BGH: Auswirkungen des § 7a UVG beim UV-Rückgriff
Seit der Reform des UVG im Jahr 2017 sieht § 7a UVG vor, dass nach § 7 UVG übergegangene Ansprüche dann "nicht verfolgt" werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen iSv § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob § 7a UVG lediglich die Zwangsvollstreckung untersagt oder bereits die Titulierung. Nachdem OLG Düsseldorf (JAmt 2022, 509) und OLG Hamm (JAmt 2023, 298) sich für ein Titulierungsverbot ausgesprochen hatten, entschied das OLG Celle (11.5.2023 – 21 WF 43/23, abrufbar unter www.kijup-online.de) dahingehend, dass lediglich die Vollstreckung ausgeschlossen sei.
Nun liegt die Entscheidung des BGH vor, wonach § 7a UVG bereits die gerichtliche Geltendmachung untersagt.