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Rechtlicher Rahmen des Vorgehens von Einrichtungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder

JAmt-Beitrag – 2023

Fokus: Eigener Schutzauftrag der Einrichtung, Personalverantwortung, Strafanzeige und Informationsweitergabe an weitere Stellen

Wird der Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch eine Mitarbeiter:in einer Einrichtung bekannt, stellt dies die Einrichtung vor besondere Herausforderungen. Die Situation löst bei den Fach- und Leitungskräften regelmäßig starke Emotionen aus: die Sorge um das Kind, das Entsetzen über die (mögliche) Tat, ein Schuldgefühl, den (möglichen) Missbrauch nicht verhindert zu haben, die Angst, den Kolleg:innen vorzuverurteilen. Der Grad zwischen Alarmismus und Skandalisierung auf der einen Seite und Wegschauen und Bagatellisierung auf der anderen Seite erscheint schmal.
Im Zentrum stehen zunächst die Aufklärung der Situation, die Unterbindung des (möglichen) Missbrauchs und Hilfsangebote für das Kind. Gleichzeitig geht es darum, zu verhindern, dass die Mitarbeiter:in an anderer Stelle erneut Kinder missbraucht. Ergibt die Aufklärung, dass der Verdacht unbegründet war, kann es auch um Rehabilitierung der verdächtigten Mitarbeiter:in gehen.
Entscheidende Schritte zur Unterbindung des Missbrauchs und zum Schutz des Kindes sowie weiterer Kinder in der eigenen, aber auch in anderen Einrichtungen sind das Ergreifen personalrechtlicher Maßnahmen, das Einschalten der Strafverfolgungsbehörden sowie die Informationsweitergabe an weitere Stellen, insbesondere an Aufsichtsbehörden sowie potenzielle künftige Arbeitgeber oder Verantwortliche anderer Tätigkeitsorte der Verdächtigen bzw. der Täter:in. Welche rechtlichen Grundlagen für diese Maßnahmen gelten, soll im Folgenden dargestellt werden. Vorab wird noch einmal herausgestellt, dass die Einrichtungen eine eigene, ausdrückliche Rechtspflicht trifft, die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter:innen der Einrichtung zu schützen.