Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung am 15.1.2025 eine Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) beschlossen (BT-Drs. 20/14505).
In seiner Stellungnahme vom 20.12.2024 (BR-Drs. 590/24) hatte der Bundesrat seine grundsätzlich Unterstützung für das Gesamtvorhaben eines Inklusiven SGB VIII geäußert. Die dafür beabsichtigte Zusammenführung der Zuständigkeit unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe sei allerdings ein vielschichtiger Prozess, der die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe grundlegend verändern werde. Der vorliegende Gesetzentwurf beinhalte für die weitere Realisierung der dritten Umsetzungsstufe der "Großen Lösung" grundsätzlich auch eine gute Basis. Es wurden jedoch zu mehreren Punkten Änderungsvorschläge gemacht.
In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zu, die vom Bundesrat unterbreiteten Änderungsvorschläge betreffend die Regelungen zur bereits bestehenden Möglichkeit, Individualleistungen in Gruppen erbringen zu können, sowie zur verbindlichen Kooperation, Kommunikation und Informationsübermittlung bei stationären Erziehungshilfen zu prüfen. Abgelehnt wird dagegen der Vorschlag, die in den Gesetzentwurf aufgenommene Konkretisierung zum Fachkräftegebot zu streichen. Der Annahme des Bundesrates, dass die Ausführung des Gesetzes mit weiteren Kostenfolgen verbunden sein wird und daher eine umfassende Beteiligung des Bundes an diesen notwendig sei, kann die Bundesregierung nicht folgen. Eine Beteiligung des Bundes an den Kosten, die bei der Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe entstehen, sei finanzverfassungsrechtlich auch nicht vorgesehen. Schließlich lehnt die Bundesregierung das vom Bundesrat geforderte spätere Inkrafttreten der Regelungen mit Blick auf die bereits seit 2021 verbindliche Richtungsentscheidung mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ab.
Vor der Stellungnahme des Bundesrates hatten seine relevanten Ausschüsse ihre Empfehlungen zum Regierungsentwurf des IKJHG abgegeben. Die wesentlichen Änderungsvorschläge dieser Ausschüsse bezogen sich auf die Kostenfolgen. Neben den Umstellungskosten sei zu erwarten, dass die mit der Umsetzung des IKJHG verbundene Reform zu dauerhaften finanziellen Mehrbelastungen für Länder und Kommunen führen werde. Die vom Bund genannten Beträge seien unrealistisch und deutlich zu niedrig angesetzt. Die Ausschüsse gaben alternative Empfehlungen ab, wie die Kostenbeteiligung geregelt werden könnte, ua durch eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1.1.2030 und den Beginn der Kostenbeteiligung des Bundes ab 1.1.2027.
Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag das Thema auf die Tagesordnung seiner verbleibenden zwei Sitzungen vor der Neuwahl setzt.