Neue Meldepflichten der Jugendämter und UV-Stellen zum Ausländerzentralregister
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Ab 1.11.2025 treten mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG; BGBl. 2024 I Nr. 152) neue Verpflichtungen für Jugendämter und UV-Stellen zur Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister (AZR) sowie Berechtigungen zur Datenabfrage aus dem AZR im Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-G) bzw. im SGB VIII in Kraft.
Künftig sind die Jugendämter und UV-Stellen verpflichtet, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem UVG oder SGB VIII an junge Ausländer:innen sowie den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung der das AZR führenden Behörde mitzuteilen. Rechtsgrundlage ist der neue § 6 AZR-G iVm § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB X (sozialgesetzliche Übermittlungsbefugnis). § 66 SGB VIII nF befugt das Jugendamt samt UV-Stellen dazu, selbst Daten aus dem AZR abzurufen. Umfasst sind insbesondere Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status, die gegenwärtige Anschrift sowie begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatt:innen und Lebenspartner:innen.
Das DÜV-AnpassG sieht in einem weiteren Schritt zum 1.8.2026 eine verpflichtende Teilnahme am automatisierten Datenabruf für Jugendämter und UV-Stellen vor. Bis dahin müssen die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden.