Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen eine familiengerichtliche Kinderschutzentscheidung

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.12.2020 die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen die Entscheidung des BGH vom 6.2.2019 – XII ZB 408/18 (OLG Karlsruhe 15.5.2019 – 18 UF 91/18) zurückgewiesen. Der BGH hatte den Entzug der elterlichen Sorge trotz hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung des Kindes durch sexuellen Missbrauch nicht für erforderlich gehalten, sondern andere Maßnahmen, insbesondere den Einsatz einer Familienhelferin, zum Schutz des Kindes als ausreichend angesehen (vgl. BGH JAmt 2019, 267). Der Landkreis rügt vor allem eine Verletzung des Anspruchs des betroffenen Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 iVm Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde schon als unzulässig zurückgewiesen und keine Ausführung in der Sache getroffen, weil der Landkreis nicht beschwerdeberechtigt war, also weder die Rechte des betroffenen Kindes im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen noch sich auf die Verletzung eigener Rechte stützen konnte (BVerfG Pressemitteilung Nr. 16/2021 vom 9.2.2021).