 144).

Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Einbeziehung soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden, die im Rahmen des fachlichen Austauschs auch den Willen und Interessen des Kindes sowie den Willen der Personensorgeberechtigten berücksichtigen. Lehnt das Kind oder der*die Jugendliche die Einbeziehung der nicht personensorgeberechtigten Eltern ausdrücklich ab, dürfte im Sinne des Kindeswohls eine Einbeziehung nicht in Betracht kommen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass zukünftig in jedem Fall die mögliche Einbeziehung nicht personensorgeberechtigter Eltern in die Hilfeplanung geprüft und im Rahmen einer kollegialen Beratung die Art und Weise der Einbeziehung besprochen werden muss. Dies erfordert ein Abwägen aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungsinteressen der Eltern, der fachlichen Gesichtspunkte hinsichtlich des Hilfeprozesses und der Interessen und Wünsche des Kindes oder des*der Jugendlichen sowie des Kindeswohls.

Schutzkonzepte in Pflegeverhältnissen (§ 37b Abs. 1 SGB VIII)

§ 37b Abs. 1 SGB VIII
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.

 

Im Rahmen der Pflicht des Staats, für den Schutz von Kindern (auch gegen Gewalt in institutionellen Settings) zu sorgen, etabliert § 37b Abs. 1 SGB VIII nun die Einführung von Schutzkonzepten auch für die Pflegekinderhilfe. Die Pflicht zur Sicherstellung der Anwendung von Schutzkonzepten obliegt nach § 37b Abs. 1 S. 1 SGB VIII – so auch die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/26107, 90) – dem Jugendamt.

Die Sicherstellungspflicht bedingt in einem ersten Schritt, auf struktureller Ebene (nach dem neuen § 79a SGB VIII) ein Schutzkonzept für Pflegefamilien zu entwickeln. Der Gesetzentwurf konkretisiert nicht näher, welche Aspekte ein solches Schutzkonzept enthalten muss. Von der Fachwelt wird gefordert, dass bundesweit einheitlich geregelte Qualitätsstandards zur Verankerung von Schutzkonzepten notwendig sind, die vier Bausteine erhalten sollten (Sensibilisierung und Prozessplanung, Prävention, Handlungs- und Interventionskonzept, Aufarbeitungsprozesse; vgl. ausf. dazu Team „FosterCare“: Fegert ua JAmt 2020, 234). Inhaltlich fordert zB das Dialogforum Pflegekinderhilfe ua die Sicherstellung verlässlicher Ansprechpersonen in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe, die Bereitstellung qualifizierter und altersgerechter Informationen, Selbstvertretungsorganisationen und Stärkung von Peer-Kontakten (Dialogforum Pflegekinderhilfe Stellungnahme vom 26.10.2020, 12). Insofern besteht ein enger Zusammenhang mit der in § 37b Abs. 2 SGB VIII ausgestalteten Pflicht des öffentlichen Trägers, Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder zu sichern (vgl. FAQ: Beschwerdemöglichkeiten für Pflegekinder; Meysen ua/Gallep Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, 2022, 271 [275]).

In einem zweiten Schritt muss das strukturell entwickelte Schutzkonzept auf die jeweilige Pflegefamilie individuell angepasst werden. Mit der Pflegefamilie muss insofern individuell besprochen werden, welche Aspekte des Schutzkonzepts für ihre Situation in besonderem Maß wichtig sind und wie die Umsetzung erfolgen sollte. Dazu bedarf es einer eingehenden Beratung der Pflegeeltern. Einzubeziehen in die Anpassung ist aber auch das Pflegekind selbst, das möglichst mit einer ihm vertrauten Person über das Schutzkonzept sprechen können sollte.

