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BVerwG: Örtliche Zuständigkeit des Jugendamts

Die lang ersehnte Entscheidung des BVerwG vom 21.9.2022 – 5 C 5.21 zum Anwendungsbereich von § 86 Abs. 1 und 5 SGB VIII ist ergangen. Die vom DIJuF vertretene Meinung zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, auch wenn die Eltern erst nach Beginn der Leistung (erneut) einen gemeinsamen Aufenthalt begründen, wurde bestätigt! Gleiches gilt entsprechend für die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 SGB VIII. Das Gericht hat diesbezüglich folgende Leitsätze aufgestellt:

"1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.

2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen."