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DIJuF-Rechtsgutachten: Taschengeldkürzung nach Abschaffung der Kostenheranziehung?

In der Praxis wird derzeit diskutiert, ob nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen die Taschengeldauszahlung an die untergebrachten jungen Menschen, welche nunmehr über ihr gesamtes Einkommen verfügen können, unterlassen werden kann. Gem. § 39 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist ein "angemessener" Barbetrag zu gewähren, welcher in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gem. § 39 Abs. 2 S. 3 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. § 39 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 SGB VIII schreibt in diesem Zusammenhang eine verpflichtende Altersgruppenstaffelung vor, sodass der Taschengeldbetrag – wie andere Unterhaltsleistungen auch – gerade nicht einkommensabhängig ist. Da im neuen Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen keine Umsetzung einer entsprechenden Anpassung in § 39 Abs. 2 SGB VIII erfolgte, verbleibt es aus Sicht des Instituts dabei, dass § 39 Abs. 2 SGB VIII weiterhin (unverändert) ein angemessenes Taschengeld umfasst, wobei die Höhe des Taschengelds sich am Alter des jungen Menschen zu orientieren hat.