Anders als für die strukturelle Entwicklung eines Schutzkonzepts kommt für die Beratung und Anpassung auf die konkrete Pflegefamilie auch eine Einbeziehung von freien Trägern in Betracht. Haben diese vor Ort die Akquise, Vorbereitung und Begleitung eines Pflegeverhältnisses übernommen, so spricht nichts dagegen, dass ein freier Träger ein (zwingend) vom Jugendamt entwickeltes Schutzkonzept mit der von ihm betreuten Pflegefamilie bespricht und sie darüber berät. Die Eignungsprüfung, die Hilfeplanung sowie die Entscheidung über die Hilfegewährung sind jedoch durch das Jugendamt selbst durchzuführen. Insofern dürfte auch die individuelle Anpassung des Schutzkonzepts in der Letztverantwortung des Jugendamts liegen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zum Regierungsentwurf, nach der die Konkretisierung und Abstimmung des Schutzkonzepts auf die konkrete Pflegefamilie – begleitend zur Aufstellung des Hilfeplans – zu erfolgen hat (vgl. BT-Drs. 19/26107, 90) und Letzterer in der Verantwortung des Jugendamts liegt.

Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten (§ 37b Abs. 2 SGB VIII)

§ 37b Abs. 2 SGB VIII
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.

 

Nicht nur in der Infrastruktur der Heimerziehung, sondern auch für Pflegekinder braucht es Beschwerdemöglichkeiten, damit sie ernst genommen werden und wissen, an wen sie sich bei Sorgen, Nöten oder auch Anliegen oder Fragen wenden können. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 SGB VIII verpflichtet deswegen das Jugendamt zur Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten für Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend oder dauerhaft in einer Pflegefamilie leben. Diese bisher nur im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens gem. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII (bisher in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB VIII aF) verankerte Beschwerdemöglichkeit muss zukünftig also auch in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe vorhanden sein. Die Praxis ist gefordert, Konzepte für effektive Beschwerdemöglichkeiten zu entwickeln, die auch individuelle Bedürfnisse der jeweils betroffenen Pflegekinder wie das Alter oder eine Behinderung einbeziehen.

Konkret erfordert die Gewährleistungspflicht, dass das Jugendamt dem Pflegekind Kontaktdaten von bestimmten Personen oder Stellen nennt, bei denen sich das Pflegekind im Einzelfall melden kann, um von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck dürfte sich je nach Alter und Entwicklungsstand ein persönliches Gespräch mit dem Pflegekind anbieten, in dem über die Möglichkeit der Inanspruchnahme kindgerecht informiert wird. Gerade bei kleinen Kindern oder Kindern mit Behinderung reicht eine Nennung des Namens einer Beschwerdeperson nicht aus. Vielmehr muss in diesen Fällen überlegt werden, wie alters- und entwicklungsangemessen über eine Beschwerdeperson informiert werden kann, damit kleine oder entwicklungsbeeinträchtigte Kinder auch eine effektive Möglichkeit haben, von ihrem Recht Gebrauch zu machen.

Was die Eignung der Personen oder Stellen anbelangt, so macht das Gesetz keine näheren Vorgaben. Allgemein in Betracht kommen bspw. Ombudsstellen oder Kontaktpersonen beim Pflegekinderdienst oder auch im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Um realistische Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen, kann allerdings über die reine Benennung der Beschwerdestelle hinaus erforderlich sein, dass das Pflegekind seine Ansprechperson bereits kennenlernt, um das nötige Vertrauen aufzubauen, die Beschwerdemöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Überlegt werden könnte insofern ebenso, ob nicht zB speziell dafür angeleitete Lehrer*innen, Erzieher*innen, Schulsozialarbeiter*innen oder sonstige Dritte, zu denen das Pflegekind schon eine Vertrauensbeziehung hat, als Beschwerdepersonen in Betracht kommen. Und über ein Kennenlernen hinaus können regelmäßige Treffen sinnvoll sein, die einen automatischen Rahmen dafür bieten, Wünsche und Bedürfnisse oder konkrete Beschwerden zu äußern.

Da die Beschwerdemöglichkeit während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses gewährleistet sein muss, sind Wechsel der Person oder Stelle unverzüglich mit dem Pflegekind zu besprechen und ggf. erneute Möglichkeiten eines Kennenlernens zu eröffnen.

