Düsseldorfer Tabelle 2025
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die für das kommende Jahr geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Beruhend auf der Mindestunterhaltsverordnung erhöhen sich die Mindestbedarfe der Kinder in 2025 nur sehr geringfügig. Lediglich der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird aufgrund der gestiegenen BAföG-Sätze erheblich angehoben, von 930 EUR auf 990 EUR. Die pauschalen Eigenbedarfssätze (Selbstbehalt) bleiben unverändert. Sollte die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte Kindergelderhöhung um 5 EUR noch in dieser Legislatur verwirklicht werden, würden sich die in der Tabelle genannten Zahlbeträge entsprechend reduzieren.
Die Anmerkungen zum Kindesunterhalt wurden etwas zusammengestrichen (so finden sich bspw. keine Ausführungen mehr zur Höhe der berufsbedingten Aufwendungen und des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs) und die Nummerierung wurde umgestellt und vereinheitlicht. Die Ausführung zu den Selbstbehalten bleibt unverändert, findet sich jedoch nun unter A. VII. statt vormals unter A. 4.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Sie wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt und beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V. stattfinden.