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Rückmeldung an eine Kita, die das Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informiert hat

DIJuF-Rechtsgutachten – 2022

Anlässlich der im § 4 Abs. 4 KKG neu eingeführten Rückmeldepflicht des Jugendamts gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen, die das Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informieren, erhält das DIJuF aus der Praxis einige Anfragen zur Umsetzung.

Ein großer Kritikpunkt ist dabei, dass Erzieher:innen und staatlich nicht anerkannte Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter:innen nach der Neuregelung keine Rückmeldung erhalten, da sie nicht zur Gruppe der Berufsgeheimnisträger*innen zählen.

Das DIJuF-Rechtsgutachten SN_2022_1569 vom 22.11.2022 setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Möglichkeit besteht, innerhalb der Kita oder der Schule die Informationsweitergabe an Berufsgeheimnisträger:innen zu delegieren, um die Rückmeldepflicht des Jugendamts auszulösen.