Zusammenarbeit von Eltern und Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII)

§ 77 Abs. 2 SGB VIII
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

 

Tatsächlich wurde mit dem KJSG in § 77 Abs. 2 SGB VIII für die beiden Leistungen

- der Beratung und Unterstützung von Eltern sowie der Förderung der Beziehung zum Kind im Fall einer stationären Unterbringung des Kindes (§ 37 Abs. 1 SGB VIII) sowie

- der Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen (§ 37a SGB VIII)

eine örtliche Zuständigkeit für den Abschluss der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen eingeführt. Denn gem. § 77 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII gilt für die auf diese Leistungen bezogenen Vereinbarungen, die nach der Neuregelung in § 77 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VIII Voraussetzung für die Pflicht zur Kostenübernahme sind, ausdrücklich § 78e SGB VIII entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist – soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt – für den Abschluss der Vereinbarungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, und sind die von diesem Träger geschlossenen Vereinbarungen für alle anderen örtlichen Träger bindend. Durch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit soll ebenso wie durch die verbindliche Zuständigkeitsregelung zur Qualifizierung dieser wichtigen Leistungen beigetragen werden (BT-Drs. 19/26107, 109).

Für die konkrete Umsetzung bedeutet dies, dass mit allen Trägern, die explizit ambulante Leistungen der Beratung und Unterstützung von Eltern nach einer Fremdunterbringung ihrer Kinder oder der Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien erbringen, Vereinbarungen durch den öffentlichen Träger, in dessen Bereich das Angebot gelegen ist, abzuschließen sind. Im Fall von ambulanten Leistungen, die von Einrichtungen und Diensten erbracht werden, wird es daher für die Bestimmung des zuständigen Trägers auf den Sitz der Einrichtung oder des Diensts ankommen, also bspw. der Beratungsstelle, die Pflegeeltern berät. Bestandteile der Vereinbarungen sind Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung.

§ 37 Abs. 2 SGB VIII
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

 

Gem. § 37 Abs. 2 SGB VIII besteht ein Gebot der Zusammenarbeit zwischen der Pflegeperson und den Eltern bei vollstationären Hilfen. Diese Zusammenarbeit soll durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Die bisher geltende Vorschrift in § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII aF, in der lediglich festgelegt war, dass das Jugendamt auf eine Zusammenarbeit hinwirken soll, wurde nun durch eine das Jugendamt verpflichtende Vorschrift ersetzt.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass in der Praxis oft Probleme dadurch entstehen, dass die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf die Fremdunterbringung haben: Auf der einen Seite stehen die Pflegeeltern, denen uU vermittelt wurde, dass das Kind dauerhaft bei ihnen leben soll; auf der anderen Seite befinden sich die Eltern, bei denen der Eindruck entstand, dass ihr Kind (bald) zu ihnen zurückkehren kann. Um dieser Entwicklung vorzubeugen, soll durch eine Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegeeltern Sicherheit, Transparenz und Klarheit geschaffen werden (Meysen ua/Gallep Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, 2022, 148).
Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegeeltern hat das Jugendamt durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37 Abs. 1 SGB VIII (Beratung und Unterstützung der Eltern) und § 37a SGB VIII (Beratung und Unterstützung der Pflegeperson) sicherzustellen, zB durch die Begleitung der Herausnahmesituation und Gestaltung des Hilfebeginns mit den Eltern und die Einbeziehung in den weiteren Hilfeverlauf. Auch durch den Transport von Informationen zwischen Eltern und Pflegeeltern, die Benennung einer Ansprechperson für die Eltern, die Entwicklung eines Konzepts für die Zusammenarbeit mit dem Kind und vor allem auch eine Moderation durch das Jugendamt zwischen den Eltern und den Pflegeeltern ist für eine Zusammenarbeit und gemeinsame Verantwortungsübernahme wichtig (LPK-SGB VIII/Berneiser, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 37 Rn. 30 ff.). In der Begründung zum Regierungsentwurf wird ausgeführt, dass die Förderung der Zusammenarbeit in unterschiedlicher Form auf jeden Einzelfall und die aktuelle Situation abgestimmt erfolgen muss. Zwar kann das Jugendamt weder die Pflegeeltern noch die Eltern zu einer Zusammenarbeit verpflichten, es hat aber immer im Blick zu behalten, welche Informationen, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Zusammenarbeit befördern kann, und entsprechend zu handeln (BT-Drs. 19/26107, 89). Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 SGB VIII sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind gem. § 37c Abs. 4 S. 1 SGB VIII im Hilfeplan zu dokumentieren.