Beauftragung in Auslandsfällen
Die Mitglieder des DIJuF können das Institut mit der Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen im Ausland in einem konkreten Fall beauftragen. Bitte nehmen Sie mit uns über laenderanfragen@dijuf.de Kontakt auf. Wir kommen auf Sie zu, um die weiteren Schritte zu besprechen.
I. Auftragsbedingungen
1. Mögliche Auftraggeber
- Mögliche Auftrageber sind Fachkräfte des Jugendamts, die mit Abstammungsfragen sowie der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug befasst sind, also insbesondere Fachkräfte der Beistandschaft und der UV-Stellen.
- Jobcenter haben – mangels Mitgliedschaft im Verein – keine Möglichkeit, das DIJuF isoliert zu beauftragen.
- Junge Volljährige können nach Eintritt der Volljährigkeit das Institut mit der Einziehung ihres Unterhalts beauftragen.
2. Umfang der Leistungen
Das DIJuF übernimmt im Rahmen des Auftrags insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Einholung der notwendigen Unterlagen für eine Auslandsvollstreckung
- Kommunikation mit dem Jugendamt (zB Information über den Sachstand, Anforderung von weiteren Informationen oder Dokumenten)
- regelmäßige Übersendung von Rückstandsberechnungen an die ausländischen Stellen und auf Bitte des Jugendamts hin Information dieser Stellen über Änderungen des Unterhaltsbetrags
- Kommunikation mit den ausländischen Stellen bzw. mit den deutschen Rechtshilfestellen (Zentrale Amtsgerichte/Bundesamt für Justiz)
- ggf. außergerichtliche Kommunikation mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil
Die Kernaufgaben der Beistandschaft verbleiben beim Jugendamt (Unterhaltsberechnung, erforderliche Information des unterhaltspflichtigen Elternteils [zB über Altersstufenwechsel oder Einkommen], gesetzliche Anpassungen des Unterhaltsbetrags uä).
3. Beratung und Unterstützung für junge Volljährige
- Nimmt der/die junge Volljährige die Beratung und Unterstützung des Jugendamts in Anspruch, kann das DIJuF wie bisher das Jugendamt in Bezug auf die Besonderheiten der Unterhaltsgeltendmachung im Ausland unterstützen.
- Außerhalb einer Beratung und Unterstützung des Jugendamts kann das DIJuF nur noch die sich aus dem bestehenden Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltsansprüche verfolgen, die Zahlungen einziehen und an den/die junge Volljährige weiterleiten. Insbesondere eine Neuberechnung der Unterhaltsberechtigung kann das DIJuF nicht vornehmen.
II. Haftung
Das Institut haftet bei seiner Tätigkeit unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet das Institut – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.
III. Kosten
- Bei der Beauftragung des DIJuF mit der Unterhaltsgeltendmachung im Ausland wird für Fälle innerhalb Europas eine Anerkennungs- und Auslagenpauschale iHv 99,70 EUR berechnet. Für außereuropäische Fälle beträgt die Pauschale 127,80 EUR.
- Bei erfolgreicher Realisierung des Unterhalts sind Spesen iHv 10 % der erzielten Zahlungen zu leisten.
- Die Kosten der Inanspruchnahme des DIJuF können grundsätzlich nicht als Vollstreckungskosten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil durchgesetzt werden. Eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gestützt auf einer anderen Rechtsgrundlage (insbesondere Schadensersatzansprüche) ist nicht Gegenstand des Auftrags.
Wir bitten darum, die Formulare zur Beauftragung des DIJuF einseitig auszudrucken.