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Stellungnahme zum Verfahren 1 BvR 3309/13

Stellungnahme – 2015

Das BVerfG hat sich derzeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aktuelle Fassung des § 1598a BGB, die den (vermeintlichen) biologischen Vater nicht mit in den Kreis der Klärungsberechtigten und -verpflichteten mit aufnimmt, verfassungsgemäß ist. Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde einer Frau, deren Klage auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1955 wegen fehlender Möglichkeiten zur erbbiologischen Abstammungsklärung abgewiesen wurde und die nun unter Berufung auf ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung die Auffassung vertritt, § 1598a BGB sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass ihr gegen den Putativvater ein Klärungsanspruch zustehe.

Das BVerfG hat sich derzeit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aktuelle Fassung des § 1598a BGB, die den (vermeintlichen) biologischen Vater nicht mit in den Kreis der Klärungsberechtigten und -verpflichteten mit aufnimmt, verfassungsgemäß ist. Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde einer Frau, deren Klage auf Feststellung der Vaterschaft im Jahr 1955 wegen fehlender Möglichkeiten zur erbbiologischen Abstammungsklärung abgewiesen wurde und die nun unter Berufung auf ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung die Auffassung vertritt, § 1598a BGB sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass ihr gegen den Putativvater ein Klärungsanspruch zustehe. Das DIJuF weist in seiner Stellungnahme auf die mögliche Diskrepanz zwischen der im juristischen Diskurs zugemessenen, herausragenden Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung und der (entwicklungs-)psychologisch feststellbaren Bedeutung dieser Kenntnis für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung hin. Im Ergebnis hält das DIJuF die derzeitige Regelung jedenfalls vom bestehenden, weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.