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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung zum 1.10.2026 in Kraft

Kind mit Brille

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Zum 1.10.2026 tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152) weitgehend in Kraft. Bei einem elektronisch gestellten Vollstreckungsauftrag sind zukünftig im Allgemeinen erforderliche Schriftstücke wie Unterhaltstitel elektronisch zu übermitteln. Auch die zuletzt zum 1.10.2025 geänderten Zwangsvollstreckungsformulare wurden erneut geändert (BGBl. 2026 I Nr. 132), sodass bspw. für Gerichtsvollzieheraufträge und Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die ab 1.10.2026 gültigen Formulare anzuwenden sind.