BGH zur Anwendbarkeit des § 7a UVG auf Altfälle nach seiner Aufhebung zum 1.1.2025
Im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 – BEG IV) wurde § 7a UVG mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. Die Vorschrift sah vor, dass nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsansprüche nicht verfolgt werden, solange der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt".
Mit Beschluss vom 21.5.2025 (XII ZB 486/24) hat der BGH entschieden, dass § 7a UVG weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden ist, die bereits vor dem 1.1.2025 fällig geworden und dann auf den Träger der UV-Kasse übergegangen sind. Eine Übergangsregelung sei vom Gesetzgeber zwar nicht geschaffen worden, jedoch sei die Regelung im BEG IV gleichwohl verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 7a UVG nur für Unterhaltszeiträume ab 1.1.2025 Wirkung entfaltet.
Zudem klärte der BGH mit dem Beschluss die bislang umstrittene Frage, ob § 7a UVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Unterhaltspflichtige ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezieht, obwohl er eigenes Einkommen erzielt. In Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, dass § 7a UVG auch dann greift, wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, dieses jedoch nicht ausreicht, um den Leistungsbezug nach dem SGB II vollständig auszuschließen. Wortlaut und Zweck von § 7a UVG, so nun der BGH, rechtfertigten jedoch eine solche erweiternde Auslegung nicht. Ein die Anwendung des § 7a UVG ausschließendes eigenes Einkommen iSv § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II liege vor, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11b SGB II übersteigende Erwerbseinkünfte erziele und lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezogen würden.