Neuigkeiten zum 1. KJHSRG-E: Zentrale Nachbesserungsbedarfe aus Sicht des DIJuF und Bericht von der Verbändeanhörung
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Das DIJuF hält den Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) für eine gute Basis für das weitere Verfahren. Es sieht jedoch an einigen Punkten noch Nachbesserungsbedarf, den es in einem kurzen Papier auf Grundlage der Stellungnahme vom 16.4.2026 zusammengefasst hat. Hierzu zählen die Formulierung der Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe und der Länderöffnungsklausel, der Leistungsinhalt und die Finanzierung der infrastrukturellen Bildungsassistenz, die Wohnsitznahmeverpflichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer:innen und die Pauschalierung der Kostenbeiträge. Außerdem regt es an, zur Finanzierung des Angebots von infrastrukturellen Bildungsassistenzen Finanzhilfen nach Art. 104c GG zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu prüfen.
Am 27.4.2026 fand die Verbändeanhörung im BMBFSFJ statt. Vielfach wurde die Sorge geäußert, dass durch den geplanten Vorrang von Infrastruktur- und Regelleistungen Bedarfe nicht gedeckt und Leistungsansprüche beschnitten würden. Die Einführung der Gesamtzuständigkeit wurde gleichzeitig begrüßt. Es wurde angeregt, die Länderöffnungsklausel noch einmal dahingehend zu prüfen, ob eine abweichende Zuständigkeit auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ermöglicht werden soll. Die Frage der Gerichtsbarkeit soll in einem separaten Gesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt werden und findet sich aus diesem Grund nicht im Referentenentwurf zum 1. KJHSRG. Nach dem aktuellen Zeitplan soll er im Mai in das Kabinett und Ende des Jahres zur Befassung in den Bundesrat eingebracht werden.