Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen in Kraft
Das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drs. 376/26) wurde am 28.7.2026 verkündet und ist größtenteils am 29.7.2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 221).
Ab sofort kann die Zustimmung der Ausländerbehörde Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung sein. Dies ist der Fall, wenn ein sog. aufenthaltsrechtliches Gefälle besteht, etwa wenn der Anerkennende Deutscher ist, die Mutter aber lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt und kein Abstammungsgutachten vorgelegt wird. Ohne die erforderliche Zustimmung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden. Das DIJuF wird seine Niederschrift über die Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft entsprechend zeitnah anpassen.
Unter dem Handlungsfeld "Beistandschaft, Unterhalt, Abstammung" ist neben der Muster-Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1595a BGB nun auch eine Muster-Urkunde über die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft nach § 1595a BGB abrufbar. Beide Muster wurden freundlicherweise von Theodor Bühn, Abteilungsleiter StJA Karlsruhe aD, zur Verfügung gestellt.