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BVerfG: Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen muss nachgebessert werden

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 1.2.2023 – 1 BvL 7/18 festgestellt, dass die inländische Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe grundsätzlich von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig gemacht werden kann und es auch nicht zu beanstanden ist, bei Unterschreitung des Mindestalters ohne Einzelfallprüfung die Nichtigkeit der Ehe anzufordern. Allerdings sind dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit der Ehe erforderlich, etwa zu Unterhaltsansprüchen und einer wirksamen Fortführung der Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30.6.2024 Zeit nachzubessern. Bis dahin bleibt der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eingefügte Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit vom Gericht näher festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen zunächst in Kraft.