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ZurückZur Umsetzung des § 55 Abs. 5 SGB VIII (Trennung der Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft von den übrigen Aufgaben des Jugendamts) überlegen einige Jugendämter, gemeinsame Dienste bzw. gemeinsame Koordinierungsstellen mit benachbarten Jugendämtern zu schaffen.
Das DIJuF führt in Rechtsgutachten SN_2023_0445 vom 28.3.2023 aus, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsamer Dienst von mehreren öffentlichen Trägern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Vormundschaft und Pflegschaft zulässig ist.