KJSG - FAQ
Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
§ 80 Abs. 1 SGB VIII
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
[…]
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
[…]
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat in § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII durch einen Begriffswechsel klargestellt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung bei der Bedarfsermittlung nicht allein die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Personensorgeberechtigten, sondern aller Erziehungsberechtigten berücksichtigen muss. Erziehungsberechtigte iSd SGB sind gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII die Personensorgeberechtigten und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
In der Begründung zum Regierungsentwurf wird der Begriffswechsel mit dem Hinweis darauf erklärt, dass das SGB VIII Rechte und Pflichten nicht allein gegenüber Personensorgeberechtigten, sondern auch gegenüber sonstigen Erziehungsberechtigten vorsieht, für welche eine Infrastruktur vorzuhalten ist, welche auf der Jugendhilfeplanung basiert (BT-Drs. 19/26107, 111). Gemeint sind damit bspw. der Beratungsanspruch von Erziehungsberechtigten (§ 10a SGB VIII), die Erziehungsberatung für Erziehungsberechtigte (§ 28 SGB VIII) und die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes für Erziehungsberechtigte (§ 14 SGB VIII).
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII fokussiert auf den von der Jugendhilfe adressierten Personenkreis, also Empfänger*innen von Jugendhilfeleistungen. Nicht umfasst von der Regelung sind Personen, die zwar Erziehungsaufgaben übernehmen, allerdings entweder nur vorübergehend oder nur für einzelne konkrete Aufgaben (zB ehrenamtlich tätige Personen in der Jugendhilfe, Hausaufgabenbetreuer*innen). Sie sind keine Erziehungsberechtigten iSd § 7 Nr. 6 SGB VIII und haben auch keinen Bedarf an Jugendhilfeleistungen, sondern werden vielmehr zur Erfüllung der Jugendhilfeleistungen tätig.
Die Jugendämter haben nun also die Aufgabe zu prüfen, ob im Rahmen der Bedarfsermittlung bereits die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse von Erziehungsberechtigten, die nicht gleichzeitig personensorgeberechtigt sind, berücksichtigt wurden. Es kann vermutet werden, dass dies im Hinblick auf die alltägliche, jugendhilferechtliche Relevanz der Rolle von Erziehungsberechtigten ohne Personensorge bei den meisten Jugendämtern der Fall ist, sodass diese Gesetzesänderung keine weitreichende Veränderung bedeuten dürfte.