Aktuelle Energiepreispauschalen wirken sich auf Kostenheranziehung und Unterhaltsvorschuss aus

Berücksichtigung der aktuellen Energiepreispauschale für Rentner*innen im Rahmen der Kostenheranziehung gem. §§ 91 ff. SGB VIII

Angesichts der weiterhin zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat sich die Koalition zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP darauf verständigt, auch Personen, die eine Rente beziehen, durch die Leistung einer einmaligen Energiepreispauschale iHv jew. 300 EUR zu entlasten (vgl. hierzu BT-Drs. 20/3938). Nach Ansicht des DIJuF ist diese Pauschale im Rahmen der Kostenheranziehung wie der Heizkostenzuschuss grundsätzlich als zweckgleiche Leitung zu vereinnahmen (vgl. hierzu verwandte Nachrichten DIJuF, s.u.), sofern bei den untergebrachten jungen Menschen, die eine Halbwaisenrente beziehen, die höheren Energiekosten vom Jugendhilfeträger tatsächlich übernommen werden. Dies ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. 

Es ist demnach zu prüfen, ob die Leistungen des Jugendhilfeträgers an die höheren Energiepreise angepasst wurden und die gestiegenen Kosten vollumfänglich übernommen werden. Etwas anderes gilt in Bezug auf Elternteile, die sich bereits im Rentenbezug befinden, da hier die Leistung iSd § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII zu einem ausdrücklich genannten Zweck geleistet wird.

 

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG

Das Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG) sieht den Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale iHv 200 EUR vor (BGBl. 2022 I, 2357 f.). Unter § 4 EPPSG ist geregelt, dass die Pauschale nicht als Einkommen bei Sozialleistungen und sonstigen einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen ist und dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht gepfändet werden darf. Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII noch nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen. Der Anspruch ist bis zum 30.9.2023 geltend zu machen (§ 3 EPPSG). Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 2 Abs. 1 EPPSG).

Nach einer ersten Einschätzung des DIJuF greifen zum Unterhaltsrecht die gleichen Überlegungen wie bei der Energiepreispauschale, die in §§ 112–122 EStG geregelt ist und ab September 2022 bereits ausgezahlt wurde. Im Rahmen der Kostenheranziehung gem. §§ 91 ff. SGB VIII ist die EPPSG nicht einzusetzen.