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Novellierung des Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg (LKJHG) zum 1.1.2026 in Kraft getreten
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Der Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung am 15.10.2025 die Neufassung des LKJHG (Drs. 17/9086) beschlossen, die zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Mit dem LKJHG werden zentrale Vorgaben des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in Baden-Württemberg umgesetzt. Insbesondere sollen Schutz und Beteiligung junger Menschen gestärkt und der Weg für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe geebnet werden.
Zentrale Gesetzesänderungen, auf die der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) in seinem Rundschreiben Nr. 123/2025 hinweist, sind:
- Stärkung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen sowohl in der freien als auch öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (§ 4),
- Konkretisierung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse in § 5 (ua Konkretisierung der notwendigen Strukturen, um als selbstorganisierter Zusammenschluss iSd SGB VIII zu gelten, sowie Mitteilungspflicht über die Existenz an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe),
- gesetzliche Hinterlegung des Ombudssystems (§ 6),
- Verpflichtung der freien und öffentlichen Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit dem Ombudssystem (§ 6),
- regelmäßiger Bericht der Landesombudsstelle an den Landesjugendhilfeausschuss (§ 6),
- Jugendhilfeausschüsse werden zu beschließenden Ausschüssen (§ 8),
- Ausweitung der beratenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses in § 10 (ua Beauftragte:r der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen),
- Konkretisierung der Zuständigkeit für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung (§ 14),
- Klarstellungen zur Leistungsfinanzierung (§ 15),
- Möglichkeit zum Abschluss von Rahmenempfehlungen zu Vereinbarungen bei ambulanten Leistungen auf Landesebene (§ 15),
- Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung für sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, auch wenn keine Leistungsvereinbarungen bestehen (§ 17),
- Möglichkeit zum Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene für Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung (§ 17),
- Konkretisierung der landesrechtlichen Vorgaben zur Jugendhilfeplanung (§§ 18 und 19),
- ausdrückliche Regelung, dass Schulsozialarbeit als Teil der Jugendsozialarbeit gilt (§ 24),
- Konkretisierungen zur Vollzeitpflegeerlaubnis (§ 29),
- Möglichkeit einer Betriebsuntersagung im Fall des Betriebs einer Einrichtung ohne notwendige Betriebserlaubnis (§ 30),
- Verbindlichkeit von Arbeits- und Orientierungshilfen des Landesjugendamts als Konkretisierung der Betriebserlaubnisvoraussetzungen (§ 30),
- gesetzliche Definition, in welchen Fällen familienähnliche Betreuungsformen (zB Erziehungsstellen) als Einrichtung gelten (§ 31),
- verpflichtende Übernahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach der Verteilentscheidung innerhalb von zwei Wochen (§ 32),
- Stärkung des Fachkräftekatalogs des Landesjugendamts für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe durch eine gesetzliche Grundlage (§ 34).