Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO 2020) und Beweisaufnahmeverordnung (EuBewVO 2020)

Ab dem 1.7.2022 gelten die novellierte Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO 2020) und Beweisaufnahmeverordnung (EuBewVO 2020). Besonders relevant für die Praxis der Beiständ*innen und UV-Stellen ist die neue Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterstützung bei Aufenthaltsermittlungen (Art. 7 EuZVO 2020), die sich jedoch weitgehend auf eine Informationspflicht beschränkt. Ferner werden die Voraussetzungen des Annahmeverweigerungsrechts des Empfängers in Art. 12 EuZVO 2020 präzisiert. In Art. 19 EuBewVO 2020 wird ua die Vernehmung per Videokonferenz einer im Ausland befindlichen Person neu geregelt. Eine Änderung im Hinblick auf die in Abstammungssachen problematische Erzwingung der Beweisaufnahme ist nicht erfolgt.