BAG Landesjugendämter veröffentlicht Empfehlungen zu "berechtigtem Interesse" iSv § 9b SGB VIII

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (BGBl. 2025 I Nr. 107) wurde in § 9b SGB VIII – Aufarbeitung – die Akteneinsicht betroffener Personen bei berechtigtem Interesse in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten gesetzlich geregelt. Zugleich wurden die Landesjugendämter durch den Bundesgesetzgeber beauftragt, unter Beteiligung der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs Grundsätze und Maßstäbe zu entwickeln, wann ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht vorliegt.

Die BAG Landesjugendämter hat nun unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Empfehlungen erarbeitet. Ziel ist es, dem Auftrag des Gesetzgebers nachzukommen und die öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort bei der Umsetzung des neuen § 9b SGB VIII und den damit verbundenen Entscheidungen zur Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse zu unterstützen, indem ein bundesweit einheitliches Begriffsverständnis des berechtigten Interesses hergestellt wird.