EuGH: Anspruch auf Familienasyl bei Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus auch nach der Volljährigkeit des (ehemaligen) UMA

Der Elternteil eines subsidiär schutzberechtigten (ehemaligen) UMA, der diesem nachreist, hat auch dann Anspruch auf Familienasyl, wenn die Entscheidung über den Schutzstatus erst nach Erreichen der Volljährigkeit des jungen Menschen getroffen wurde, so der EuGH in seiner Entscheidung vom 9.9.2021 – C-768/19. Ausschlaggebend für die Gewährung von Familienasyl ist stets der Zeitpunkt des formlosen Asylgesuchs des (ehemaligen) minderjährigen Asylsuchenden und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF. Dies gilt auch dann, wenn das Familienleben mit dem Kind nach dessen Volljährigkeit nicht mehr aufgenommen wird. Zudem bestehen die Aufenthaltsrechte von Elternteilen von subsidiär Schutzberechtigten stets über die Volljährigkeit hinaus fort, sodass die Familieneinheit auch im Hinblick auf Volljährigkeit gewahrt bleibt.