Aktuelles

Novellierung des Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg (LKJHG) zum 1.1.2026 in Kraft getreten

© iStock/no_limit_pictures

© iStock/no_limit_pictures

Der Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung am 15.10.2025 die Neufassung des LKJHG (Drs. 17/9086) beschlossen, die zum 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Mit dem LKJHG werden zentrale Vorgaben des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in Baden-Württemberg umgesetzt. Insbesondere sollen Schutz und Beteiligung junger Menschen gestärkt und der Weg für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe geebnet werden. 

Zentrale Gesetzesänderungen, auf die der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) in seinem Rundschreiben Nr. 123/2025 hinweist, sind: 

  • Stärkung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen sowohl in der freien als auch öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (§ 4),
  • Konkretisierung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse in § 5 (ua Konkretisierung der notwendigen Strukturen, um als selbstorganisierter Zusammenschluss iSd SGB VIII zu gelten, sowie Mitteilungspflicht über die Existenz an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe),
  • gesetzliche Hinterlegung des Ombudssystems (§ 6),
  • Verpflichtung der freien und öffentlichen Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit dem Ombudssystem (§ 6),
  • regelmäßiger Bericht der Landesombudsstelle an den Landesjugendhilfeausschuss (§ 6),
  • Jugendhilfeausschüsse werden zu beschließenden Ausschüssen (§ 8),
  • Ausweitung der beratenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses in § 10 (ua Beauftragte:r der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen),
  • Konkretisierung der Zuständigkeit für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung (§ 14),
  • Klarstellungen zur Leistungsfinanzierung (§ 15),
  • Möglichkeit zum Abschluss von Rahmenempfehlungen zu Vereinbarungen bei ambulanten Leistungen auf Landesebene (§ 15),
  • Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung für sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, auch wenn keine Leistungsvereinbarungen bestehen (§ 17),
  • Möglichkeit zum Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene für Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung (§ 17),
  • Konkretisierung der landesrechtlichen Vorgaben zur Jugendhilfeplanung (§§ 18 und 19),
  • ausdrückliche Regelung, dass Schulsozialarbeit als Teil der Jugendsozialarbeit gilt (§ 24),
  • Konkretisierungen zur Vollzeitpflegeerlaubnis (§ 29),
  • Möglichkeit einer Betriebsuntersagung im Fall des Betriebs einer Einrichtung ohne notwendige Betriebserlaubnis (§ 30),
  • Verbindlichkeit von Arbeits- und Orientierungshilfen des Landesjugendamts als Konkretisierung der Betriebserlaubnisvoraussetzungen (§ 30),
  • gesetzliche Definition, in welchen Fällen familienähnliche Betreuungsformen (zB Erziehungsstellen) als Einrichtung gelten (§ 31),
  • verpflichtende Übernahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach der Verteilentscheidung innerhalb von zwei Wochen (§ 32),
  • Stärkung des Fachkräftekatalogs des Landesjugendamts für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe durch eine gesetzliche Grundlage (§ 34).