Niedersachsen hat Ausführungsgesetz zu Ombudsstellen und familienähnlichen Betreuungsformen verabschiedet

Niedersachen hat am 22.3.2022 das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts (Nds. AG SGB VIII) verabschiedet und damit § 9a SGB VIII „Ombudsstellen“ und § 45a SGB VIII „Einrichtung“ landesrechtlich konkretisiert.

Vorgesehen ist eine Ombudsstruktur mit vier regionalen sowie einer überregionalen Ombudsstelle, die vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden. Das Gesetz enthält Regelungen zur Sicherstellung von Qualitätskriterien und Qualifizierung der Ombudsstellen sowie zum Datenschutz.

Des Weiteren regelt das Ausführungsgesetz, dass in Niedersachsen auch familienähnliche Betreuungsformen als Einrichtung gelten, „wenn zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Leistungen konzeptionell verbunden sowie qualitätsgesichert vorgehalten und so die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder der untergebrachten und betreuten Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird“ (§ 15 Nds. AG SGB VIII).