Update: Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat am 14.6.2024 das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen gebilligt. Der Bundestag hatte eine Woche zuvor den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Rechtsausschuss hatte ua eine Evaluierungsklausel in den Koalitionsentwurf eingefügt, die das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen, ob sich die Neuregelung beim Schutz der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Personen bewährt. Zuvor war der Gesetzentwurf bei einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags am 3.6.2024 von den Vertreter:innen der Rechtswissenschaft kritisiert worden. Das DIJuF hat am 24.4.2024 Hinweise zum Referentenentwurf veröffentlicht.
Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, bleiben in Deutschland unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um den Schutz der minderjährigen Person zu verbessern, sieht das neue Gesetz jedoch vor, dass sie aus der unwirksamen Ehe die gleichen Unterhaltsansprüche geltend machen kann, die ihr nach einer wirksam geschlossenen Ehe zugestanden hätten. Zudem ist nun geregelt, dass eine unwirksam geschlossene Ehe mit einer unter 16-jährigen Person durch spätere und rechtskonforme Eheschließung bestätigt werden kann. Dies gilt nur, wenn die erneute Eheschließung in Deutschland vor einem inländischen Standesamt erfolgt. Die Heilung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eheschließung zurück.
Eine Neuregelung war erforderlich geworden, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 1.2.2023 (1 BvL 7/18) die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat. Sie tritt am 1.7.2024 in Kraft.