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ZurückZeitpunkt der Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung, § 1 Abs. 3 UVG, Art. 135 ukrFamGB
DIJuF-Rechtsgutachten – 2024
Das DIJuF-Rechtsgutachten SN_2024_1078 Br vom 13.9.2024 geht der Frage nach, ob es rechtmäßig ist, Unterhaltsvorschuss in Fällen generell zu versagen, in denen ein Scheinvater in der ukrainischen Geburtsurkunde steht und Unterhaltsvorschuss erst ab dem Zeitpunkt zu gewähren ist, ab dem ein rechtlicher Vater tatsächlich feststeht.
Losgelöst von der Scheinvaterthematik hat in einem Einzelfall eine Ukrainerin – ohne Angaben von Gründen – nichts bezüglich der Vaterschaftsklärung unternommen, sodass ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt wurde. Nun stellt die Mutter erneut einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss und belegt, dass sie eine Beistandschaft hat einrichten lassen. Ist der Antrag erneut abzulehnen, da sie spätestens beim ersten Antrag ihrer Mitwirkungspflicht hätte nachkommen müssen, was sie nicht getan hat? Besteht der Anspruch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Vaterschaft rechtlich geklärt ist?
Das Rechtsgutachten ist erschienen in JAmt 2024, 525.