Publikationen

Zurück

Erhöhung des Vollstreckungserfolgs durch Pfändung der Inflationsausgleichsprämie

JAmt-Beitrag – 2024

Anmerkung von Prof. Dr. Frank Els zu BGH-Beschluss IX ZB 55/23 vom 25.4.2024

Für die Fachkräfte im Fachbereich Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss erweist sich die Gerichtsvollziehervollstreckung titulierter Zahlungsansprüche nicht selten als wenig
ertragreich: Körperliche Vermögenswerte sind entweder kaum vorhanden, sie wurden zeitig verschoben oder unterliegen einem nicht unerheblich stark ausgeprägten Pfändungsverbot
gem. § 811 ZPO. Häufig bleibt dann nur noch die Lohn- und Kontenpfändung als einzig hoffnungsvolle Option. Aber auch hier führen die festgesetzten Pfändungsfreigrenzen oft zu einem bescheidenen monatlichen Vollstreckungserfolg beim regulären Gehalt. Umso mehr ist dann von Relevanz, ob eine vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlte Inflationsausgleichsprämie (IAP) von der Lohnpfändung erfasst ist und damit signifikant den Auskehrbetrag an den Unterhaltsgläubiger erhöhen kann.

Der BGH hat nun klargestellt, dass die vom Arbeitgeber gezahlte IAP Arbeitseinkommen darstellt und als solche dem Grund nach pfändbar ist.

Der Beitrag ist in JAmt 2024, 455 erschienen.