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Gleichstellung erheblich vernachlässigter Kinder mit Gewaltopfern

Mit dem SGB XIV, das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wurde die Definition des Gewaltopferbegriffs erweitert. § 14 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV stellt die erhebliche Vernachlässigung von Kindern einer Gewalttat gleich und bezieht erheblich vernachlässigte Kinder in den begünstigten Personenkreis für Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV mit ein. Insofern ist zu erwarten, dass Träger der Jugendhilfe künftig sehr viel häufiger als bisher Erstattungsansprüche gegenüber den Trägern der Sozialen Entschädigung durchsetzen können. Olaf Rademacker, Richter am Bundessozialgericht Kassel, erläutert in seinem Beitrag für das JAmt, welche Auswirkungen der neue Gleichstellungstatbestand auf die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe haben wird.

Der Beitrag ist in JAmt 2024, 442 (Heft 9) erschienen.