Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)

Zum Kinderzuschlag hat der Bundestag am 11.6.2021 mit dem Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (BT-Drs. 19/29765) den neuen § 6c BKKG beschlossen, der lautet: "Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt." Der Bundesrat muss noch zustimmen; das Inkrafttreten ist am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Durch den neu eingefügten § 6c BKGG wird der Nachrang des Kinderzuschlags gegenüber dem Unterhaltsrecht geregelt. Die Entscheidung des BGH vom 20.10.2020 (XII ZB 512/19, JAmt 2021, 36), wonach der Kinderzuschlag im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Kindes in voller Höhe den Unterhaltsbedarf des Kindes mindert, ist in diesem Punkt dann obsolet.