Hinweise des BfJ zur Durchführung von Konsultationsverfahren für "Ferienfreizeiten" von Wohngruppen

© iStock_skynesher

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Nach Art. 82 der Brüssel IIb-Verordnung und Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 (KSÜ) bedarf grundsätzlich jede (auch nur temporäre) Unterbringung außerhalb des Elternhauses der Zustimmung des Aufnahmestaats. Ausgenommen sind allein touristische Aufenthalte von Pflegefamilien mit Pflegekindern. Dies hat zu erheblichen Unsicherheiten bzw. bürokratischen Hürden bei Gruppen-/Ferienfreizeiten, Reiseprojekten und ähnlichen Maßnahmen im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen geführt. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) konnte inzwischen mit zahlreichen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten klären, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Konsultation in Form der vorherigen Zustimmung zu "Ferienfreizeiten" von Wohngruppen nicht als notwendig angesehen wird. 

Die Liste der Staaten hat das BfJ in einem Hinweisblatt veröffentlicht.