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Neues Namensrecht seit 1.5.2025

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Am 1.5.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185 vom 14.6.2024) in Kraft getreten. Damit erhalten Familien insbesondere mehr Freiheit und Flexibilität bei der Wahl des Ehe- und Geburtsnamens. Folgende Änderungen sind Kernpunkte der Reform:
- Bei der Eheschließung dürfen die Ehegatten echte Ehedoppelnamen als Familiennamen wählen.
- Bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein aus den Namen beider Elternteile gebildeter Doppelname für das Kind bestimmt werden.
- Die Möglichkeiten zur Einbenennung und Rückbenennung des Kindes bei Neuheirat bzw. Ehescheidung des betreuenden Elternteils wurden erweitert.
- Geschlechtsangepasste Namensformen nach dem Recht von Minderheiten und ausländischen Rechtsordnungen sind sowohl für den Ehenamen als auch für den Geburtsnamen möglich.
- In Fällen mit Auslandsbezug ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Person für die Bestimmung des anwendbaren Namensrechts maßgeblich.
Näheres zur Gesetzesänderung und ihren Hintergründen s. JAmt-Beitrag 2025, 168.