BVerwG: Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

Das BVerwG (24.6.2021 – 1 C 30.20) hat erstmals in einem Verfahren zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung  (§ 85a AufenthG iVm § 1597a BGB) eine Entscheidung getroffen. Aus den umfangreichen Gründen ist hervorzuheben, dass danach Missbräuchlichkeit nur dann vorliegt, wenn die Anerkennung wegen einer Geldzahlung erklärt wird oder gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken und nicht auch einem darüber hinausgehenden rechtlich anzuerkennenden Zweck dient. Ausreichend für die Verneinung von Missbräuchlichkeit sei bereits allein der Wille, ein tatsächlich "gelebtes" Eltern-Kind-Verhältnis erst noch anzustreben, wobei elterliche Verantwortung nicht "in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss", sondern "auch das Bestehen einer geistig-emotionalen Nähebeziehung ausreichen [kann]".