Ende der Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Geflüchtete mit Vollendung des 18. Lebensjahrs

Zur Klarstellung, weil uns im DIJuF vermehrt Nachfragen erreichen, möchten wir darauf hinweisen, dass sich mit Inkrafttreten der Reform des Vormundschaftsrechts zum 1.1.2023 die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der jungen Menschen und nicht mehr nach ihrem Heimatrecht bestimmt. Somit findet deutsches Recht auf die hier lebenden unbegleiteten Minderjährigen Anwendung und die Vormundschaft endet stets mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 1 EGBGB).