BGH: Strikte Bindung des Familiengerichts bei der Auswahl eines Jugendamts als Vormund an die Zuständigkeitsregelung in § 88a Abs. 4 SGB VIII

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.9.2021 – XII ZB 231/21 entschieden, dass die Bestellung eines nach § 88a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht zulässig ist (so auch DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2020, 85). Dem Familiengericht stehe nur insoweit Auswahlermessen zu, als dass es zwischen Amtsvormund und anderen Formen der Vormundschaft entscheiden kann. Steht jedoch nur das Jugendamt als Vormund zur Verfügung, so ist das Familiengericht an die sozialrechtliche Zuständigkeitsbestimmung des § 88a SGB VIII gebunden.