Publikationen
Zurück
Gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Inklusiven SGB VIII – Teil 1 + 2 zusammengeführt
DIJuF-Hinweise – 2024
Ab 1.1.2028 werden vorrangig die Jugendämter – so plant es der Gesetzgeber – für Leistungen für alle Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung zuständig sein. Die Einzelheiten der Gesamtzuständigkeit sollen durch ein Bundesgesetz bestimmt werden (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in der ab 1.1.2028 geltenden Fassung).
Das DIJuF hat sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess und die einhergehende Diskussion eingebracht und 2023 zwei fachliche Hinweise zu den gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Inklusiven SGB VIII veröffentlicht. Beide Hinweise sind zusammengeführt erschienen in JAmt 2024, 71.