BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern gegen Wechsel in eine andere Pflegefamilie

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, als unzulässig erachtet und nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 28.8.2023 – 1 BvR 1088/23).

Die Beschwerdeführenden waren für mehr als vier Jahre die Pflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes. Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die wohl auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren, worauf es bei einer anderen Pflegefamilie untergebracht wurde, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut ist. Die Beschwerdeführenden wehrten sich hiergegen erfolglos vor den Familiengerichten und nun dem BVerfG: „Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können sich Pflegeeltern nicht stützen. Das zugunsten der bisherigen Pflegeeltern wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere kommt es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an. Ist zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern eher gedient ist, setzen sich die Interessen des Kindes gegen die seiner vormaligen Pflegeeltern durch.“ (BVerfG Pressemitteilung Nr. 79/2023 vom 7.9.2023)

BVerfG Pressemitteilung Nr. 79/2023 vom 7.9.2023 → www.bundesverfassungsgericht.de → Pressemitteilungen