EuGH: Familienzusammenführung trotz Eintritts der Volljährigkeit während des Verfahrens

Ein Visum zur Familienzusammenführung darf einem Elternteil nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass der oder die unbegleitete minderjährige Ausländer*in während des Verfahrens volljährig geworden ist. Gleiches soll gelten, wenn das Kind sich noch im Ausland befindet: Sein Antrag darf nicht abgelehnt werden, weil es vor der Flüchtlingsanerkennung des Elternteils in Deutschland volljährig geworden ist. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem der Elternteil seinen Asylantrag in Deutschland gestellt hat.

Dies hat der EuGH in zwei Entscheidungen (EuGH 1.8.2022 – C-273/20, C-279/20) entschieden und stärkt damit das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die bisherige Praxis in Deutschland nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.