Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Entscheidung über die Untersagung von Corona-Maßnahmen durch die Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 16.6.2021 (6 AV 1.21) entschieden, dass Familiengerichte für die Entscheidung über Anregungen von Eltern, der Schule Corona-Maßnahmen gegenüber ihrem Kind wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 4 BGB zu untersagen, zuständig sind. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren der Eltern nicht auf die allgemein verbindliche Überprüfung der Corona-Schutzmaßnahmen gerichtet ist, sondern explizit auf eine Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung. Dass die begehrte Maßnahme gegenüber der Schule auf Grundlage von § 1666 BGB nicht erlassen werden kann, hätte vor dem Familiengericht zur Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens oder zur Einstellung eines bereits eröffneten Verfahrens führen müssen, nicht aber zur Abgabe des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht (Pressemitteilung vom 25.6.2021).