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ZurückFormulierungshilfe für Sorgerechtsvollmachten
Sorgerechtsvollmachten kommen im Zusammenhang mit der Ankunft von jungen Geflüchteten aus der Ukraine aktuell eine besondere Bedeutung zu:
- Vorläufige Inobhutnahme: Ist das Kind nicht mit seinen Eltern, sondern mit einer Begleitperson eingereist, muss es durch das Jugendamt nicht vorläufig in Obhut genommen werden, wenn die Begleitperson aufgrund einer Sorgerechtsvollmacht zur Erziehung des Kindes berechtigt ist.
- Regelung von Angelegenheiten des Kindes: Müssen nach dem Ankommen Angelegenheiten des Kindes geregelt werden (Schulanmeldung, Inanspruchnahme von Sozialleistungen, aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten usw), hängt es von der Wirksamkeit und Reichweite der Vollmacht ab, ob die Begleitperson diese Angelegenheiten regeln darf.
- Bei gemeinsamer Sorge: Wenn ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind regeln will, muss auch er grundsätzlich entsprechend von dem mitsorgeberechtigten Elternteil bevollmächtigt sein.
Sorgerechtsvollmachten unterliegen keinen besonderen Formanforderungen. Sie können auch mündlich erteilt werden. Es empfiehlt sich, der Sorgerechtsvollmacht Fotokopien von Personaldokumenten des Vollmachtgebers und des*der Bevollmächtigten beizufügen. Werden sie zugunsten einer dritten Person erteilt, muss grundsätzlich eine Rücksprachemöglichkeit mit den eigentlichen Sorgeberechtigten bestehen. Bei der Prüfung des Vorliegens einer Sorgerechtsvollmacht stehen die Fachkräfte vor der schwierigen Abwägung, einerseits eine erteilte Sorgerechtsvollmacht nicht vorschnell mit staatlichen Maßnahmen zu überlagern, aber andererseits sicherzustellen, dass das Kind geschützt und seine Interessen seinem Wohl entsprechend vertreten wird.
Um in dieser Situation eine gewisse, erste Rechtssicherheit herzustellen, stellt das DIJuF im Folgenden Vorlagen für die Formulierung einer Sorgerechtsvollmacht auf Deutsch, Ukrainisch, Englisch und Russisch zur Verfügung.
Dieses Formular macht die Prüfung in jedem Einzelfall, ob die Sorgerechtsvollmacht wirksam ist oder weitere Maßnahmen erforderlich sind, jedoch nicht entbehrlich.
Insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Vollmacht zur interessengerechten Vertretung des Kindes nicht ausreicht, sollte die Anregung eines Verfahrens zur Anordnung von Vormundschaft bzw. Ergänzungspflegschaft angeregt werden. Bei entsprechender Eignung kann der oder die Erziehungsberechtigte*r als Vormund*in oder Ergänzungspfleger*in vorgeschlagen werden. Auch wenn die Erziehungsperson aus persönlichen Gründen oder aufgrund der Umstände (zB Verantwortung für sehr viele Kinder) überfordert ist, ist ein Verfahren zur Anordnung von Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft anzuregen.