Änderungen des UVG durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ändert ua auch das Unterhaltsvorschussgesetz (BGBl. 2024 I, Nr. 323 vom 29.10.2024): Durch Art. 11 werden Ergänzungen in § 3 UVG (Bewilligung per Dauerverwaltungsakt), § 4 UVG (rückwirkende Bewilligung) und § 9 UVG (vorläufige Einstellung der UV-Leistung) vorgenommen. Zudem werden § 7a UVG (Verbot der Geltendmachung des Rückgriffs bei SGB II-Leistungsbezug) und § 11a UVG (Anwendungsvorschrift für das Jahr 2015) aufgehoben. Die Änderungen treten zum 1.1.2025 in Kraft.