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Stellungnahme des Bundesrats zum 1. KJHSRG-E
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In seiner Sitzung am 25.9.2026 hat sich der Bundesrat (BR) im Rahmen des sog. ersten Durchgangs mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) befasst und eine Stellungnahme abgegeben (BR-Drs. 441/26 [B]).
Die in § 10c SGB VIII-E vorgesehene Erprobungsklausel lehnt der BR ab, da diese einseitig ohne Kostenausgleich zulasten der Kommunen gehe. Er fordert die Bundesregierung vielmehr auf, zunächst ohne bundesgesetzliche Änderungen über vom Bund finanzierte bundesweite Modellprogramme die erforderlichen Praxisdaten zu erheben. Bis spätestens Ende 2028 sei eine gesetzgeberische Entscheidung über die künftige Gesamtzuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Die entsprechenden Regelungen sollten spätestens zum 1.1.2032 in Kraft treten. In der Konsequenz schlägt der BR schlägt vor, die Verfahrenslotsen nicht zu entfristen, sondern die Befristung bis zum 31.12.2031 zu verlängern und diese mit einem verbindlichen weiteren Reformschritt zu verbinden.
Positiv bewertet der BR die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung, dass trotz der Verankerung von infrastruktureller Bildungsassistenz als Regelfall in besonderen Einzelfällen ein Anspruch auf eine 1:1-Betreuung bestehen kann. Er begrüßt außerdem, dass die Klärung offener Grundsatz- und Kostenfragen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Jugend- und Eingliederungshilfe im Rahmen einer Evaluation erfolgen soll. Die in den Empfehlungen der Ausschüsse vorgeschlagenen Streichungen von § 27 Abs. 5 SGB VIII-E (Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten) sowie § 27 Abs. 6 SGB VIII-E und § 35b SGB VIII-E (Bildungsassistenz) fanden im BR hingegen keine Mehrheit.
Kritisch äußert sich der BR insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der geplanten Strukturreform. Der Regierungsentwurf enthalte weder eine realistische noch nachvollziehbare Berechnung der mit der Umsetzung verbundenen Umstellungs- und Mehrkosten noch eine Kostenübernahmezusage der Bundesregierung. Auch seien erwartete Einsparungen nicht hinreichend belegt und würden in großen Teilen auf Investitionen der Kommunen/Länder basieren. Viele Regelungen würden zu einem deutlich bürokratischeren und aufwendigeren Vollzug führen.
Der BR hat zudem die Empfehlung seiner Ausschüsse aufgegriffen, § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII-E um den Tatbestand der Verweigerung der Beantragung geeigneter und erforderlicher Hilfen zu ergänzen.
Im Vorfeld der Sitzung hatten mehrere Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe Bedenken hinsichtlich des Regierungsentwurfs geäußert und Stellungnahmen veröffentlicht. Diese sind – nebst der DIJuF-Positionierung – auf unserem Handlungsfeld zur Strukturreform abrufbar.